{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063277,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063277,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3277","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Schwerverkehrskontrollen f\u00fcr mehr Sicherheit im Verkehr. Resultate","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Aufgrund des Verkehrsverlagerungsgesetzes f\u00fchren die Kantone seit 1. Januar 2001 im Auftrag des Bundes zus\u00e4tzliche Schwerverkehrskontrollen durch.</p><p>Die bundesr\u00e4tliche Antwort auf die Interpellation 04.3010 enthielt wenig konkrete Angaben \u00fcber die Ergebnisse der Kontrollen: \"Das Rapportwesen der Kantone war bisher sehr uneinheitlich. Es l\u00e4sst keine gesicherten Angaben und Schl\u00fcsse zu.\" Es werden die wesentlichen Fragen erneut gestellt:</p><p>1. Welche Verst\u00f6sse wurden im Rahmen der Schwerverkehrskontrollen namentlich festgestellt? Wie h\u00e4ufig kamen diese vor?</p><p>2. Gibt es Unterschiede im regelverletzenden Verhalten bei Fahrzeugen mit schweizerischen bzw. ausl\u00e4ndischen Kontrollschildern?</p><p>3. Gibt es Unterschiede in der Durchf\u00fchrung der Kontrollen in den verschiedenen Kantonen? Wenn ja, welche?</p><p>4. Wie gross ist der Anteil der kontrollierten Fahrzeuge in Prozent aller Fahrzeuge im Strasseng\u00fcterverkehr?</p><p>5. Wie gross ist die Zunahme der Anzahl kontrollierter Fahrzeuge seit Beginn der intensiveren Kontrollen?</p><p>6. Wie viele Ausnahmebewilligungen vom Sonntags- bzw. Nachtfahrverbot wurden in den letzten Jahren erteilt? Gibt es dabei Unterschiede zwischen den Kantonen? Wie \u00fcberwacht der Bund die Erteilung der Ausnahmebewilligungen bzw. die Einhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbots?</p><p>7. An der Landesgrenze werden auch Kontrollen bez\u00fcglich der technischen Sicherheit der Fahrzeuge, des H\u00f6chstladegewichts und der Einhaltung der Ruhezeitvorschriften sowie der Fahrt\u00fcchtigkeit der Fahrer vorgenommen. Wie gross ist der Anteil der kontrollierten Fahrzeuge an der Grenze?</p><p>8. Ist vorgesehen, f\u00fcr Lastwagenfahrer die 0-Promillegrenze (Alkohol) einzuf\u00fchren?</p><p>9. Falls es zutreffen sollte, dass Arbeitgeber im Strasseng\u00fcterverkehr ihren Arbeitnehmern (Fahrern) die Verletzung von Verkehrsvorschriften aus Wettbewerbsgr\u00fcnden geradezu schmackhaft machen oder sie dazu zwingen: Welche Massnahmen s\u00e4he der Bundesrat in diesem Fall zum Schutz der Arbeitnehmer vor?</p>","ReasonText":"<p>Die Einhaltung der Verkehrsregeln und -vorschriften im Strasseng\u00fcterverkehr kommen aus Konkurrenzgr\u00fcnden zunehmend unter Druck. Wer schneller f\u00e4hrt, wer l\u00e4nger f\u00e4hrt, hat offenbar Wettbewerbsvorteile gegen\u00fcber dem korrekten Fahrer bzw. dessen Arbeitgeber.</p><p>Erst vor kurzem wurde der Fall eines bekannten Fuhrhalters bekannt, der offenbar seine Fahrer animiert, z. B. die Ruhezeitvorschriften bewusst nicht einzuhalten und so das Risiko einer Strafe auf sich zu nehmen. Schliesslich bezahlt ja der Patron die Busse.</p><p>Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Strasseng\u00fcterverkehr erh\u00e4lt damit eine ganz besondere Bedeutung aus Gr\u00fcnden der Verkehrssicherheit. Zudem ist kaum zu \u00fcbersehen, dass auch der Arbeitnehmerschutz (eine \u00f6ffentliche Aufgabe) ernster genommen werden muss. Es kann nicht sein, dass ein Fahrer praktisch gezwungen wird, die Vorschriften zu verletzen, um dem Patron damit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, dass der Bund auf die Partner im Strasseng\u00fcterverkehr einwirkt, auch zum Schutz der Arbeitnehmer vor fragw\u00fcrdigen Forderungen ihrer Arbeitgeber einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen.</p><p>Die Nichteinhaltung der Verkehrsvorschriften hat aber auch eine wettbewerbsverzerrende Wirkung im G\u00fcterverkehr zwischen Strasse und Schiene. Es w\u00e4re fatal, wenn die beschlossene Verkehrsverlagerung durch dieses Element willentlich behindert werden k\u00f6nnte.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach dem Willen des Bundesrates soll die Sicherheit im Strasseng\u00fcterverkehr weiter verbessert werden. Zusammen mit den Kantonen sorgt der Bund deshalb f\u00fcr eine bessere Einhaltung der Verkehrsvorschriften. Die mobilen Schwerverkehrskontrollen werden parallel zum Aufbau von Kompetenzzentren weitergef\u00fchrt.</p><p>1. Die nachfolgenden Zahlen basieren auf Angaben von Kantonen, die eine Leistungsvereinbarung mit dem Bund geschlossen haben (Zahlen gerundet):</p><p>- Anzahl kontrollierte Fahrzeuge: Gesamt, \u00fcber 100 000; Schweizer Fahrzeuge, 56,7 Prozent; EU-Fahrzeuge, 41,6 Prozent; andere Fahrzeuge, 1,7 Prozent;</p><p>- Anzahl Beanstandungen: Total, \u00fcber 22 600; Ordnungsbussen, 38 Prozent; Anzeigen, 62 Prozent;</p><p>- Art der Beanstandungen:</p><p>a. Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter (ADR/SDR): Ordnungsbussen, 0,4 Prozent; Anzeigen, 2 Prozent;</p><p>b. technische Anforderungen (VTS): Ordnungsbussen, 6,6 Prozent; Anzeigen, 14,4 Prozent;</p><p>c. Nacht-/Sonntagsfahrverbot: Ordnungsbussen, 0,9 Prozent; Anzeigen, 0,5 Prozent;</p><p>d. Gewicht: Ordnungsbussen, 4 Prozent; Anzeigen, 10,4 Prozent;</p><p>e. leistungsabh\u00e4ngige Schwerverkehrsabgabe: Ordnungsbussen, 2,9 Prozent; keine Anzeige;</p><p>f. Fahren in angetrunkenem Zustand: Ordnungsbussen, 1,9 Prozent; keine Anzeige;</p><p>g. Fahren unter Drogen/Medikamenten: Ordnungsbussen, 0,1 Prozent; keine Anzeige;</p><p>h. Arbeits- und Ruhezeit (ARV): Ordnungsbussen, 6,5 Prozent; Anzeigen, 17,6 Prozent;</p><p>i. Lizenz/Fahrbescheinigung: Ordnungsbussen, 3,2 Prozent; Anzeigen, 2,8 Prozent;</p><p>j. Diverses (Natel, Abstand, Befahren von Pannenstreifen usw.): Ordnungsbussen, 11,7 Prozent; Anzeigen, 14,3 Prozent.</p><p>2. Nein.</p><p>3. Grunds\u00e4tzlich werden in allen Kantonen dieselben Punkte \u00fcberpr\u00fcft. Namentlich die unterschiedlichen Infrastruktur- und Platzverh\u00e4ltnisse f\u00fchren teilweise zu unterschiedlichen Schwerpunkten bei der Kontrolle; statistisch gesehen fallen diese nicht ins Gewicht.</p><p>4. Im Jahr 2005 waren in der Schweiz rund 42 000 Lastwagen und 10 000 Sattelschlepper immatrikuliert. 213 440 ausl\u00e4ndische Sachentransportfahrzeuge waren mindestens einmal in der Schweiz unterwegs. Im Rahmen von mobilen Schwerverkehrskontrollen wurden \u00fcber 100 000 Fahrzeuge kontrolliert, rein statistisch somit rund 37 Prozent.</p><p>5. Seit dem Beginn der intensivierten Schwerverkehrskontrollen im Jahr 2001 konnte die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge um \u00fcber 52,5 Prozent gesteigert werden.</p><p>6. Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot werden vom Standortkanton oder vom Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt. F\u00fcr Fahrten des Bundes ist das Bundesamt f\u00fcr Strassen (Astra) zust\u00e4ndig; es kann auch \u00fcber Gesuche aus dem Ausland entscheiden. Das Astra erteilt pro Jahr ungef\u00e4hr 200 Sonntags- bzw. Nachtfahrbewilligungen. Zahlen \u00fcber die von den Kantonen erteilten Bewilligungen stehen nicht zur Verf\u00fcgung, sodass auch keine Aussagen zu kantonalen Unterschieden gemacht werden k\u00f6nnen.</p><p>Die Einhaltung der mit der Ausnahmebewilligung verf\u00fcgten Auflagen (Ladung, Zeit usw.) wird von den kantonalen Vollzugsorganen \u00fcberpr\u00fcft.</p><p>7. Nach Artikel\u00a0136 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 \u00fcber die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51) \u00fcben die Zoll\u00e4mter im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen auch die verkehrspolizeilichen Kontrollen aus. Die Zoll\u00e4mter k\u00f6nnen die gleichen Massnahmen anordnen wie die kantonalen Polizeiorgane.</p><p>Die verkehrspolizeilichen Kontrollen erfolgen stichprobenweise und risikogerecht. Der Anteil der kontrollierten Fahrzeuge (Einfuhr, Ausfuhr, Transit) bel\u00e4uft sich auf 1,2 Prozent. Die Rate der Widerhandlungen entspricht ungef\u00e4hr derjenigen bei anderen Schwerverkehrskontrollen. F\u00fcr eine massive Ausdehnung der Kontrollen am Zoll fehlt es namentlich an Zeit und Raum, zumal die Zoll\u00fcberg\u00e4nge ein Nadel\u00f6hr auf den Verkehrswegen bilden.</p><p>8. Nach dem Willen des Bundesrates und des Nationalrates soll eine 0-Promillegrenze f\u00fcr Lastwagenchauffeure eingef\u00fchrt werden (vgl. Motion Simoneschi 03.3352, Verkehrsregelnverordnung. \u00c4nderung).</p><p>9. Unternehmen bed\u00fcrfen seit dem 1. Januar 2004 im Binnenverkehr und seit dem 1. Juni 2002 im internationalen Verkehr einer Transportlizenz (Zulassungsbewilligung) zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit als Strassentransportunternehmung. Das Bundesamt f\u00fcr Verkehr (BAV) pr\u00fcft mindestens alle f\u00fcnf Jahre, ob die Lizenzvoraussetzungen noch erf\u00fcllt werden. Die Lizenzpflicht garantiert einerseits durch das Verfahren, das den Erhalt der Lizenz regelt, und andererseits durch die fortlaufenden und regelm\u00e4ssigen Kontrollen und Pr\u00fcfungen die Einhaltung folgender Voraussetzungen: die Zuverl\u00e4ssigkeit, die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit und die fachliche Eignung. Insbesondere bestimmen die relevanten Gesetzesstellen, dass eine Person als zuverl\u00e4ssig gilt, wenn sie in den letzten zehn Jahren:</p><p>- nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; und wenn sie</p><p>- keine schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen die Vorschriften \u00fcber die f\u00fcr den Berufszweig geltenden Entl\u00f6hnungs- und Arbeitszeitbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, wenn sie keine schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen die Vorschriften \u00fcber die Sicherheit im Strassenverkehr und wenn sie keine schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen die Vorschriften \u00fcber Bau und Ausr\u00fcstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere gegen Masse und Gewicht, begangen hat.</p><p>Zudem d\u00fcrfen keine anderen Gr\u00fcnde vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit der betreffenden Person wecken.</p><p>Wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erf\u00fcllt ist, widerruft das BAV entsch\u00e4digungslos die Lizenz. Wer die T\u00e4tigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder G\u00fcterverkehr ohne Bewilligung aus\u00fcbt, wird mit Haft oder Busse bestraft.</p><p>Widerhandlungen, begangen durch angestellte Fahrer, k\u00f6nnen gem\u00e4ss dem im schweizerischen Recht geltenden T\u00e4terprinzip grunds\u00e4tzlich nur schwer dem Unternehmen angelastet werden. Allerdings bestimmt das Verwaltungsstrafrecht, welches bei den F\u00e4llen zur Anwendung kommt, die aus einer Widerhandlung gegen die Lizenzpflicht hervorgehen, dass unter gewissen Umst\u00e4nden von einer Verfolgung der strafbaren Personen Umgang genommen werden kann und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden kann. Diese Sonderregelung tr\u00e4gt der Tatsache Rechnung, dass sich auf weiten Gebieten des Verwaltungsstrafrechtes Nachforschungen nach dem Angestellten, der die Tat ver\u00fcbt hat, und nach den Organen, die allenfalls mitschuldig sind, nicht lohnen.</p><p>Zudem bestehen durch die M\u00f6glichkeit der Bestrafung mit Haft oder Busse bei Verstoss gegen die Lizenzpflicht, verbunden mit der administrativen Massnahme des Lizenzentzuges, effiziente M\u00f6glichkeiten, damit die Unternehmen ein Interesse an der Einhaltung der Gesetzesbestimmungen haben.</p><p>Der Arbeitnehmer wird somit insofern gesch\u00fctzt, als dass, bei Hinweis auf die Mitschuld eines Vorgesetzten, das Unternehmen die Rechtsfolgen (Busse, Lizenzentzug) zu tragen hat.</p><p>Schliesslich gilt auch die Schutznorm von Artikel\u00a021 Absatz\u00a04 der Verordnung vom 19. Juni 1995 \u00fcber die Arbeits- und Ruhezeit der berufsm\u00e4ssigen Motorfahrzeugf\u00fchrer und -f\u00fchrerinnen (SR 822.221). Der Arbeitgeber, der eine strafbare Handlung eines F\u00fchrers oder einer F\u00fchrerin veranlasst oder nicht nach seinen M\u00f6glichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der F\u00fchrer oder die F\u00fchrerin.</p><p>Die Vorst\u00f6sse mit Tabellen und Grafiken k\u00f6nnen heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorst\u00f6sse mit Tabellen und Grafiken, die in der Gesch\u00e4ftsdatenbank nicht abgebildet werden k\u00f6nnen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1158105600000)\/","SubmittedBy":"Leuenberger Ernst","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1159747200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690513451627)\/","SubmissionDate":"\/Date(1150675200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4713,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}