{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063228,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063228,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3228","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Streichung von der Uno-Terrorliste im Falle erwiesener strafrechtlicher Unschuld","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>In den letzten Wochen sind in den Medien verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Uno-Terrorliste und der M\u00f6glichkeit der Streichung erwiesenermassen unschuldiger Personen aufgeworfen worden, die von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung f\u00fcr den hiesigen Rechtsstaat sind. Ich erlaube mir deshalb, dem Bundesrat nachfolgende Fragen zu stellen:</p><p>Wie geht die Schweiz vor, wenn sich im inl\u00e4ndischen Verfahren erweist, dass eine Person strafrechtlich unschuldig ist (Einstellung des Verfahrens, Freispruch)? Wird sich die Schweiz aktiv f\u00fcr die Streichung dieser Person von der Uno-Terrorliste einsetzen? Wer ist hierf\u00fcr in der Schweiz zust\u00e4ndig? Wie geht die Schweiz vor?</p><p>Falls sich der Sicherheitsrat der Streichung widersetzt, wird die Schweiz diese Person von der \"Schweizer Liste\" streichen? Wie k\u00f6nnte er sonst v\u00f6lkerrechtlichen und inl\u00e4ndischen Rechtsgrunds\u00e4tzen Gen\u00fcge leisten? </p><p>Was unternimmt der Bundesrat gegen\u00fcber der Uno, um zu verhindern, dass unschuldige Personen auf der Uno-Terrorliste verbleiben?</p><p>Ist er bereit, \u00f6ffentlich und vor allem gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Stellen der Uno kundzutun, dass er den Verbleib unschuldiger Personen auf dieser Liste missbilligt und aufgrund der unklaren rechtsstaatlichen Handhabung dieser Liste diese g\u00e4nzlich kritisch beurteilt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Basis von Kapitel VII der Uno-Charta verabschiedete Resolution Nr. 1267 (1999) und deren Folgeresolutionen verpflichten die Mitgliedstaaten, gegen\u00fcber Personen, die mit Al-Qaida und den Taliban in Verbindung stehen, verschiedene Sanktionen durchzusetzen: Verbot der Lieferung von R\u00fcstungsg\u00fctern, Ein- und Durchreiseverbot sowie Finanzsanktionen. Die Schweiz setzt diese Sanktionen mit der Verordnung vom 2. Oktober 2000 \u00fcber Massnahmen gegen\u00fcber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaida oder den Taliban (SR 946.203) um. Die von den Massnahmen betroffenen nat\u00fcrlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind in Anhang 2 der Verordnung aufgelistet. Diese Namensliste ist deckungsgleich mit der entsprechenden Liste des zust\u00e4ndigen Sanktionskomitees des Uno-Sicherheitsrates (\"das Sanktionskomitee\"); sie wird laufend gem\u00e4ss den Beschl\u00fcssen dieses Komitees nachgef\u00fchrt.</p><p>Die Strafverfolgung von Personen, welche der Al-Qaida oder den Taliban angeh\u00f6ren oder diese unterst\u00fctzen, st\u00fctzt sich nicht auf Resolution Nr. 1267, sondern erfolgt aufgrund der materiellen und prozessualen Bestimmungen des schweizerischen Strafrechtes, unter Ber\u00fccksichtigung der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz. Auch wenn eine verd\u00e4chtige Person vom Vorwurf des Terrorismus oder der Terrorismusfinanzierung durch ein Schweizer Gericht freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, hat ein solcher Entscheid keinen unmittelbaren Einfluss auf den Verbleib auf der Uno-Sanktionenliste. Die betreffende Person verbleibt solange auf der Sanktionenliste - und somit auch in Anhang 2 der Verordnung -, bis das Sanktionskomitee der Streichung des Eintrages zustimmt. Die Schweiz ist als Mitglied der Vereinten Nationen aufgrund von den Artikeln 25 und 103 der Uno-Charta verpflichtet, Beschl\u00fcsse des Sicherheitsrates umzusetzen. Sie kann demzufolge nicht in autonomer Weise Personen aus dem Anhang 2 der Verordnung streichen.</p><p>Die Sanktionsmassnahmen des Uno-Sicherheitsrates gem\u00e4ss Resolution Nr. 1267 und deren Folgeresolutionen sehen die M\u00f6glichkeit eines sogenannten \"De-Listing\"-Verfahrens vor. Personen, die von den Sanktionsmassnahmen betroffen sind, k\u00f6nnen gem\u00e4ss den Richtlinien des Sanktionskomitees ein solches Verfahren mit Unterst\u00fctzung der Beh\u00f6rden ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates einleiten. Die Schweiz kann somit nur unter der Voraussetzung aktiv werden, dass der oder die Betroffene schweizerischer Nationalit\u00e4t ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat. Andernfalls ist die Schweiz nicht befugt, diese Form des diplomatischen Schutzes auszu\u00fcben, sondern sie verweist die Betroffenen an deren zust\u00e4ndigen Heimat- oder Wohnsitzstaat. F\u00fcr Personen, die in der Schweiz beheimatet oder wohnhaft sind, k\u00f6nnen die Bundesbeh\u00f6rden nach Pr\u00fcfung des Falles entlastende Informationen derjenigen Regierung zukommen lassen, welche urspr\u00fcnglich dem Sanktionskomitee die Aufnahme dieser Person in die Sanktionenliste beantragt hat. In einem sp\u00e4teren Verfahrensabschnitt kann die Schweiz auch an das Sanktionskomitee gelangen. Diese Aufgaben werden durch das Seco und das EDA zusammen mit der Schweizer Auslandvertretung vor Ort wahrgenommen. In der Vergangenheit haben zwei betroffene Schweizer Staatsb\u00fcrger um Unterst\u00fctzung der Bundesbeh\u00f6rden nachgesucht. Nach langj\u00e4hrigen intensiven Bem\u00fchungen der Schweizer Beh\u00f6rden konnten die beiden Personen im Januar dieses Jahres von der Sanktionenliste gestrichen werden. Zur Vermeidung von H\u00e4rtef\u00e4llen sehen die Resolution 1Nr. 452 (2002) des Uno-Sicherheitsrates sowie die Verordnung vom 2. Oktober 2000 Ausnahmebestimmungen vor. Diese wurden u. a. im Falle der Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen zur Anwendung gebracht, um diesen Personen die Finanzierung der normalen Lebenshaltungskosten zu erm\u00f6glichen.</p><p>Neben bilateralen Demarchen im Einzelfall setzt sich die Schweiz im Rahmen der Uno in grunds\u00e4tzlicher Weise daf\u00fcr ein, die legitimen Bed\u00fcrfnisse der Staatengemeinschaft nach Schutz vor Terrorakten und die Rechte der durch die Sanktionen betroffenen Personen miteinander in Einklang zu bringen. Entsprechend hat sie sich wiederholt auch kritisch an offenen Debatten des Sicherheitsrates zu einzelnen Massnahmen der Sanktionsordnungen ge\u00e4ussert (allein in den letzten zw\u00f6lf Monaten sechs Mal: am 11. Juli, am 20. Juli und am 26. Oktober 2005 sowie am 20. April, am 30. Mai und am 22. Juni 2006. Die Erkl\u00e4rungen sind zu finden auf der Homepage der Schweizer Uno-Mission in New York: http://www.eda.admin.ch/newyork_miss/e/home/interv.html).</p><p>Der Schweiz ist es ein Anliegen, dass auf Uno-Ebene der Verfahrensfairness und insbesondere dem Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung noch st\u00e4rker Rechnung getragen wird. Auf ihre Anregung hin wurde im vergangenen Herbst zusammen mit Deutschland und Schweden als Fortsetzung der Partnerschaft im Bereich der gezielten Uno-Sanktionen (Interlaken-, Bonn-Berlin- und Stockholm-Prozess) eine Initiative lanciert, welche zum Ziel hat, die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass von Sanktionen gegen Einzelpersonen von klaren Kriterien abh\u00e4ngig zu machen. Weiter sind mit der Initiative verbesserte Informationsrechte f\u00fcr die Betroffenen vorgesehen sowie die M\u00f6glichkeit, die Sanktionen im konkreten Fall verh\u00e4ltnism\u00e4ssiger zu gestalten. Schliesslich soll ein Mechanismus geschaffen werden, welcher den Betroffenen die M\u00f6glichkeit gibt, ihre Nennung auf der Liste \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Im M\u00e4rz 2006 wurde in New York ein von der Schweiz bei einer amerikanischen Universit\u00e4t in Auftrag gegebener Bericht ver\u00f6ffentlicht, welcher praktische Vorschl\u00e4ge unterbreitet, wie die Situation f\u00fcr die Betroffenen verbessert und ein faires Verfahren bei der Aufnahme in und der Streichung von der Sanktionsliste garantiert werden kann, ohne dass dadurch die Bem\u00fchungen des Sicherheitsrates zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus kompromittiert werden (vgl. http://watsoninstitute.org/pub/Strengthening_Targeted_Sanctions.pdf). Am 30. Mai 2006 hat der st\u00e4ndige Vertreter der Schweiz bei der Uno in New York im Namen der Schweiz, Deutschlands und Schwedens den Uno-Sicherheitsrat offiziell \u00fcber die Ergebnisse des Berichtes informiert. Es ist nun am Uno-Sicherheitsrat zu entscheiden, welche Reformvorschl\u00e4ge er aufgreifen will. Die Schweiz wird sich weiterhin f\u00fcr die Umsetzung dieser Initiative engagieren.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1152057600000)\/","SubmittedBy":"Vischer Daniel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1213315200000)\/","ResponsibleDepartment":3,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDA","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690534354557)\/","SubmissionDate":"\/Date(1147305600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4712,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Recht Allgemein"}}