{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063170,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063170,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3170","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Bek\u00e4mpfung der Cyberkriminalit\u00e4t zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Um Kinder zu sch\u00fctzen und um ein wirksameres Vorgehen gegen die in elektronischen Netzwerken (Internet) begangenen Straftaten zu erm\u00f6glichen, wird der Bundesrat aufgefordert, schnellstm\u00f6glich die f\u00fcr eine bessere Bek\u00e4mpfung der kindsbezogenen Kriminalit\u00e4t im Internet notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Insbesondere wird der Bundesrat dazu aufgefordert:</p><p>1. eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, um Artikel\u00a0197 Absatz\u00a03bis StGB abzu\u00e4ndern und den vors\u00e4tzlichen Konsum von Vorf\u00fchrungen harter Pornographie unter Strafe zu stellen;</p><p>2. eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, um Artikel\u00a015 Absatz\u00a03 B\u00dcPF abzu\u00e4ndern und die Aufbewahrungspflicht von Logbuchdateien von sechs auf zw\u00f6lf Monate zu erh\u00f6hen und die Missachtung dieser Vorschrift mit einer angemessenen Strafe zu versehen;</p><p>3. eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, um die Artikel\u00a04 BVE und 3 B\u00dcPF mit dem Ziel abzu\u00e4ndern, eine den beiden Gesetzen gemeinsame Liste von Straftaten zu erstellen und Artikel\u00a0197 Absatz\u00a03bis StGB in diese aufzunehmen;</p><p>4. einen Aktionsplan zur Sicherung der Inhalte von Internetseiten auszuarbeiten und die Internetanbieter und -hoster in die Pflicht zu nehmen. Die Anbieter sollten dazu verpflichtet werden, den Internetnutzern die zur Filterung von Internetinhalten notwendigen Programme sowie alle n\u00f6tigen Informationen zu deren Einstellung und Nutzung kostenlos zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Internethoster ihrerseits sollte die Pflicht treffen, ihre Server regelm\u00e4ssig zu scannen, um die Rechtm\u00e4ssigkeit der dort gespeicherten Daten zu gew\u00e4hrleisten.</p>","ReasonText":"<p>Die oben angeforderten Massnahmen sind n\u00f6tig, weil sie die Bek\u00e4mpfung der Cyberkriminalit\u00e4t im Allgemeinen und der Vergehen gegen die Integrit\u00e4t und W\u00fcrde der Kinder im Besonderen auf drei Ebenen gesetzlich festschreiben.</p><p>1. Artikel\u00a0197 Absatz\u00a03bis StGB wurde zwar erst am 1. April 2001 in Kraft gesetzt, aber bereits heute stellen sich Fragen \u00fcber die Auslegung, den Anwendungsbereich sowie \u00fcber die praktische Handhabung der Norm. So h\u00e4ngt der Begriff des Besitzes im Endeffekt von den individuellen Informatikkenntnissen des Konsumenten ab, denn es macht sich nur derjenige Konsument von Kinderpornographie strafbar, der nicht weiss, wie er den Cache-Speicher seines Internetbrowsers leeren kann. Es kommt also zu einer unterschiedlichen Behandlung von Kinderpornographiekonsumenten mit und solchen ohne entsprechendes Fachwissen. Diese Rechtslage ist unbefriedigend. Schliesslich verh\u00e4lt sich der Konsument von P\u00e4dopornographie, welcher Internetseiten mit entsprechendem Inhalt besucht, aber \u00fcber keine weiteren Informatikkenntnisse verf\u00fcgt, gegen\u00fcber dem Kind ebenso kriminell wie derjenige, der weiss, wie er sich Zugang zu dem Cache-Speicher seines Browsers verschaffen kann. Die vorgeschlagene \u00c4nderung hat zun\u00e4chst den Vorteil, die klare Botschaft zu vermitteln, dass der Konsum von Kinderpornographie in keiner Form toleriert wird. Ausserdem w\u00e4re die juristisch schwierige Frage nach einer Definition des \"Besitzes\" p\u00e4dopornographischer Dateien gel\u00f6st. Personen hingegen, die auf Seiten mit Inhalten sanfter Pornographie surfen und beispielsweise durch ein Pop-up-Fenster mit kinderpornographischen Darstellungen konfrontiert w\u00fcrden, m\u00fcsste die derart ver\u00e4nderte Rechtslage nicht beunruhigen, w\u00e4re doch nur deren vors\u00e4tzlicher Konsum strafbar. Das Risiko ungerechtfertigter Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, wie beispielsweise von Hausdurchsuchungen, w\u00fcrde schliesslich keineswegs erh\u00f6ht.</p><p>2. Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass die Aufbewahrungspflicht f\u00fcr Logbuchdateien seitens der Internetanbieter zeitlich zu knapp bemessen ist und den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden f\u00fcr ihre Nachforschungen oft schlicht die Zeit fehlt. Mit der vorgeschlagenen Gesetzes\u00e4nderung soll diese Frist dementsprechend auf zw\u00f6lf Monate erh\u00f6ht und den Beh\u00f6rden somit der Zugang zu Daten gesichert werden, welche f\u00fcr im Internet durchzuf\u00fchrende Untersuchungen unerl\u00e4sslich sind. Ausserdem ist es unbedingt notwendig, die Verletzung dieser Pflicht mit einer angemessenen Strafe zu versehen.</p><p>3. Das BVE sowie auch das B\u00dcPF geh\u00f6ren beide zu einer Reihe von Massnahmen, die zur Bek\u00e4mpfung des organisierten Verbrechens getroffen wurden. Die beiden Gesetze haben aber verschiedene Anwendungsbereiche und kommen daher nicht immer zusammen zur Anwendung. Es ist daher notwendig, eine ihnen gemeinsame Liste von Straftaten zu erstellen und den nach der Botschaft des Bundesrates \u00fcber das B\u00dcPF und das BVE (BBI 2000 2943) in Kraft getretenen Artikel\u00a0197 Absatz\u00a03bis StGB in diese aufzunehmen. Diese Massnahme hat zum Ziel, die praktische Handhabung des BVE und des B\u00dcPF, zweier Gesetze, die der Aufkl\u00e4rung besonders schwerer Straftaten dienen, zu koordinieren.</p><p>4. Allzuoft stehen Eltern den Gefahren, die das Internet f\u00fcr ihre Kinder birgt, tatenlos gegen\u00fcber. Allzuoft wissen Eltern auch nicht, dass es Filterprogramme gibt, mit denen sich der Zugang zu Seiten, welche die gesunde Entwicklung der Kinder gef\u00e4hrden, einschr\u00e4nken l\u00e4sst. Es ist daher notwendig, die Internetanbieter dazu zu verpflichten, ihren Kunden derartige Programme und alle diesbez\u00fcglichen Informationen kostenlos zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Internethoster ihrerseits sollte die Pflicht treffen, die sich auf ihren Servern befindlichen Inhalte regelm\u00e4ssig zu \u00fcberpr\u00fcfen um die Ver\u00f6ffentlichung von Seiten, welche die Kindesw\u00fcrde verletzen, zu verhindern. Diese Massnahme hat zum Ziel, den internetnutzenden Kindern einen besseren Schutz zu gew\u00e4hren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Ziff. 1</p><p>Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 der Motion anzunehmen.</p><p>Ziff. 2 erster Teil (Verl\u00e4ngerung der Aufbewahrungsfrist)</p><p>Die Frage, ob die Aufbewahrungsfrist von Randdaten nach Artikel\u00a015 Absatz\u00a03 B\u00dcPF auf ein Jahr verl\u00e4ngert werden sollte, wird auch im Rahmen der Behandlung des Postulates SPK-S 05.3006 vom 21. Februar 2005, \"Effizientere Bek\u00e4mpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen\", in einem gr\u00f6sseren Kontext - also nicht nur in Bezug auf die Kinderpornographie - gepr\u00fcft. Der entsprechende Bericht ist vom Bundesrat noch nicht verabschiedet worden. Der Bundesrat will dieser Diskussion im jetzigen Zeitpunkt inhaltlich nicht vorgreifen. Er hat bereits in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes festgehalten, dass die Frage der Aufbewahrungsdauer erst dann definitiv entschieden werden kann, wenn die Ergebnisse des erw\u00e4hnten Berichtes vorliegen (vgl. BBl 2006 1251). Aus diesen Gr\u00fcnden beantragt der Bundesrat, die Verl\u00e4ngerung der Aufbewahrungsfrist gem\u00e4ss Ziffer 2 des Motionsbegehrens abzulehnen.</p><p>Ziff. 2 zweiter Teil (Strafnorm gegen die Missachtung der Aufbewahrungspflicht)</p><p>Der Bundesrat beantragt, die Schaffung einer Spezialstrafnorm zur Sanktionierung von Verst\u00f6ssen gegen die Aufbewahrungspflicht gem\u00e4ss Ziffer 2 des Motionsbegehrens anzunehmen.</p><p>Ziff. 3</p><p>Die Kataloge der Straftaten, zu deren Verfolgung der Post- oder Fernmeldeverkehr \u00fcberwacht oder eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden k\u00f6nnen, sind nicht deckungsgleich. Dies f\u00fchrt dazu, dass verdeckte Ermittler nicht bei allen ihren Eins\u00e4tzen mit einer Fernmelde\u00fcberwachung \"begleitet\" werden k\u00f6nnen. Im Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung werden die Deliktskataloge f\u00fcr die Fernmelde\u00fcberwachung und den Einsatz verdeckter Ermittler daher einander angeglichen (vgl. Art. 268 und 285 E-StPO und BBl 2006 1256). Es ist aber nicht sachgerecht, eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung der beiden Deliktskataloge herbeizuf\u00fchren: Nicht f\u00fcr jede Straftat, zu deren Aufkl\u00e4rung eine Fernmelde\u00fcberwachung geeignet erscheint, ist auch eine verdeckte Ermittlung eine geeignete Massnahme. Sodann w\u00fcrde die Statuierung eines einheitlichen Deliktskatalogs dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht, die verdeckte Ermittlung wegen ihrer besonderen rechtsstaatlichen Problematik nur eingeschr\u00e4nkt zuzulassen. Dies dr\u00fcckt sich auch darin aus, dass die Fernmelde\u00fcberwachung nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn die \"Schwere der strafbaren Handlung\" dies rechtfertigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b B\u00dcPF), w\u00e4hrend die verdeckte Ermittlung den Verdacht auf \"besonders schwere Straftaten\" erfordert (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BVE).</p><p>Gegen die Aufnahme von Artikel\u00a0197 Absatz\u00a03bis StGB in die Deliktskataloge von B\u00dcPF und BVE spricht, dass die Bestimmung dem T\u00e4ter bloss Gef\u00e4ngnis bis zu einem Jahr oder Busse androht und die erfassten Taten daher hinsichtlich ihrer Schwere nicht mit den in diesen Katalogen aufgelisteten Delikten vergleichbar sind.</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden beantragt der Bundesrat, Ziffer 3 der Motion abzulehnen.</p><p>Ziff. 4</p><p>Die vorgeschlagene Verpflichtung der Internetanbieter zur Abgabe von Pornofilter-Software an die Kunden w\u00fcrde den Schutz der Kinder kaum verbessern. Sie k\u00f6nnte sich in der Praxis als kontraproduktiv erweisen, weil zu bef\u00fcrchten ist, dass sie dem Kunden eine falsche Sicherheit vorgaukelt und dass die Access-Provider zu billigen Produkten greifen, deren Schutzfunktion nur sehr beschr\u00e4nkt ist. Viel wichtiger ist es, dass die Nutzer durch eine stetige Verbesserung der Aufkl\u00e4rung \u00fcber die bestehenden Risiken und Gefahren informiert werden.</p><p>Der weitere Vorschlag, Hosting-Provider zu periodischen Scans der bei Ihnen gelagerten Inhalte anzuhalten, ist technisch gesehen kaum praktikabel. Gr\u00f6ssere Hosting-Provider verf\u00fcgen \u00fcber enorme Datenmengen (Tausende von Gigabytes), die st\u00e4ndigen Ver\u00e4nderungen durch die Content-Provider (Autoren) unterworfen sind. Abgesehen von den fehlenden technischen M\u00f6glichkeiten, derart grosse Datenbest\u00e4nde in brauchbarer Zeit nach illegalen Inhalten zu durchforsten, l\u00e4ge ein weiteres Problem im Umfang einer solchen Verpflichtung. Je nach Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit und Gr\u00fcndlichkeit solcher Nachforschungen werden Scans eine gr\u00f6ssere oder kleinere Menge an Fehlermeldungen produzieren, die zeitintensiv von Hand nachgepr\u00fcft werden m\u00fcssten und entsprechend Ressourcen ben\u00f6tigen. Ein solcher Aufwand liesse sich auch vor dem Hintergrund des Internets als Echtzeitmedium kaum rechtfertigen. Die Expertenkommission \"Netzwerkkriminalit\u00e4t\" hat in ihrem im Juni 2003 ver\u00f6ffentlichten Bericht klar festgehalten, dass eine pr\u00e4ventive Kontrolle durch die Provider keine sinnvolle Massnahme darstellt (S. 39).</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden beantragt der Bundesrat, Ziffer 4 der Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme von Ziffer 1 der Motion sowie die teilweise Annahme von Ziffer 2, soweit es um die Schaffung einer Spezialstrafnorm zur Sanktionierung von Verst\u00f6ssen gegen die Aufbewahrungspflicht geht. Er beantragt ferner die Ablehnung von Ziffer 3 und 4 der Motion sowie die teilweise Ablehnung von Ziffer 2, soweit es um die Verl\u00e4ngerung der Aufbewahrungsfrist von Randdaten geht.","FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme von Ziffer 1 der Motion sowie die teilweise Annahme von Ziffer 2, soweit es um die Schaffung einer Spezialstrafnorm zur Sanktionierung von Verst\u00f6ssen gegen die Aufbewahrungspflicht geht. 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