{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20060493,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20060493,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.493","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Neue Instrumente f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung neuer Geldw\u00e4schereimechanismen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Den schweizerischen Beh\u00f6rden, die f\u00fcr die Verh\u00fctung der Geldw\u00e4scherei zust\u00e4ndig sind, namentlich der Kontrollstelle f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission, m\u00fcssen \u00fcber die \u00c4nderung des Strafgesetzbuches wie auch der strafrechtlichen Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung die Instrumente gegeben werden, die notwendig sind f\u00fcr das Management des Risikos von Geldw\u00e4scherei im Zusammenhang mit Transaktionen, die \u00fcber Abwicklungsunternehmen verarbeitet werden; denn das Transaktionsvolumen und der Gesamtbetrag, die \u00fcber Abwicklungsunternehmen wie Euroclear und Clearstream laufen, sind enorm, selbst wenn man nur die Operationen in Betracht zieht, die die Schweiz betreffen.</p><p>Zudem sollen die externen Revisionsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet werden, das Dispositiv der in der Schweiz t\u00e4tigen oder mit der Schweiz verbundenen Finanzintermedi\u00e4re zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei bei Transaktionen, an denen solche Abwicklungsunternehmen beteiligt sind, wirksam zu pr\u00fcfen. N\u00f6tigenfalls m\u00fcssen ihnen \u00fcber eine Gesetzes\u00e4nderung die angemessenen gesetzlichen Instrumente zur Verf\u00fcgung gestellt werden.</p>","ReasonText":"<p>Das schweizerische System zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei hat sich in den vergangenen Jahren stark entwickelt. Im Wesentlichen hat es die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen Finanzintermedi\u00e4ren und ihren Kunden im Visier. Nicht beachtet wurden hingegen die Beziehungen unter Banken oder zwischen Finanzintermedi\u00e4ren und Dienstleistungsunternehmen f\u00fcr Banken und andere Intermedi\u00e4re. Entsprechend gibt es dazu auch keine spezifischen Richtlinien. Untersuchungen haben nun auf die Folgen dieses Mangels namentlich bei den grossen internationalen Abwicklungsunternehmen wie Clearstream und Euroclear in Luxemburg hingewiesen. Diese Abwicklungsunternehmen \u00fcben die T\u00e4tigkeit einer Effektenverwahrungsstelle, der Abrechnung und des Clearings aus, kaufen und verkaufen Effekten und stellen f\u00fcr die Finanzierung sehr kurzfristige Kredite zur Verf\u00fcgung.</p><p>Dass zur Verh\u00fctung der Geldw\u00e4scherei im Zusammenhang mit den Abl\u00e4ufen und T\u00e4tigkeiten dieser Abwicklungsunternehmen ein Instrumentarium und spezialisierte Stellen notwendig sind, wird deutlich, wenn man weiss, dass diese Stellen die Aufsichtspflichten ihren Kunden \u00fcberlassen. Nicht alle dieser Kunden haben aber die Mittel, die an sie delegierten Aufsichtspflichten wahrzunehmen, und diejenigen, die solche Mittel haben, haben sie nicht alle vollst\u00e4ndig. Nach Auffassung der Abwicklungsunternehmen ist die Geldw\u00e4schereiaufsicht also Sache ihrer Kunden; damit seien sie selber davon entbunden. Diese Haltung ist sch\u00e4dlich; denn zu den Kunden von Clearstream und Euroclear geh\u00f6ren nicht nur Banken, sondern auch Offshore Trusts, liechtensteinische Anstalten, kleinere und mittlere Treuhandgesellschaften aus Luxemburg und der Schweiz, die eine weniger strikte Antigeldw\u00e4schereipolitik betreiben als die Banken.</p><p>Zudem erlauben Clearstream wie auch Euroclear ihren Kunden, Unterkonten zu ihren Hauptkonten, sogenannte Zusatzkonten, zu er\u00f6ffnen. Diese M\u00f6glichkeit wird sehr rege genutzt. Und es gibt F\u00e4lle, in denen auf solchen Zusatzkonten das ganze Verm\u00f6gen eines einzigen Kunden des Finanzinstituts verwaltet wird, der dadurch faktisch zum Kunden der Abwicklungsstelle wird (\"customer of the customer\"). Nichts verbietet einem Finanzinstitut, das bei Clearstream oder Euroclear zugunsten eines seiner Kunden ein solches Zusatzkonto errichtet, diesem Kunden den elektronischen Zugriffscode zum Zusatzkonto mitzuteilen oder dem Abwicklungsunternehmen f\u00fcr die Zustellung der Kontoausz\u00fcge anstelle der Adresse des formellen Kontoinhabers die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person anzugeben. Selbst wenn das betreffende Finanzinstitut bei der Aufnahme der Gesch\u00e4ftsbeziehung mit dem Kunden die Sorgfaltspflichten erf\u00fcllt, verliert es damit die Kontrolle \u00fcber die mitunter erheblichen Bewegungen auf dem Zusatzkonto. Zwar werden f\u00fcr die Rechnungslegung Haupt- und Zusatzkonten zusammen konsolidiert. Die Gesch\u00e4fte, die \u00fcber das vom Finanzinstitut f\u00fcr einen Kunden er\u00f6ffnete Zusatzkonto laufen, entgehen aber der Aufsicht sowohl des Abwicklungsunternehmens, das dies nicht f\u00fcr seine Aufgabe h\u00e4lt, als auch des Finanzinstituts, das die Aufsicht nicht mehr aus\u00fcben kann.</p><p>Zahlreiche Finanzinstitute sind Kunden von Euroclear und Clearstream und haben dort spezifische Konten er\u00f6ffnet (Guarantors bei Clearstream). Dank diesen Konten haben sie Zugang zu sehr kurzfristigen Krediten, die mit Verm\u00f6genswerten sichergestellt sind, welche sich auf einem anderen beim Abwicklungsunternehmen er\u00f6ffneten Konto befinden und zugunsten des ersten Kontos verpf\u00e4ndet sind; im Normalfall, aber nicht immer sind beide Konten auf das gleiche Finanzinstitut ausgestellt. Beispielsweise kann eine Bank ein Konto bei Clearstream haben, das von der Verpf\u00e4ndung von Guthaben profitiert, die irgendeine Treuhandgesellschaft auf einem anderen Konto bei Clearstream hinterlegt hat. Es kann auch sein, dass eine Bank ein Clearstream-Konto hat, das von der Verpf\u00e4ndung eines Kontos profitiert, das von einer ihrer Offshore-Tochtergesellschaften er\u00f6ffnet wurde.</p><p>Dieser Mechanismus erlaubt es also sozusagen einem ersten Finanzinstitut, in der Regel einer Bank, virtuell Verm\u00f6gen zu halten, das einem zweiten Finanzinstitut oder aber einem Kunden von diesem geh\u00f6rt. Infolgedessen kann ein Kunde beim ersten Finanzinstitut ein grosses Darlehen aufnehmen, das einzig durch einen Brief oder aber durch eine elektronische Nachricht des zweiten Finanzinstituts sichergestellt ist, der oder die festh\u00e4lt, dass das Darlehen durch Verpf\u00e4ndung unter den Clearstream-Konten gesichert ist. Dabei sagt das zweite Finanzinstitut nicht, ob die Garantie aus einem Kundendepot stammt oder nicht. Die Identit\u00e4t dieses Kunden wird das erste Finanzinstitut nie erfahren. Eine perfekte Gelegenheit also zur Geldw\u00e4scherei.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Recordon Luc","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1253552029080)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"24","Category":"V","Modified":"\/Date(1712775363953)\/","SubmissionDate":"\/Date(1166572800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4715,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}