{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060463,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20060463,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.463","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Zuwendungen an politische Parteien","Description":null,"InitialSituation":"<p>Sollen Zuwendungen an politische Parteien von den Steuern abgezogen werden k\u00f6nnen? Die rechtliche Ausgangslage in der Schweiz ist heute alles andere als klar. Gewisse Kantone sehen solche Abz\u00fcge in ihren Steuergesetzen vor. Andere Kantone kennen keine solchen Abzugsm\u00f6glichkeiten. In einem neueren Urteil kritisiert das Bundesgericht die Kantone, welche solche Abz\u00fcge vorsehen, und beurteilt die Abz\u00fcge als bundesrechtswidrig.</p><p>Die hier vorgeschlagenen Erg\u00e4nzungen des Bundesgesetzes \u00fcber die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sollen Klarheit schaffen. Neu soll explizit vorgesehen werden, dass nat\u00fcrliche Personen Mitgliederbeitr\u00e4ge und Zuwendungen an politische Parteien als allgemeinen Abzug bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens geltend machen k\u00f6nnen. Juristische Personen k\u00f6nnen neu Zuwendungen an politische Parteien als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeten Aufwand geltend machen.</p><p>Solche Abz\u00fcge sollen bei der Berechnung der direkten Bundessteuer bis zu einem Betrag von 10 000 Franken m\u00f6glich sein. Den Betrag, welcher bei der Berechnung der Steuern der Kantone und Gemeinden abgezogen werden kann, m\u00fcssen die Kantone festlegen. Hier haben die Kantone Spielraum. Neu gilt aber f\u00fcr alle Kantone der Grundsatz, dass die Steuerpflichtigen Zuwendungen an politische Parteien geltend machen k\u00f6nnen. (Quelle: Bericht der der Staatspolitischen Kommission des St\u00e4nderates)</p><p>Der Bundesrat lehnt die Vorlage der SPK-S ab und stellt sich auf den Standpunkt, dass auf diese nicht einzutreten ist. Sollten die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te dennoch Eintreten beschliessen, schl\u00e4gt der Bundesrat trotz seiner ge\u00e4usserten Bedenken vor, dass nur f\u00fcr die nat\u00fcrlichen Personen ein allgemeiner Abzug mit den folgenden Eckwerten ins DBG und StHG eingef\u00fchrt wird:</p><p>-         Im DBG w\u00e4re der Abzug auf den Gesamtbetrag von 2000 Franken zu beschr\u00e4nken. Im StHG w\u00e4ren die Kantone frei, die H\u00f6he des Abzuges zu bestimmen.</p><p>-         Abzugsf\u00e4hig sollten nur die Mitgliederbeitr\u00e4ge und die Zuwendungen von nat\u00fcrlichen Personen an politische Parteien sein.</p><p>-         Der Begriff der politischen Partei sollte vereinfacht und auf Gesetzesstufe nicht weiter eingeschr\u00e4nkt werden.</p><p>-         Auf die \u00f6ffentliche Bekanntgabe der Zuwendungen von nat\u00fcrlichen Personen an politische Parteien sollte verzichtet werden.</p><p>F\u00fcr die Unternehmen w\u00e4re keine neue Regelung ins DBG und StHG aufzunehmen. F\u00fcr sie gilt weiterhin die beim Politsponsoring ge\u00fcbte Praxis. (Quelle: Stellungnahme des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p>Der <b>St\u00e4nderat</b> lehnte den Nichteintretensantrag des Bundesrates ab und beschloss mit 36 zu 4 Stimmen Eintreten. In der Folge f\u00fchrten die Artikel\u00a033 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0i und 59 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0e DBG zu Diskussionen. Diese sahen vor, dass neu sowohl nat\u00fcrliche als auch juristische Personen Beitr\u00e4ge an politische Parteien in Abzug bringen k\u00f6nnen. Der Entwurf der st\u00e4nder\u00e4tlichen Kommission sah dabei einen Abzug von maximal 10 000 Franken f\u00fcr Zuwendungen an politische Partien sowie eine enge Definition des Begriffs politische Partei vor. Dem widersetzte sich ein Antrag des Bundesrates. Dieser verlangte, dass nur f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen ein allgemeiner Abzug zugelassen werden solle. Den maximal abziehbaren Betrag legte er in seiner Stellungnahme auf 4000 Franken f\u00fcr in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige bzw. 2000 Franken f\u00fcr die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen fest. Zudem wollte der Bundesrat die Definition des Begriffs der politischen Partei streichen. Die Antr\u00e4ge des Bundesrates wurden abgelehnt. Chancenlos blieben auch ein Minderheitsantrag Cramer (G, GE), der verlangte, dass die Mitgliederbeitr\u00e4ge und die \u00f6ffentlich bekannt gegebenen Zuwendungen bis zu einem Anteil von 10 Prozent der steuerbaren Eink\u00fcnfte, h\u00f6chstens aber bis zum Gesamtbetrag von 20 000 Franken von den Eink\u00fcnften abgezogen werden k\u00f6nnen, sowie ein Minderheitsantrag Maury Pasquier (S, GE), der dem Antrag des Bundesrates folgte, jedoch die Definition einer politischen Partei beibehalten wollte. Der Entwurf der Kommission setzte sich schliesslich in allen Abstimmungen durch. Die Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0l und 25 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0e des Steuerharmonisierungsgesetzes wurden anschliessend diskussionslos gem\u00e4ss dem Antrag der Kommission angenommen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> lehnte einen Nichteintretensantrag von Josef Zisyadis (G, VD) mit 161 zu 2 Stimmen ab. Er folgte bei Artikel\u00a033 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0i DBG dem Beschluss des Erstrates. Differenzen ergaben sich bei den Zuwendungen an politische Parteien, die als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeter Aufwand geltend gemacht werden k\u00f6nnen (Art. 59 Abs. 1 Bst. e DBG und Art. 25 Abs. 1 Bst. e StHG). Der Rat folgte dabei einer Minderheit III Ruedi Aeschbacher (CEg, ZH), welche dem Antrag des Bundesrates folgen wollte und lehnte es ab, auch Unternehmensspenden zu beg\u00fcnstigen. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte den Differenzen, die der Nationalrat geschaffen hatte, zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im St\u00e4nderat mit 37 zu 4 und im Nationalrat mit 140 zu 43 Stimmen angenommen.</b></p><p></p><p>Die \u00c4nderung im Bundesgesetz \u00fcber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden verpflichtet nun alle Kantone, einen Abzug zu erlauben \"bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag\". Das kantonale Recht muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ge\u00e4ndert werden, also - da das Gesetz auf den 1.1.2011 in Kraft tritt - bis zum 1.1.2013.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Steuerrecht des Bundes (DBG und StHG) soll wie folgt ge\u00e4ndert bzw. erg\u00e4nzt werden: </p><p>a. Direkte Bundessteuer:</p><p>Nachgewiesene Zuwendungen von nat\u00fcrlichen und juristischen Personen an politische Parteien werden bis zu einem von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten festzulegenden H\u00f6chstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen. </p><p>b. Steuerharmonisierung: </p><p>Das Bundesgesetz sieht vor, dass nachgewiesene Zuwendungen von nat\u00fcrlichen und juristischen Personen an politische Parteien bis zu einem nach kantonalem Recht festzulegenden H\u00f6chstbetrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden k\u00f6nnen.</p>","ReasonText":"<p>Politische Parteien nehmen im Sinne von Artikel\u00a0137 BV verschiedene \u00f6ffentliche Funktionen wahr, die f\u00fcr das Funktionieren der staatlichen Ebenen von der Gemeinde \u00fcber den Kanton bis zum Bund unerl\u00e4sslich sind. Man denke insbesondere an die Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten f\u00fcr \u00f6ffentliche \u00c4mter, an die Beitr\u00e4ge zur politischen Meinungs- und Willensbildung des Volkes vor Abstimmungen sowie an den Einbezug in das Vernehmlassungsverfahren gem\u00e4ss Artikel\u00a0147 BV. Im Lichte dieser Erkenntnis ist die vom Bundesgericht ge\u00e4usserte Meinung (vgl. BGE 124 II 29), wonach die politischen Parteien keine \u00f6ffentlichen Zwecke verfolgen, sondern lediglich die Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, v\u00f6llig unhaltbar und widerspricht der Bundesverfassung. </p><p>Weil politische Parteien anerkanntermassen \u00f6ffentliche Zwecke verfolgen, m\u00fcssen private Zuwendungen an sie bis zu einem vom Gesetzgeber zu bestimmenden Betrag vom steuerbaren Einkommen bzw. Reingewinn abgezogen werden k\u00f6nnen. Es ist nicht einzusehen, dass das StHG in Artikel\u00a09 Absatz\u00a02 litera i den Abzug von freiwilligen Leistungen an Institutionen mit Sitz in der Schweiz zul\u00e4sst, wenn diese im Hinblick auf ihre \u00f6ffentlichen oder gemeinn\u00fctzigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, den politischen Parteien dieses steuerrechtliche Entgegenkommen aber grunds\u00e4tzlich verweigert. </p><p>Auf den Ebenen von Bund und Kantonen bestehen heute - trotz verfassungsm\u00e4ssiger Pflicht zur formellen Steuerharmonisierung - erhebliche Unterschiede in der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen an die politischen Parteien. Bei der direkten Bundessteuer wie auch in einer Anzahl von Kantonen sind die Zuwendungen nicht abzugsf\u00e4hig, da politische Parteien im Sinne des oben zitierten und von mir kritisierten Bundesgerichtsentscheides nicht als zu beg\u00fcnstigende Institutionen angesehen werden. Andere Kantone akzeptieren den Abzug, betrachten ihn aber als inbegriffen im Abzug von Zuwendungen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke. Eine weitere Kategorie von Kantonen, so auch der Kanton Aargau, l\u00e4sst weiterhin einen Sonderabzug f\u00fcr Mitgliederbeitr\u00e4ge, Spenden und Mandatsbeitr\u00e4ge an politische Parteien zu. </p><p>Diese unterschiedlichen kantonalen Praktiken sind stossend. Kommt hinzu, dass Steuerrekursgerichte in Kantonen, die den Sonderabzug noch gew\u00e4hren, diesen zu verweigern beginnen. Und zwar mit der Begr\u00fcndung, dass das Steuerharmonisierungsgesetz den Abzug nicht expressis verbis vorsehe, und da dieses Bundesgesetz den kantonalen Steuergesetzen vorgehe, k\u00f6nne er nicht mehr gew\u00e4hrt werden. In diesem Sinne hat beispielsweise auch das Aargauische Steuerrekursgericht am 27. April 2006 einen Entscheid gef\u00e4llt, mit der Wirkung, dass es im gleichen Kanton nun Gemeinden gibt, die den Abzug wieder aufrechnen m\u00fcssen, und solche, die ihn weiterhin gew\u00e4hren. </p><p>Eine L\u00f6sung dieser v\u00f6llig unbefriedigenden Situation ist auf der Grundlage dieser parlamentarischen Initiative zu suchen. Meines Erachtens kommt dabei nur eine solche infrage, die den zitierten BV-Artikeln 137 und 147 angemessen Rechnung tr\u00e4gt. Diese Artikel anerkennen ohne Wenn und Aber die \u00f6ffentliche Zweckarbeit der politischen Parteien. Entsprechend ist der Bundesgesetzgeber aufgerufen, dies auch im Steuerrecht zu w\u00fcrdigen und die Zuwendung an Parteien bei den Erbringern dieser Leistung mindestens in beschr\u00e4nktem Umfang zum Abzug zuzulassen. Unter Einhaltung dieses Grundsatzes erhalten dann auch die Kantone in diesem Bereich die gew\u00fcnschte gesetzgeberische Gestaltungskompetenz.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Reimann Maximilian","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1244802321363)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"4|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1770757841770)\/","SubmissionDate":"\/Date(1159920000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4714,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Finanzwesen"}}