{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063052,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063052,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3052","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Regelung von Schadenersatz und R\u00fcckforderungen bei Nichtbedienung von Anschlussgleisen durch Bahnunternehmen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschl\u00e4gigen Gesetzesvorschriften so anzupassen, dass Anschliesser, deren Anschlussgleis von Bahnunternehmen aus Gr\u00fcnden, die nur letztere zu vertreten haben, nicht mehr bedient werden, Anspruch auf Kosten- bzw. Schadenersatz haben und f\u00fcr Subventionsgeber der Durchgriff auf die Bahnunternehmen ge\u00f6ffnet wird.</p>","ReasonText":"<p>Mit dem Projekt Fokus der SBB Cargo wird das Netz der bedienten Punkte im Wagenladungsverkehr erheblich reduziert. Tangiert sind auch Anschlussgleise Privater, die meist auch von der \u00f6ffentlichen Hand subventioniert worden sind. Von den seit 1986 vom Bund mitfinanzierten Anschlussgleisen sind mit dem Projekt Fokus 13 Anschlussgleise betroffen. Die F\u00f6rderung von Anschlussgleisen, welche der angestrebten Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene dient, wird dadurch zweifellos stark beeintr\u00e4chtigt.</p><p>Besonders stossend ist dabei, dass SBB Cargo offenbar davon ausgeht, dass die Bahnunternehmen trotz Artikel\u00a08 des Anschlussgleisgesetzes keine Bedienungspflicht trifft, sich aber auch keine spezialgesetzlichen Regelungen \u00fcber Schadenersatz oder Forderungen etwa beim R\u00fcckbau von Anlagen usw. im Bundesgesetz \u00fcber die Anschlussgleise oder anderen Erlasse finden, obwohl gem\u00e4ss dessen Artikel\u00a01 die Beziehungen zwischen Bahn und Anschliessern abschliessend durch dieses Gesetz geregelt werden. Dieser Mangel schafft Unsicherheit und wirkt sich negativ auf die Bereitschaft aus, in neue Anschlussgleise zu investieren.</p><p>Die erw\u00e4hnte Negativwirkung wird dadurch noch verst\u00e4rkt, dass bei Nichtbedienung von Anschlussgleisen durch Bahnunternehmen den Subventionsgebern ebenfalls keine Anspr\u00fcche gegen die Bahn offen stehen. Weder das Anschlussgleisgesetz noch die Artikel\u00a018ff. des Bundesgesetzes \u00fcber die Verwendung der zweckgebundenen Mineral\u00f6lsteuer enthalten eine entsprechende Regelung. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Subventionsgesetz und aus Artikel\u00a023 der Verordnung zum Anschlussgleisgesetz, dass der Bund Finanzhilfen von den Anschliessern zur\u00fcckfordert, wenn das Anschlussgleis nicht mehr ben\u00fctzt wird. Dies gilt auch f\u00fcr Nichtben\u00fctzung infolge Nichtbedienung durch die Bahn, ohne dass hier der Durchgriff auf die Bahnunternehmen m\u00f6glich w\u00e4re. Abhilfe tut also not.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Reorganisationsmassnahmen von SBB Cargo im Bereich des nationalen Wagenladungsverkehrs werden per Ende Mai 2006 umgesetzt. Gem\u00e4ss heutigem Wissensstand sind sechs Anschlussgleise, f\u00fcr welche der Bund eine Zusicherungsverf\u00fcgung zur Mitfinanzierung erlassen hat, von den Massnahmen betroffen und werden k\u00fcnftig nicht mehr bedient. Bei keinem dieser Anschlussgleise besteht gem\u00e4ss den geltenden Regelungen der Verordnung \u00fcber die Anschlussgleise (AnGV; SR 742.141.51) ein R\u00fcckforderungsanspruch des Bundes gegen\u00fcber den Anschliessern. </p><p>Der Bund beteiligt sich seit 1986 unter bestimmten Bedingungen zu maximal der H\u00e4lfte an den Investitionskosten der privaten Anschliesser. So werden f\u00fcr die F\u00f6rderung durch den Bund gewisse Verkehrsmengen (Wagen, Tonnen) vorausgesetzt. Die Verkehrsmengen werden in der Verf\u00fcgung, mit welcher der Bund seine F\u00f6rderung beschliesst, festgelegt. Die Anschlussgleisbesitzer m\u00fcssen die F\u00f6rderung des Bundes bis zum Ablauf einer bestimmten Frist ganz oder teilweise zur\u00fcckzahlen, wenn die in der Verf\u00fcgung festgelegte Transportmenge nicht erreicht wird oder das Anschlussgleis nicht mehr ben\u00fctzt wird. Bis heute ist noch nie ein Fall eingetreten, dass der Bund eine entsprechende R\u00fcckforderung stellte, weil ein Bahnunternehmen die Bedienung eines Anschlussgleises einstellte.</p><p>Die Schadenersatzregelungen des Obligationenrechtes besitzen schon heute f\u00fcr die Bedienung von Anschlussgleisen G\u00fcltigkeit. Eine dar\u00fcber hinausgehende Schadenersatzregelung, also einen Anspruch auf Kosten und Schadenersatz f\u00fcr die Anschliesser bei Nichtbedienung der Anlage bzw. die M\u00f6glichkeit des Durchgriffs auf die Bahnunternehmen f\u00fcr den Subventionsgeber erachtet der Bundesrat nicht als sinnvoll. Eine solche Regelung k\u00e4me einer \u00dcberregulierung gleich. Die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen soll vielmehr der Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien \u00fcberlassen werden. Die Regelung von Schadensersatzanspr\u00fcchen im Falle der Nichtbedienung, K\u00fcndigung der Bedienung bzw. R\u00fcckforderungen durch den Bund kann hierbei ein wichtiges Vertragselement darstellen, sollte aber zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass so die Anreize f\u00fcr die Erstellung von neuen Anschlussgleisen gewahrt werden k\u00f6nnen und gleichzeitig die Investitionen nachhaltig erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass gerade auch im Zuge der Liberalisierung des Marktes f\u00fcr Schieneng\u00fcterverkehr spezialgesetzliche Bestimmungen, die das Verh\u00e4ltnis zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern regeln, nicht erforderlich sind.</p><p>Im Rahmen der G\u00fcterverkehrsvorlage, deren Vernehmlassung f\u00fcr dieses Jahr vorgesehen ist, soll eine Partialrevision des Bundesgesetzes \u00fcber die Anschlussgleise vorgenommen werden. Dabei soll u. a. eine Streichung von Artikel\u00a08 des Bundesgesetzes \u00fcber die Anschlussgleise (SR 742.141.5), welcher die Leistungen der Bahn bei der Bef\u00f6rderung und Bedienung regelt, gepr\u00fcft werden. Zudem soll in diesem Gesetz sowie in der AnGV die inzwischen erfolgte Markt\u00f6ffnung im schweizerischen Schieneng\u00fcterverkehr ber\u00fccksichtigt werden. Ebenso ist die Terminologie betreffend Infrastrukturbetreiberin und Bahnverkehrsunternehmen anzupassen. Beide Parteien werden bislang unter dem Begriff \"Bahn\" zusammengefasst, sodass die genaue Aufgabenteilung oft im Einzelfall genau eruiert werden muss.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1148428800000)\/","SubmittedBy":"St\u00e4helin Philipp","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1150281719900)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690548630147)\/","SubmissionDate":"\/Date(1142380800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4711,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}