{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063120,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063120,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3120","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Politische und juristische Vereinbarkeit der internationalen Normen der Rechnungslegung mit unserer Gesetzgebung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der Bundesrat den Empfehlungen der schweizerischen Delegierten der FER zur internationalen Vereinheitlichung der Rechnungslegung genug Aufmerksamkeit geschenkt?</p><p>2. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um in Zukunft zu verhindern, dass im Rahmen solcher internationaler Verhandlungen dem finanziellen Aspekt eine gr\u00f6ssere Bedeutung beigemessen wird als den juristischen Fakten der auf demokratischem Weg entstandenen schweizerischen Gesetzgebung?</p><p>3. Ist die \u00dcbertragung der Repr\u00e4sentation unseres Landes in den internationalen Aussch\u00fcssen zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung an eine private spezialisierte Institution zufriedenstellend hinsichtlich der Vertretung der gesamten Interessen und Standpunkte der Schweiz, die \u00fcber das reine Verfahren der Rechnungslegung hinausgehen?</p><p>4. Wie weit ist man mit dem Bundesgesetz \u00fcber die Rechnungslegung und Revision, welches vom Bundesrat am 13. Juni 2000 in seiner Antwort auf die zum gleichen Thema eingereichte Interpellation Spoerry 00.3111 angek\u00fcndigt worden war?</p><p>5. Wird man in diesem Gesetz oder einer zuk\u00fcnftigen Gesetzgebung in diesem Bereich der Forderung nach einer besser auf die schweizerische Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge abgestimmten Rechnungslegung nachkommen?</p>","ReasonText":"<p>Den schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften \"Fachempfehlungen zur Rechnungslegung\" liegt die Arbeit einer privaten spezialisierten Organisation, der Stiftung f\u00fcr Empfehlungen zur Rechnungslegung, zugrunde. Aufgrund der Globalisierung der Finanzm\u00e4rkte und des B\u00f6rsensystems wird der Inhalt und der Umfang der Finanzdaten, die von an der Schweizer B\u00f6rse kotierten Unternehmen ver\u00f6ffentlicht werden m\u00fcssen, durch die B\u00f6rsengesetzgebung festgelegt. Diese Weisungen basieren auf den International Accounting Standards, den International Financing Reporting Standards und den Generally Accepted Accounting Principles. Die von der Schweizer B\u00f6rse \u00fcbernommenen Vorschriften orientieren sich haupts\u00e4chlich an der angels\u00e4chsischen Gesetzgebung, deren Vorsorgesystem sich jedoch von dem System unseres Landes (Bundesgesetz \u00fcber die berufliche Vorsorge) in vieler Hinsicht unterscheidet. In der Schweiz sind die Vorsorgeeinrichtungen der zweiten S\u00e4ule eine von den Arbeitgebern getrennte und finanziell unabh\u00e4ngige juristische Person. In den angels\u00e4chsischen L\u00e4ndern hingegen tragen die Arbeitgeber die unmittelbare juristische und finanzielle Verantwortung f\u00fcr die Vorsorge und m\u00fcssen dies in der Bilanz ber\u00fccksichtigen. Die \u00dcbernahme der internationalen Vorschriften, die an den rechtlichen Rahmen unseres Landes nicht angepasst sind, ist f\u00fcr unsere Unternehmen und unseren Rechtsstaat von Nachteil. Sowohl zahlreiche an der B\u00f6rse kotierte schweizerische Privatunternehmen als auch die teilprivatisierten Unternehmen des Bundes (Ruag, Skyguide usw.) mussten aufgrund der Anwendung der ausl\u00e4ndischen Rechnungslegungsvorschriften in der Schweiz Kapitalkonsolidierungen vornehmen, obwohl sich ihre finanzielle Situation nicht ge\u00e4ndert hatte.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Schweizer Unternehmen sind von Gesetzes wegen grunds\u00e4tzlich nur zu einem Abschluss nach Obligationenrecht (OR) verpflichtet. Handelt es sich um ein b\u00f6rsenkotiertes Unternehmen, so verlangt die Schweizer B\u00f6rse zudem im Rahmen ihrer Selbstregulierung einen Abschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS, ehemals IAS) oder nach den US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). F\u00fcr einzelne Handelssegmente sind auch Abschl\u00fcsse nach den Swiss GAAP FER zul\u00e4ssig. Diese privaten Regelwerke werden von den Schweizer Unternehmen aus verschiedenen Gr\u00fcnden freiwillig angewendet (auch die Kotierung eines Unternehmens an der B\u00f6rse geschieht letztlich freiwillig).</p><p>Die Swiss GAAP FER sind ein privater Schweizer Rechnungslegungsstandard, der ausschliesslich durch Vertreter der Schweizer Wirtschaft erarbeitet wird. Die Swiss GAAP FER tragen in erster Linie den Gegebenheiten in der Schweiz und nicht ausl\u00e4ndischen Vorgaben Rechnung. Diese Form von Selbstregulierung hat sich bew\u00e4hrt. Die hinter dem Standard stehende Stiftung f\u00fcr Empfehlungen zur Rechnungslegung entsendet keine Delegierten an internationale Gremien und gibt auch keine Empfehlungen zur internationalen Vereinheitlichung der Rechnungslegung ab. Der Bundesrat sieht daher derzeit keine Notwendigkeit, in die Erarbeitung der Swiss GAAP FER einzugreifen.</p><p>2. IFRS und die US-GAAP werden wie Swiss GAAP FER von privaten Institutionen in England bzw. in den USA erarbeitet. Der Bundesrat hat keine M\u00f6glichkeit, diese nicht-staatliche und im Ausland stattfindende Selbstregulierung zu beeinflussen. Die Schweizer Wirtschaft bringt ihre Interessen jedoch durch Stellungnahmen und in Begleitgremien ein. Auf die gesetzlichen Abschl\u00fcsse der Schweizer Unternehmen nach OR haben diese Regelwerke allerdings keinen Einfluss.</p><p>IFRS und US-GAAP werden zwar in angels\u00e4chsischen Staaten erarbeitet, aber der wesentliche Unterschied zur Schweizer Gesetzgebung besteht nicht im Rechtssystem in den Herkunftsl\u00e4ndern der Autoren, sondern in der Zielsetzung, die mit den Regelwerken verfolgt wird: Abgebildet werden sollen die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten (Grunds\u00e4tze der \"fair presentation\" und der \"substance over form\"), nicht aber die rechtlichen Einzelheiten. Dies gilt auch f\u00fcr den Schweizer Standard Swiss GAAP FER. Unter Umst\u00e4nden k\u00f6nnen sich hieraus gewisse Missverst\u00e4ndnisse und Schwierigkeiten in der konkreten Umsetzung ergeben, doch die Praxis zeigt, dass sich diese Probleme l\u00f6sen lassen.</p><p>3. Die Wirtschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten stark internationalisiert. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Kapitalm\u00e4rkte. Diese k\u00f6nnen nur funktionieren, wenn sie sich nach denselben \"Spielregeln\" richten. Die erw\u00e4hnten Regelwerke f\u00fcr Jahres- und Konzernabschl\u00fcsse der Unternehmen geh\u00f6ren zu diesen Spielregeln. Die Schweizer Wirtschaft profitiert von dieser marktnahen Selbstregulierung und von der damit einhergehenden Vergleichbarkeit der Finanzzahlen.</p><p>Die Notwendigkeit der breiten internationalen Akzeptanz der entsprechenden Regelwerke setzt den jeweiligen nationalen Gesetzgebern einen engen Spielraum. Hinzu kommen die technische Komplexit\u00e4t der Materie und die grosse Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, die in den Regelwerken aufgefangen werden muss. Dem staatlichen Regulierungsverfahren fehlt es hierf\u00fcr an der notwendigen Flexibilit\u00e4t. Der Bundesrat beobachtet die internationalen Entwicklungen aufmerksam und ist der Auffassung, dass sich die Selbstregulierung in diesem Bereich grunds\u00e4tzlich bew\u00e4hrt hat.</p><p>4. Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz \u00fcber die Rechnungslegung und Revision (RRG) wurde 1998/99 in die Vernehmlassung gegeben. Die erhebliche Kritik am Vorentwurf hat den Bundesrat bewogen, das weitere Vorgehen neu auszurichten. Im Jahr 2003 wurde der Vorentwurf RRG in zwei Teilprojekte aufgeteilt:</p><p>- Aufgrund der internationalen Entwicklungen hat der Bundesrat das wenig umstrittene Revisionsrecht sofort an die Hand genommen. Die Vorlage wurde am 16. Dezember 2005 von den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten verabschiedet und wird in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2007 in Kraft treten.</p><p>- F\u00fcr das Rechnungslegungsrecht wurde ein neuer Vorentwurf erarbeitet, der in das OR integriert werden soll. Auf die Schaffung eines Sondergesetzes wird verzichtet. Der Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes im OR wurde vom Bundesrat am 2. Dezember 2005 in die Vernehmlassung gegeben. Je nach den Vernehmlassungsergebnissen wird der Bundesrat dem Parlament noch vor Ende der Legislaturperiode eine Botschaft vorlegen.</p><p>5. Die Frage der Rechnungslegung der Unternehmen im Hinblick auf die berufliche Vorsorge wird im Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes nicht ausdr\u00fccklich behandelt. Es finden die im Vorentwurf enthaltenen allgemeinen Prinzipien der Buchf\u00fchrung und Rechnungslegung Anwendung. Der Vorentwurf h\u00e4lt insbesondere fest, unter welchen Bedingungen Verm\u00f6genswerte bilanziert werden d\u00fcrfen und Verbindlichkeiten bilanziert werden m\u00fcssen. Der Bundesrat wird die Notwendigkeit einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse pr\u00fcfen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1147824000000)\/","SubmittedBy":"Beck Serge","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1205971200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690492654887)\/","SubmissionDate":"\/Date(1143072000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4711,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft|Finanzwesen"}}