{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060421,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20060421,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.421","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Besteuerung nach dem Aufwand. Mehr Steuergerechtigkeit","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer \u00c4nderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist das Ermessen der Veranlagungsbeh\u00f6rden bei der Aufwandsbesteuerung zu verringern. Dabei sind folgende \u00c4nderungen der genannten Gesetze vorzunehmen und die unteren Limiten f\u00fcr die Aufwandbesteuerung im Gesetz festzuhalten. Die Limiten sind gegen\u00fcber der bestehenden Verordnung \u00fcber die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer zu erh\u00f6hen. </p><p>Vorgeschlagen werden dazu die folgenden Gesetzes\u00e4nderungen:</p><p>1. Art. 14 DBG </p><p>.... </p><p>Abs. 3</p><p>Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen. Zum Aufwand geh\u00f6ren die j\u00e4hrlichen, in der Bemessungsperiode angefallenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen. Der Aufwand betr\u00e4gt mindestens: </p><p>a. das Zwanzigfache des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus f\u00fcr Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt f\u00fchren; </p><p>b. das Achtfache des Pensionspreises f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung f\u00fcr die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen. </p><p>Abs. 4</p><p>Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttoertrag: </p><p>(Bst. a bis Bst. f von Abs. 3 bisher) </p><p>Abs. 5</p><p>Der Bundesrat erl\u00e4sst die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von den Abs\u00e4tzen 3 und 4 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 erw\u00e4hnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausl\u00e4ndischen Staates zu erm\u00f6glichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. </p><p>2. Art. 6 StHG </p><p>.... </p><p>Abs. 3</p><p>Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen. Zum Aufwand geh\u00f6ren die j\u00e4hrlichen, in der Bemessungsperiode angefallenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen. Der Aufwand betr\u00e4gt mindestens: </p><p>a. das Zwanzigfache des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus f\u00fcr Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt f\u00fchren; </p><p>b. das Achtfache des Pensionspreises f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung f\u00fcr die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen, </p><p>Abs. 4</p><p>Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 11 Abs. 1) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag: </p><p>(Bst. a bis Bst. f des bisherigen Abs. 3) </p><p>3. Transparenz herstellen </p><p>Der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung sind die Pauschalbesteuerungsvereinbarungen durch die Kantone (Gemeinden) zusammen mit der Kontrollrechnung der ordentlichen Besteuerung zur Kenntnis zu bringen.</p>","ReasonText":"<p>Das Schweizer Steuergesetz kennt die M\u00f6glichkeit der Aufwand- oder Pauschalbesteuerung. Die Veranlagung erfolgt dabei global f\u00fcr die Einkommens- und Verm\u00f6genssteuer durch die Kantone nach dem gesch\u00e4tzten Lebensaufwand. Die schweizerische Steuergesetzgebung sieht diese Sonderform bei der Besteuerung von nat\u00fcrlichen Personen im Bundesgesetz \u00fcber die direkten Bundessteuern und im Steuerharmonisierungsgesetz vor. An die Stelle der Besteuerung aufgrund aller konkreten Steuerfaktoren tritt eine pauschalierte Steuer, die die Steuerpflichtigen mit den lokalen Steuerbeh\u00f6rden aushandeln. Davon profitieren k\u00f6nnen Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder mit Wohnsitz, aber ohne Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz und Schweizerinnen und Schweizer w\u00e4hrend einer Periode nach der R\u00fcckkehr bei vorangehender zehnj\u00e4hriger Landesabwesenheit. Pauschalbesteuerungsabkommen waren fr\u00fcher vor allem bei sehr reichen ausl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen bekannt. Inzwischen scheint sich diese Praxis zu verbreitern. Im Jahre 2004 haben mit Ausnahme der Kantone Glarus und Jura alle Kantone mindestens einer Person die Aufwandbesteuerung zugestanden (vgl. Anfrage 05.1150).</p><p>Die Besteuerung nach dem Aufwand widerspricht der Steuergerechtigkeit, dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit und der Gleichm\u00e4ssigkeit der Besteuerung. Sie steht damit im Widerspruch zur Verfassung. Wie Umfragen - z. B. der Zeitschrift \"Beobachter\" - zeigten, werden die Pauschalsteuern mehr oder weniger frei mit den Steuerbeh\u00f6rden ausgehandelt. \u00dcber die herrschende Praxis besteht keinerlei Transparenz. Insgesamt werden in der Schweiz rund 3 600 Personen nach dem Aufwand besteuert (05.1150). Wie hoch deren Steuern im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung sind, vermag niemand zu beantworten - auch der Bundesrat nicht (vgl. 05.1150). Die Praxis der Aufwandbesteuerung ist eine wahre Blackbox. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein \u00c4rgernis f\u00fcr all jene Steuerpflichtigen, deren Steuern ordentlich veranlagt werden. Ein \u00c4rgernis ist sie auch f\u00fcr viele ausl\u00e4ndische Staaten, da die Schweiz damit gegen\u00fcber dem Ausland unlautere Steuerkonkurrenz betreibt.</p><p>Allen Ungerechtigkeiten und M\u00e4ngeln zum Trotz hat es die Mehrheit des Nationalrates in der Herbstsession 2005 abgelehnt, einer parlamentarischen Initiative, die die Besteuerung nach dem Aufwand ersatzlos streichen wollte (vgl. 03.458), Folge zu geben.</p><p>Die Praxis der Aufwandbesteuerung l\u00e4sst auf grosse Erhebungsunterschiede schliessen. Das Bundesgesetz macht keine konkreten Vorgaben. Hingegen ist auf Verordnungsstufe festgelegt, dass die Bemessung der Aufwandbesteuerung mindestens f\u00fcnfmal die Wohnkosten betragen soll. Diese Limite ist zum einen viel zu tief und l\u00e4sst auf der andern Seite den kantonalen bzw. kommunalen Veranlagungsbeh\u00f6ren zu viel Spielraum. Deshalb sind im Gesetz \u00fcber die direkten Bundessteuern bzw. im Steuerharmonisierungsgesetz die unteren Limiten gesetzlich zu verankern. Gegen\u00fcber den geltenden Werten in der Verordnung sind die Einstiegslimiten gesetzlich anzuheben. Das schr\u00e4nkt das Ermessen der Veranlagungsbeh\u00f6rden ein.</p><p>Die unteren Limiten zur Festlegung der Bemessungsgrundlage sollen statt bisher Faktor f\u00fcnf neu mindestens das Zwanzigfache des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus f\u00fcr Steuerpflichtige mit einem eigenen Haushalt betragen oder das Achtfache des Pensionspreises f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung f\u00fcr die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen. Zudem muss endlich die vollst\u00e4ndige Transparenz \u00fcber die Praxis der Kantone hergestellt werden. Deshalb ist gesetzlich festzuhalten, dass alle Pauschalbesteuerungsvereinbarungen der Kantone (Gemeinden) zusammen mit der Kontrollrechnung der ordentlichen Besteuerung der Eidgen\u00f6ssischen Steuerverwaltung zur Kenntnis zu bringen sind.</p><p>Mehr Transparenz \u00fcber die Praxis der kantonalen bzw. kommunalen Veranlagungsbeh\u00f6rden und ein h\u00f6herer Einstiegswert bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage schafft das \u00c4rgernis der Pauschalbesteuerung zwar noch nicht aus der Welt, aber zumindest wird das Ermessen der Beh\u00f6rden vor Ort eingeschr\u00e4nkt.</p><p></p><p>.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1198022400000)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"24","Category":"IV","Modified":"\/Date(1712768261050)\/","SubmissionDate":"\/Date(1143158400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4711,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}