{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063279,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063279,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3279","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Versorgungsgebiete f\u00fcr Radio- und TV-Programme. Neue gesetzliche Regelung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Zurzeit pr\u00fcft das Bakom die Gesuche f\u00fcr eine Ausdehnung des Versorgungsgebietes der Radiosender Rouge FM, Radio Lac und Lausanne FM. Die Pr\u00fcfung dieser Dossiers und, gegebenenfalls, die Anpassungen der f\u00fcr die Sendeanstalten geltenden Richtlinien des Bundesrats gef\u00e4hrden das Gleichgewicht und die Vielfalt in der Westschweiz.</p><p>1. Plant der Bundesrat eine Abweichung von den geltenden Zonen, ohne das Inkrafttreten des revidierten RTVG und der RTVV abzuwarten? Oder sieht er aus Koh\u00e4renzgr\u00fcnden vor, die Erweiterungsgesuche von Rouge FM, Lausanne FM und Radio Lac bis 2007 aufzuschieben, weil dann die Versorgungsgebiete neu zugeteilt werden und die Ergebnisse der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung zur RTVV vorliegen?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die bestehenden Rundfunkveranstalter gleich behandelt werden wie diejenigen, die nach neuem Recht entstehen? </p><p>3. Kann er daf\u00fcr sorgen, dass die \u00dcbergangsbestimmungen, nach denen Radio- und Fernsehveranstalter vier Prozent des Ertrags der Empfangsgeb\u00fchren erhalten, so rasch umgesetzt und die Versorgungsgebiete so rasch zugeteilt werden, dass die Schweizer Radio- und Fernsehveranstalter gegen\u00fcber der sich weiter entwickelnden Konkurrenz nicht benachteiligt werden?</p>","ReasonText":"<p>Am 24. M\u00e4rz 2006 haben National- und St\u00e4nderat das neue RTVG verabschiedet, das die Rolle des Service public und die Position der Schweizer Radio- und Fernsehveranstalter (regionale Radio- und Fernsehstationen) st\u00e4rkt und den Markt f\u00fcr neue Akteure \u00f6ffnet. Die \u00c4nderungen treten am 1. April 2007 in Kraft (RTVG und RTVV). </p><p>Die geltenden Weisungen f\u00fcr die UKW-Sendernetzplanung sind seit 2005 in Kraft und wurden am 27. Oktober 2004 vom Bundesrat verabschiedet. Diese Weisungen haben den Resultaten der Anh\u00f6rungen der Kantone und der Verb\u00e4nde Rechnung getragen. Im erl\u00e4uternden Bericht wird darauf hingewiesen, dass das Ausdehnungsgesuch von Rouge FM (fr\u00fcher Radio Framboise) mit dem Verweis auf den pr\u00e4judiziellen Charakter der Ausdehnung auf die k\u00fcnftige l\u00e4ngerfristige Gestaltung der UKW-Landschaft abgelehnt wurde (Erl\u00e4uternder Bericht vom 27. Oktober 2004, S. 5).</p><p>Diese Weisungen, die seit 18 Monaten gelten, definieren die lokalen und regionalen Sendegebiete klar, und Ziffer 10.4 f\u00fchrt aus, dass Genf in den Zonen A und B der Region Waadt nicht mit eingeschlossen ist.</p><p>Die Weisungen sind gem\u00e4ss Artikel\u00a011 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und gelten mindestens bis zum Inkrafttreten des neuen RTVG und l\u00e4ngstens bis 2014, um sie dem neuen RTVG anpassen zu k\u00f6nnen. </p><p>Das neue RTVG, das am 24. M\u00e4rz 2006 verabschiedet wurde, und die neue RTVV, die sich vom 9. Juni bis zum 18. August 2006 in Anh\u00f6rung befindet (170 interessierte Kreise), treten am 1. April 2007 in Kraft.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des RTVG und der RTVV ist namentlich eine Ausschreibung der Versorgungsgebiete und der Konzessionen vorgesehen. Die Festlegung der k\u00fcnftigen Versorgungsgebiete der Geb\u00fchrensplitting-Veranstalter erfolgt in einem separaten Verfahren im Herbst 2006. Die neuen Grenzziehungen der Zonen entsprechen dem k\u00fcnftigen gesetzlichen Rahmen und stellen wesentliche Elemente dieser neuen Regelung dar.</p><p>Im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen sieht der erl\u00e4uternde Bericht zur RTVV vor, dass die Versorgungsgebiete erst nach der Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung neu festgelegt werden, \"voraussichtlich aber noch im Jahr 2007\" (Erl\u00e4uternder Bericht zur RTVV vom 8. Juni 2006, S. 19) und dass sich die interessierten Kreise in einer \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung zum Artikel\u00a035 RTVV \u00e4ussern k\u00f6nnen.</p><p>Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2005 die Neufestlegung der Versorgungsgebiete angeordnet und plant die Ausschreibung nach der Inkraftsetzung des neuen RTVG und der neuen RTVV; der Zeitplan muss also nicht ge\u00e4ndert werden.</p><p>Nun pr\u00fcft das Bakom aber die Dossiers der Versorgungsgebiete f\u00fcr Rouge FM, Radio Lac und Lausanne FM. Dadurch, dass diese Akten zum jetzigen Zeitpunkt gepr\u00fcft und daraufhin m\u00f6glicherweise \u00c4nderungen der geltenden Weisungen des Bundesrates zu den Sendeanstalten beschlossen werden, k\u00f6nnten das Gleichgewicht und die Vielfalt in der Westschweiz in Gefahr geraten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Gem\u00e4ss Artikel\u00a08 des Bundesgesetzes \u00fcber Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (RTVG) bezeichnet der Bundesrat in seinen Weisungen f\u00fcr die UKW-Sendernetzpl\u00e4ne die Versorgungsgebiete der Lokalradios. Diese Weisungen sind zur Ber\u00fccksichtigung der Entwicklung in der Radiolandschaft regelm\u00e4ssig angepasst worden. Die Aussicht auf das Inkrafttreten des k\u00fcnftigen RTVG rechtfertigt kein Moratorium f\u00fcr die Schweizer Medienlandschaft, zumal sich diese in einem dauernden Wandel befindet. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Anpassungen der aktuellen Weisungen m\u00f6glich sind, sofern sie sich schl\u00fcssig in den Rahmen des aktuellen und k\u00fcnftigen RTVG einf\u00fcgen. Der Umbau der Radiolandschaft in der Genferseeregion wurde lange durch die Pr\u00e4senz einflussreicher ausl\u00e4ndischer Veranstalter gehemmt. Die Position der vier wichtigsten Schweizer Privatradios dieser Region (Radio Lac, One FM, Rouge FM und Lausanne FM) muss zur Sicherstellung eines langfristigen Gleichgewichts konsistent gest\u00e4rkt werden. Dies erfolgt zwangsl\u00e4ufig \u00fcber eine Anpassung der Versorgungsgebiete, die urspr\u00fcnglich rein lokal auf Genf (Radio Lac, One FM), beziehungsweise Lausanne (Lausanne FM) und den Kanton Waadt (Rouge FM) ausgerichtet waren. Dieser Anpassungsprozess ist schon vor einigen Jahren nach Massgabe der damals verf\u00fcgbaren technischen M\u00f6glichkeiten und der von den Veranstaltern eingereichten Gesuche eingel\u00e4utet worden. So erhielten Radio Lac im Jahr 1994 und One FM im Jahr 2004 das Recht, ihr Versorgungsgebiet auf Lausanne auszudehnen. Im Gegenzug wurde Rouge FM k\u00fcrzlich die Ausdehnung nach Genf gestattet, w\u00e4hrend bei dieser Gelegenheit das Versorgungsgebiet von Lausanne FM auf den gr\u00f6ssten Teil des Kantons Waadt ausgedehnt wurde. Der Antrag von Radio Lac wird nach Abschluss der administrativen Pr\u00fcfung des Dossiers behandelt werden, ohne das Inkraftreten des k\u00fcnftigen RTVG abzuwarten. </p><p>2. Der Bundesrat strebt einen ausgeglichenen Ausbau der Radiolandschaft in der Romandie an, indem er die Versorgungsgebiete der wichtigsten Schweizer Privatradios im Genferseebecken harmonisiert und die Unterst\u00fctzung von Radios in Berg- und Randregionen aus dem Ertrag der Empfangsgeb\u00fchren verbessert. Mit dem Inkrafttreten des neuen RTVG sind auch neue Richtlinien \u00fcber die Definition der einzelnen Versorgungsgebiete verbunden. Alle interessierten Radio- und Fernsehveranstalter werden sich zu den vorgeschlagenen Umschreibungen der Versorgungsgebiete \u00e4ussern k\u00f6nnen, sobald diese in die Vernehmlassung geschickt werden. Im Rahmen der Ausschreibung der Versorgungsgebiete k\u00f6nnen alle Veranstalter, die ein Bewerbungsdossier eingereicht haben, ihre Mitwirkungsrechte ebenfalls voll aussch\u00f6pfen und gegebenenfalls die von der Konzessionsbeh\u00f6rde getroffenen Entscheide anfechten. Die strikte Anwendung des geltenden Verwaltungsrechts ist die beste Garantie f\u00fcr die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. </p><p>3. Vorerst gilt es festzuhalten, dass die Beg\u00fcnstigten erst auf der Grundlage der nach Massgabe des neuen RTVG erteilten  Konzessionen in den vollen Genuss des Geb\u00fchrenanteils gelangen werden. Die 4 Prozent der Radioempfangsgeb\u00fchr, die das neue RTVG den privaten Veranstaltern zuweist, werden die Stationen f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Leistungsauftr\u00e4ge entsch\u00e4digen, welche erst in den neuen Konzessionen definiert werden. Das UVEK ist bestrebt, diese Konzessionen nach M\u00f6glichkeit rasch zu erteilen.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1157500800000)\/","SubmittedBy":"Germanier Jean-Ren\u00e9","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1166572800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34","Category":null,"Modified":"\/Date(1690530200387)\/","SubmissionDate":"\/Date(1150761600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4713,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation"}}