{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060441,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20060441,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.441","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbr\u00e4uche beim Telefonverkauf","Description":null,"InitialSituation":"<p><b>Medienmitteilung der Kommission f\u00fcr Rechtsfragen des St\u00e4nderates vom 15.11.2013</b></p><p><b>Die Kommission schl\u00e4gt die Einf\u00fchrung eines allgemeinen Widerrufsrechts f\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten im gesamten Fernabsatzgesch\u00e4ft vor. Diese sollen damit besser vor \u00fcbereilten Kaufentscheiden und \u00dcberrumpelung gesch\u00fctzt werden. </b></p><p>Mit 8 zu 2 Stimmen hat die Kommission einen entsprechenden Entwurf zur \u00c4nderung des Obligationenrechts (OR) angenommen. Sie setzt damit eine parlamentarische Initiative (<a href=\"http://www.parlament.ch/d/suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20060441\">06.441</a>) um. Das von der Kommission beantragte gesetzliche Widerrufsrecht soll grunds\u00e4tzlich bei allen Konsumentenvertr\u00e4gen gelten, die geschlossen werden, ohne dass sich die Vertragsparteien physisch begegnen, also etwa bei K\u00e4ufen im Internet oder via Telefon. Ausgenommen sind allerdings verschiedene Bereiche und Vertr\u00e4ge, bei denen ein Widerrufsrecht entweder sachlich nicht gerechtfertigt oder aber praktisch nicht sinnvoll w\u00e4re. Bereits heute kennt das OR ein Widerrufsrecht f\u00fcr die sogenannten Haust\u00fcrgesch\u00e4fte (Art. 40a ff. OR). Da die Kommission insbesondere auch bei K\u00e4ufen im Internet oder via Telefon ein erh\u00f6htes Schutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten erkennt, schl\u00e4gt sie eine entsprechende Ausdehnung dieses Rechts vor. In Anlehnung an das europ\u00e4ische Recht empfiehlt die Kommission zudem eine Erh\u00f6hung der Widerrufsfrist von heute 7 auf 14 Tage. Eine Minderheit der Kommission will sich bei der Ausweitung des Widerrufsrechts auf den Bereich des Telefonverkaufs beschr\u00e4nken. Der Erlassentwurf der Kommission und der diesen erl\u00e4uternde Bericht sind auf der <a href=\"http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/06-441/Seiten/default.aspx\">Website des Parlaments</a> abrufbar. </p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 14.03.2014</b></p><p><b>Widerrufsrecht bei Telefonvertr\u00e4gen und beim Online-Handel</b></p><p><b>Der Bundesrat begr\u00fcsst die Einf\u00fchrung eines allgemeinen Widerrufsrechts von 14 Tagen bei Telefon- und Fernabsatzvertr\u00e4gen. Dies hat er am Freitag in seiner Stellungnahme zu einer Parlamentarischen Initiative festgehalten. Die M\u00f6glichkeit des Widerrufs soll die Konsumentinnen und Konsumenten bei Telefonvertr\u00e4gen sowie beim Versand- und Online-Handel besser sch\u00fctzen.</b></p><p>Aufgrund einer Parlamentarischen Initiative hat die Rechtskommission des St\u00e4nderats die Einf\u00fchrung eines allgemeinen Widerrufsrechts f\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten im gesamten Fernabsatzgesch\u00e4ft vorgeschlagen. Das 14-t\u00e4gige Widerrufsrecht soll folglich Vertr\u00e4ge umfassen, die geschlossen werden, ohne dass sich die Vertragsparteien physisch begegnen. Weil die Konsumentin oder der Konsument bei solchen Vertr\u00e4gen \u00fcberrascht oder \u00fcberrumpelt werden und oft den Vertragsgegenstand vor dem Vertragsschluss nicht pr\u00fcfen kann, besteht ein erh\u00f6htes Schutzbed\u00fcrfnis. Im geltenden Recht besteht lediglich bei den sogenannten Haust\u00fcrgesch\u00e4ften ein gesetzliches Widerrufsrecht von sieben Tagen. Dass nun ein Widerrufsrecht von 14 Tagen auch f\u00fcr Telefon- und Fernabsatzvertr\u00e4ge eingef\u00fchrt werden soll, entspricht dem Konsumentenschutz der \u00fcbrigen europ\u00e4ischen L\u00e4nder.</p>","Proceedings":"<p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 05.03.2015</b></p><p><b>St\u00e4nderat will zumindest Widerrufsrecht bei Telefonverk\u00e4ufen </b></p><p><b>(sda) Im vergangenen Jahr versenkte das Parlament ein allgemeines Widerrufsrecht im Onlinehandel. Nun sollen zumindest jene Konsumenten gesch\u00fctzt werden, die Waren am Telefon bestellen. Dies hat der St\u00e4nderat am Donnerstag beschlossen.</b></p><p>Heute sieht das Schweizer Recht nur bei Haust\u00fcrgesch\u00e4ften ein Widerrufsrecht vor. Der St\u00e4nderat schlug urspr\u00fcnglich vor, dass auch jene Vertr\u00e4ge widerrufen werden k\u00f6nnen, die \u00fcber das Internet abgeschlossen wurden.</p><p>Gegen diese Ausdehnung des Widerrufsrechts sperrte sich eine b\u00fcrgerliche Mehrheit des Nationalrats. Schliesslich schwenkte auch der St\u00e4nderat auf diese Linie ein und kippte im Dezember das Widerrufsrecht f\u00fcr Internetk\u00e4ufe. Dies, obwohl Justizministerin Simonetta Sommaruga gewarnt hatte, dass sich Internet und Telefonie heute nicht mehr trennen liessen, die \"k\u00fcnstliche Unterscheidung\" deshalb gar nicht umgesetzt werden k\u00f6nne.</p><p>Um nicht die ganze Vorlage scheitern zu lassen, schickte der St\u00e4nderat das Gesch\u00e4ft zur erneuten Beratung an seine Rechtskommission zur\u00fcck. Diese schlug dann vor, den Konsumentenschutz wenigstens beim Telefonverkauf zu st\u00e4rken - dies mit einer Teilrevision des Obligationenrechts.</p><p>Der St\u00e4nderat stimmte der stark entschlackten Vorlage am Donnerstag stillschweigend zu. Auch von Justizministerin Sommaruga kam keine Kritik an der Vorlage - diese sei \"zur\u00fcckgestutzt, aber koh\u00e4rent\". Nun befasst sich der Nationalrat mit dem Gesch\u00e4ft.</p><p><b></b></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 1.6.2015</b></p><p><b>Nationalrat f\u00fcr 14-t\u00e4giges Widerrufsrecht beim Telefonverkauf </b></p><p><b>(sda) F\u00fcr ein Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen gibt es keine Mehrheit im Parlament. Wenigstens bei einem Kauf per Telefon soll es sich der Kunde aber w\u00e4hrend 14 Tagen anders \u00fcberlegen k\u00f6nnen.</b></p><p>Nach dem St\u00e4nderat hat am Montag auch der Nationalrat dieser Gesetzes\u00e4nderung zugestimmt. Die heute f\u00fcr Haust\u00fcrgesch\u00e4fte und \u00e4hnliche Vertr\u00e4ge geltende Widerrufsfrist wird damit von 7 auf 14 Tage verl\u00e4ngert.</p><p>Anders als die kleine Kammer will der Nationalrat zudem ausdr\u00fccklich festhalten, dass im Falle eines Abzahlungskaufs oder Leasingvertrages der Konsument eine angemessene Entsch\u00e4digung leisten muss, wenn er den gekauften Gegenstand genutzt hat.</p><p>Zwar warnte Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL), ein freier Widerruf sei dadurch nicht m\u00f6glich, der Konsumentenschutz werde geschw\u00e4cht. Auch Justizministerin Simonetta Sommaruga sprach von einem \"Bumerang f\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten\".</p><p>Giovanni Merlini (FDP/TI) hingegen wies darauf hin, dass die verl\u00e4ngerte Frist beispielsweise f\u00fcr Fahrzeugh\u00e4ndler gravierende Folgen habe. Ein Auto k\u00f6nne w\u00e4hrend zwei Wochen intensiv genutzt werden, was zu einem betr\u00e4chtlichen Wertverlust f\u00fchre. Die Mehrheit teilte diese Bedenken und hiess den Antrag der Kommission mit 118 zu 73 Stimmen gut.</p><p>Die Rechtskommission des St\u00e4nderats hatte urspr\u00fcnglich vorgeschlagen, dass auch jene Vertr\u00e4ge widerrufen werden k\u00f6nnen, die \u00fcber das Internet abgeschlossen wurden. Dagegen sperrte sich aber die b\u00fcrgerliche Mehrheit im Nationalrat.</p><p>Schliesslich schwenkte auch die kleine Kammer auf diese Linie ein und kippte im Dezember das Widerrufsrecht f\u00fcr Internetk\u00e4ufe. Nun sollen immerhin noch jene Konsumenten besser gesch\u00fctzt werden, die Waren am Telefon bestellen. </p><p></p><p><b>Debatte im St\u00e4nderat, 10.06.2015</b></p><p><b>Konsumentenschutz - Minimalkonsens beim Widerrufsrecht in Gefahr </b></p><p><b>(sda) Nach einem Entscheid des Nationalrats von letzter Woche droht die Vorlage zur St\u00e4rkung der Konsumentenrechte ins Gegenteil zu kippen. Doch der St\u00e4nderat leistet Widerstand. Er hat es am Mittwoch abgelehnt, beim Widerrufsrecht den Konsumentenschutz abzubauen.</b></p><p>Es ist einer der letzten Akte in der wechselvollen Geschichte einer Gesetzes\u00e4nderung, die vor 9 Jahren mit einer Parlamentarischen Initiative des ehemaligen Neuenburger SP-St\u00e4nderats Pierre Bonh\u00f4te begann: Um Missbr\u00e4uchen beim Telefonverkauf ein Ende zu setzen, sollten die Kunden ein Widerrufsrecht einger\u00e4umt werden.</p><p>Aufgrund der Initiative arbeitete die St\u00e4nderatskommission eine Gesetzes\u00e4nderung aus. Diese sah ein 14-t\u00e4giges Widerrufsrecht f\u00fcr Haust\u00fcr- und Fernabsatzgesch\u00e4fte vor, was auch den Onlinehandel einschloss. Im Nationalrat fand sich daf\u00fcr keine Mehrheit. Inzwischen haben sich die R\u00e4te darauf geeinigt, dass das Widerrufsrecht nur f\u00fcr den Haust\u00fcr- und Telefonverkauf gelten soll.</p><p>Wegen einer Erg\u00e4nzung durch den Nationalrat ist nun aber sogar dieser Minimalkonsens gef\u00e4hrdet. Bei der letzten Beratung hat die grosse Kammer beschlossen, dass der Konsument im Falle eines Abzahlungskaufs oder Leasingvertrages eine angemessene Entsch\u00e4digung leisten muss, wenn er den gekauften Gegenstand genutzt hat.</p><p>Diese soll sich am Wertverlust der Sache bemessen. Der St\u00e4nderat hielt jedoch daran fest, dass f\u00fcr den Gebrauch lediglich eine Miete geschuldet ist. Dem Nationalrat zu folgen, hiesse, dass Widerrufsrecht faktisch abzuschaffen, sagte Kommissionssprecher Stefan Engler (CVP/GR). Kein Konsument k\u00f6nnte es sich n\u00e4mlich leisten, den Wertverzehr, der am ersten Tag einsetze, zu ersetzen.</p><p>F\u00fcr den Verk\u00e4ufer hingegen geh\u00f6re es zum Risiko und zum Wesen des Widerrufsrecht, dass der K\u00e4ufer auf das Gesch\u00e4ft zur\u00fcckkommen k\u00f6nne. Er k\u00f6nne sich dagegen sch\u00fctzen, indem er die Sache erst nach Ablauf der Widerrufsfrist aush\u00e4ndige. </p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 18.06.2015</b></p><p><b>Konsumentenschutz - Widerrufsrecht beim Telefonverkauf unter Dach und Fach </b></p><p><b>(sda) Wer Waren per Telefon bestellt, soll ein Widerrufsrecht von 14 Tagen haben. Nach jahrelangem Hickhack haben sich National- und St\u00e4nderat am Donnerstag auf diesen Minimalkonsens beim Konsumentenschutz geeinigt. Im Vergleich zur EU hinkt die Schweiz aber weiter hinterher.</b></p><p>Mit dem Entscheid geht der letzte Akt in der wechselvollen Geschichte einer Gesetzes\u00e4nderung zu Ende, die vor neun Jahren mit einer Parlamentarischen Initiative des ehemaligen Neuenburger SP-St\u00e4nderats Pierre Bonh\u00f4te begann: Um Missbr\u00e4uchen beim Telefonverkauf ein Ende zu setzen, sollte den Kunden ein Widerrufsrecht einger\u00e4umt werden.</p><p>Anders als in den Nachbarl\u00e4ndern sieht das Schweizer Recht heute nur bei Haust\u00fcrgesch\u00e4ften ein siebent\u00e4giges Widerrufsrecht vor. In der EU dagegen erstreckt sich dieses auf 14 Tage und gilt auch bei Internetk\u00e4ufen.</p><p></p><p>Keine Mehrheit bei Internetverk\u00e4ufen</p><p>Der St\u00e4nderat schlug deshalb urspr\u00fcnglich vor, dass auch jene Vertr\u00e4ge widerrufen werden k\u00f6nnen, die \u00fcber das Internet abgeschlossen wurden. Damit sollte die Diskriminierung von Schweizer Kunden verhindert werden. Im Nationalrat fand sich daf\u00fcr keine Mehrheit. Darauf einigten sich die R\u00e4te auf ein 14-t\u00e4giges Widerrufsrecht bei Telefonverk\u00e4ufen.</p><p>Das Widerrufsrecht gilt aber nicht f\u00fcr alle Gesch\u00e4fte. So sind Lebensmittel und andere Produkte von geringer Haltbarkeit wie etwa Schnittblumen ausgenommen. Auch nicht betroffen sind Pauschalreisen, Autovermietungen oder Finanzdienstleistungen. Dasselbe gilt f\u00fcr Gesch\u00e4fte unter 100 Franken.</p><p></p><p>Entsch\u00e4digung umstritten</p><p>Bis zuletzt umstritten war die Frage, ob Konsumenten eine angemessene Entsch\u00e4digung bezahlen m\u00fcssen, wenn sie den erworbenen Gegenstand vor R\u00fcckgabe genutzt haben. Der Nationalrat verlangte dies im Falle eines Abzahlungskaufes oder Leasingvertrages. Als Bemessungsgrundlage sollte der Wertverlust der Sache dienen.</p><p>Der St\u00e4nderat dagegen wollte lediglich, dass f\u00fcr den Gebrauch eine Miete geschuldet ist. Andernfalls w\u00fcrde das Widerrufsrecht faktisch abgeschafft. Kein Konsument k\u00f6nnte es sich n\u00e4mlich leisten, den Wertverzehr, der am ersten Tag einsetze, zu ersetzen, lautete der Tenor im St\u00e4nderat.</p><p></p><p>Kompromiss der Einigungskonferenz</p><p>In letzter Minute haben die R\u00e4te am Donnerstag einem Kompromiss der Einigungskonferenz zugestimmt, der die umstrittene Erg\u00e4nzung entsch\u00e4rft. So sollen Konsumenten nur eine Entsch\u00e4digung bezahlen, wenn sie einen Gegenstand missbr\u00e4uchlich verwenden. Diese soll sich am Wertverlust der Sache bemessen, wie es der Nationalrat vorgeschlagen hatte.</p><p>Justizministerin Simonetta Sommaruga zeigte sich erleichtert \u00fcber den Kompromiss. Damit werde der Konsumentenschutz gest\u00e4rkt. H\u00e4tte sich der Nationalrat durchgesetzt, w\u00e4re das Widerrufsrecht faktisch abgeschafft worden.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und auf Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Um den Missbr\u00e4uchen im Bereich des Telefonverkaufs ein Ende zu setzen, wo die Kundin oder der Kunde sich oft mit der Behauptung konfrontiert sieht, sie oder er habe das Einverst\u00e4ndnis zu einem Handelsgesch\u00e4ft gegeben und k\u00f6nne von keinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, soll Artikel\u00a040a (eventuell auch Art. 40b) des Obligationenrechtes so ge\u00e4ndert werden, dass der Telefonverkauf den Haust\u00fcrgesch\u00e4ften gleichgestellt ist und die Kundin oder der Kunde so \u00fcber das von den Artikeln 40b bis 40f vorgesehene Widerrufsrecht verf\u00fcgt.</p>","ReasonText":"<p>Der gr\u00f6sste Teil der Schweizer Bev\u00f6lkerung hatte wohl schon mit Telefonverk\u00e4uferinnen und -verk\u00e4ufern zu tun, die im Namen von Telekommunikationsanbietern, Anbietern sonstiger Dienstleistungen oder Vertreibern von Wellness- und Pflegeprodukten oder anderen Produkten handeln.</p><p>T\u00e4glich gehen bei den Konsumentenschutzorganisationen Beschwerden von Personen ein, die sich \u00fcber das hartn\u00e4ckige und teilweise auch aggressive Vorgehen von Telefonverk\u00e4uferinnen und -verk\u00e4ufern beklagen. Oftmals erkennen die kontaktierten Personen nach einer Weile, dass sie in den Augen der Verk\u00e4uferinnen und Verk\u00e4ufer ihr Einverst\u00e4ndnis zum Handelsgesch\u00e4ft (Kauf, Wechsel des Telefonanbieters usw.) gegeben haben, obwohl sie in Wirklichkeit nur eingewilligt haben, eine Offerte machen zu lassen, oder aber \u00fcberhaupt kein Einverst\u00e4ndnis gegeben haben.</p><p>Zurzeit r\u00e4umen die Artikel\u00a040a bis 40f des Obligationenrechtes den Kundinnen und Kunden das Recht ein, Vertr\u00e4ge, die bei Haust\u00fcrgesch\u00e4ften, am Arbeitsplatz, in \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln, auf \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen oder an Werbeveranstaltungen geschlossen wurden, innert sieben Tagen zu widerrufen. Von diesem Recht kann jedoch nicht Gebrauch gemacht werden, wenn der Vertrag bei einem Telefonverkauf geschlossen wurde.</p><p>Im Entwurf f\u00fcr ein Bundesgesetz \u00fcber den elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr vom Januar 2001 zur Revision des Obligationenrechtes und des Gesetzes \u00fcber den unlauteren Wettbewerb hat der Bundesrat die Ausdehnung des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzgesch\u00e4ften vorgesehen, also bei Vertr\u00e4gen, die \u00fcber Internet oder per Telefon abgeschlossen werden.</p><p>Nachdem der Bundesrat das EJPD am 9. Dezember 2002 beauftragt hatte, aufbauend auf den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens eine Botschaft auszuarbeiten, hat er am 9. November 2005 beschlossen, seine Vorlage zur\u00fcckzuziehen.</p><p>Die M\u00f6glichkeit, \u00fcber das Internet abgeschlossene Vertr\u00e4ge zu widerrufen, l\u00f6ste in der Vernehmlassung kontroverse Reaktionen aus. W\u00e4hrend die Kundin oder der Kunde bei Transaktionen \u00fcber das Internet nicht vom Verk\u00e4ufer direkt bedr\u00e4ngt wird und die Notwendigkeit des Widerrufsrechtes deshalb durchaus angezweifelt werden kann, liegt beim Telefonverkauf eine v\u00f6llig andere Situation vor. Sie l\u00e4sst sich ganz klar mit der Situation beim Haust\u00fcrgesch\u00e4ft oder bei Gesch\u00e4ften auf \u00f6ffentlichen Strassen und Pl\u00e4tzen vergleichen, wo die Verk\u00e4uferin oder der Verk\u00e4ufer Druck auf die potenziellen K\u00e4uferinnen und K\u00e4ufer aus\u00fcben kann. So scheint die Gew\u00e4hrung des Widerrufsrechtes in solchen F\u00e4llen also durchaus gerechtfertigt zu sein. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass beim Telefonverkauf kein schriftliches Einverst\u00e4ndnis gegeben wird. Eine Regelung, die vorschreibt, dass den Kundinnen und Kunden beim Telefonverkauf eine schriftliche Best\u00e4tigung ihres tats\u00e4chlichen oder vermuteten Einverst\u00e4ndnisses mit Widerrufsrecht geschickt wird, w\u00fcrde die Anzahl der Missbrauchsf\u00e4lle in diesem Bereich stark reduzieren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Bonh\u00f4te Pierre","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1434672000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|34","Category":"IV","Modified":"\/Date(1770754117227)\/","SubmissionDate":"\/Date(1150848000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4713,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Medien und Kommunikation"}}