{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063169,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063169,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3169","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"\u00c4nderung der Verkehrsregelnverordnung betreffend die Bef\u00f6rderung von Kranzubeh\u00f6r","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verkehrsregelnverordnung betreffend Bef\u00f6rderung eines unteilbaren Gutes entsprechend anzupassen bzw. zu pr\u00e4zisieren, damit Kranzubeh\u00f6r insk\u00fcnftig ohne unn\u00f6tige Zusatztransporte bef\u00f6rdert werden kann. Insbesondere ist das schweizerische Recht mit dem europ\u00e4ischen Recht zu harmonisieren.</p>","ReasonText":"<p>Im schweizerischen Strassenverkehrsrecht sind die maximal zul\u00e4ssigen Fahrzeuggesamtgewichte definiert. Das maximale Gesamtgewicht darf nur mit Sonderbewilligung und bei unteilbarem Transportgut \u00fcberschritten werden.</p><p>Da das Kranzubeh\u00f6r (z. B. Ballast) in der Schweiz als teilbares Transportgut gilt, muss es deshalb in Komponenten aufgeteilt werden, damit der Transport das zul\u00e4ssige maximale Gesamtgewicht von 34 Tonnen bzw. 40 Tonnen nicht \u00fcberschreitet. Dies f\u00fchrt dazu, dass beispielsweise bei einem 350-Tonnen-Kran das Kranzubeh\u00f6r (etwa 120 Tonnen) mit f\u00fcnf bis sechs Lastwagen zus\u00e4tzlich transportiert werden muss.</p><p>Aufgrund des Gewichtes und der Achslasten eines mobilen Krans muss mit der heutigen Praxis eine Sonderbewilligung beantragt werden. Aus technischer Sicht spricht nichts dagegen, diese im gleichen Ausmass zugleich f\u00fcr den Kranzubeh\u00f6rtransport auszustellen. Dadurch wird die Anzahl Fahrten erheblich reduziert, was durchaus im Sinne einer nachhaltigen Verkehrspolitik w\u00e4re.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach geltendem Recht sind Sonderbewilligungen im Zusammenhang mit Ausnahmen von den H\u00f6chstgewichten nur zul\u00e4ssig, wenn ein \"unteilbares Gut\" (z. B. ein Kran) transportiert werden soll oder wenn ein Arbeitsmotorwagen (z. B. ein mobiler Kran) \"eigene Bestandteile\" (z. B. Kranarme) mitf\u00fchrt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; SR 741.11). Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung eines zweiten Transportes und stellt bereits eine weitgehende Ausnahme von den Gewichtsbestimmungen dar.</p><p>Der Motion\u00e4r w\u00fcnscht nun eine weitere Ausdehnung in dem Sinne, dass Ausnahmen von den gesetzlichen H\u00f6chstgewichten und Achslasten auch f\u00fcr Begleitfahrzeuge (Lastwagen) eines Arbeitsmotorwagens zul\u00e4ssig sind, wenn diese (teilbare) Bestandteile des Arbeitsmotorwagens (z. B. Ballast, Gegengewichte usw.) transportieren. Eine solche Regelung w\u00fcrde die Anzahl der Fahrten zwar in der Tat reduzieren. Es gibt jedoch keine plausiblen Gr\u00fcnde, diese Ausnahme von den Gewichts- und Achslastbestimmungen auf Kranzubeh\u00f6r zu beschr\u00e4nken. Eine Erh\u00f6hung der zul\u00e4ssigen Gewichte und Achslasten w\u00fcrde n\u00e4mlich bei allen transportierten G\u00fctern die Anzahl der Transporte reduzieren und damit die Wirtschaftlichkeit erh\u00f6hen. W\u00fcrde der Motion also stattgegeben, so m\u00fcssten im Sinne der Gleichbehandlung auch andere Ausnahmen f\u00fcr teilbare G\u00fcter bewilligt werden, beispielsweise f\u00fcr den Transport mehrerer, vorfabrizierter Beton- oder Holzelemente f\u00fcr den Hausbau usw. Eine derart umfassende Erweiterung der Ausnahmen oder gar eine generelle Erh\u00f6hung der Gewichts- und Achslastlimiten steht nach dem Willen des Bundesrates jedoch nicht zur Diskussion. Das Argument, dass die Zahl der Transporte vermindert werden k\u00f6nne, ist deshalb weder ausschlaggebend noch stichhaltig. Mit einer Verminderung der Zahl der Transporte durch eine Erh\u00f6hung der Gesamtgewichte und Achslasten mittels einer erweiterten Ausnahmereglung ginge auch eine h\u00f6here Belastung der Strasseninfrastruktur einher, die schliesslich zu h\u00f6heren Sanierungskosten und k\u00fcrzeren Sanierungsintervallen f\u00fchren w\u00fcrde.</p><p>Seit der Einf\u00fchrung der LSVA gibt es immer wieder Begehren, die auf eine Lockerung der strikten Ausnahmeregelung f\u00fcr h\u00f6here Gewichte und Achslasten abzielen. Da der Abgabesatz der LSVA auf maximal 40 Tonnen beruht, ist jede Ausnahmebewilligung f\u00fcr h\u00f6here Gewichte auch wirtschaftlich interessant; bei einem Gesamtgewicht von 120 Tonnen muss die LSVA n\u00e4mlich nur f\u00fcr 40 Tonnen entrichtet werden.</p><p>Das Bundesamt f\u00fcr Strassen hat vom Schweizerischen Nutzfahrzeugverband Astag einen mit der Motion gleichlautenden Regelungsantrag erhalten und im Jahr 2006 im Anh\u00f6rungsverfahren bei den Kantonen und interessierten Organisationen zur Diskussion gestellt. Auch diese Antworten zeigen deutlich, dass eine Aufweichung der geltenden Gewichtslimiten durch weitere Ausnahmen - insbesondere auch bei den Kantonen - keinen R\u00fcckhalt findet.</p><p>Das europ\u00e4ische Recht enth\u00e4lt im \u00dcbrigen keine Bestimmungen \u00fcber den Transport von Kranzubeh\u00f6r. Es gibt deshalb keine einheitliche europ\u00e4ische Regelung, mit der das schweizerische Recht zu harmonisieren w\u00e4re. Wenn einzelne Staaten der EU im Binnenverkehr besondere Vorschriften \u00fcber den Transport von Kranzubeh\u00f6r kennen, so f\u00fchrt dies nicht zu einer Ungleichbehandlung der schweizerischen (Kran-)Unternehmen, da die geltende schweizerische Regelung f\u00fcr alle Transporte auf Schweizer Gebiet gilt, egal, ob die eingesetzten Fahrzeuge in- oder ausl\u00e4ndische Kontrollschilder tragen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1164758400000)\/","SubmittedBy":"Hess Hans","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1276732800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1750809824043)\/","SubmissionDate":"\/Date(1143158400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4711,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}