{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063285,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063285,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3285","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Innere Sicherheit. Verfassungsrechtliche Ordnung und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Polizeirecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im M\u00e4rz 2006 wurde die Motion 06.3004 der st\u00e4nder\u00e4tlichen Kommission f\u00fcr Rechtsfragen von National- und St\u00e4nderat angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat implizit mit der Pr\u00fcfung der erforderlichen Verfassungsgrundlagen f\u00fcr Massnahmen gegen Gewaltt\u00e4tigkeiten anl\u00e4sslich von Sportveranstaltungen. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In der Bundesverwaltung ist eine Arbeitsgruppe mit Vorarbeiten zur Schaffung eines allgemeinen Polizeigesetzes beauftragt. Nach geltendem Recht verf\u00fcgt der Bund \u00fcber keine eigenen, eigentlichen Polizeikompetenzen; diese stehen den Kantonen zu. Beschlagen die Vorarbeiten der Arbeitsgruppe auch Fragen der gen\u00fcgenden Verfassungsgrundlagen f\u00fcr polizeiliche Kompetenzen des Bundes?</p><p>2. In welchem zeitlichen Horizont ist der Abschluss der Arbeiten zu erwarten und wie werden die interessierten Kreise - namentlich die Kantone und der St\u00e4dte- bzw. Kommunalverband - in die Arbeiten miteinbezogen?</p><p>3. Gedenkt er, den Auftrag der Motion 06.3004 zum Anlass zu nehmen, die Frage der Verfassungsm\u00e4ssigkeit von Polizeikompetenzen des Bundes allgemein abzukl\u00e4ren und darzulegen?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass - aus Gr\u00fcnden der demokratischen Mitsprache des Volkes, der klaren Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen sowie der Aufgabentrennung zwischen Polizei und Armee - in der Bundesverfassung eine eindeutige Grundlage f\u00fcr die polizeilichen Aufgaben des Bundes geschaffen werden sollte?</p>","ReasonText":"<p>1. Die ungen\u00fcgenden Verfassungsgrundlagen des Bundes im polizeilichen Bereich sind je l\u00e4nger desto mehr offensichtlich. Ich verweise beispielsweise auf die Botschaft des Bundesrates zum Zwangsanwendungsgesetz vom 18. Januar 2006, wo keine eindeutige Verfassungsgrundlage geliefert, sondern bloss auf das \"Gebot der Zweckm\u00e4ssigkeit\" verwiesen wird. Zudem wird die Kompetenz zur Koordination in der inneren Sicherheit (Art. 57 Abs. 2 BV) unertr\u00e4glich weit ausgelegt: ein Koordinationsgebot kann niemals eine eigene Kompetenz begr\u00fcnden (a.a.O. Ziff. 5.1.1)!</p><p>Auch die langf\u00e4digen Ausf\u00fchrungen zur Verfassungsm\u00e4ssigkeit der \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Hooligan-Gesetz; Botschaft vom 17. August 2005) verm\u00f6gen nicht zu gen\u00fcgen. Selbst der Bundesrat h\u00e4lt unter anderem fest: \"Einige der hier vorgeschlagenen \u00c4nderungen gehen m\u00f6glicherweise \u00fcber den Bereich hinaus, f\u00fcr den die inh\u00e4rente Zust\u00e4ndigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und \u00e4usseren Sicherheit als verfassungsm\u00e4ssige Grundlage dienen kann\" (a.a.O. Ziff. 5.1). Auch hier wird aus der Koordinationskompetenz nach Artikel\u00a057 Absatz\u00a02 BV eine materielle Kompetenz zum selbstst\u00e4ndigen Ergreifen eigener Massnahmen abgeleitet, was klarerweise zu weit geht.</p><p>2. Die vorgenannten Fragen stellen sich ebenfalls in Anbetracht der wachsenden Rolle der Armee in der inneren Sicherheit und den neuen polizeilichen Kompetenzen, die das Grenzwachtkorps im Rahmen von Schengen von den Kantonen \u00fcbertragen bekommt. Nicht unerw\u00e4hnt bleibe auch der vermehrte Beizug von privaten Sicherheitsdiensten.</p><p>3. Es k\u00f6nnte durchaus sinnvoll sein, dem Bund gewisse polizeiliche Aufgaben zu \u00fcbertragen, namentlich solche, die einen bundesstaatlichen und \u00fcberkantonalen Charakter haben. Der Bund verf\u00fcgt im Bereich des Polizeirechtes \u00fcber keine verfassungsrechtliche Grundlage - der Bedarf nach Bundespolizeikompetenzen ist jedoch offenkundig -, zumindest wenn die diesbez\u00fcglichen Bestrebungen in letzter Zeit ber\u00fccksichtigt werden. Die \u00dcbertragung polizeilicher Kompetenzen auf den Bund soll aber nicht schleichend und schrittweise, sondern transparent erfolgen. Voraussetzung dazu ist die Schaffung einer klaren und eindeutigen verfassungsrechtlichen Grundlage. Damit wird nicht nur die Zivilgesellschaft miteinbezogen und die politische Diskussion erm\u00f6glicht. Die obligatorische Volksabstimmung zur Verfassungs\u00e4nderung wahrt die politischen Rechte und k\u00f6nnte auch die Fragen kl\u00e4ren, inwieweit polizeiliche Aufgaben durch Private wahrgenommen werden k\u00f6nnen, und wie die Abgrenzung von Aufgaben der Polizei und der Armee klar und eindeutig erfolgen k\u00f6nnte.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Kompetenzen des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit beruhen sowohl auf expliziten als auch auf inh\u00e4renten Verfassungsgrundlagen, die der Bundesrat in der Botschaft vom 17. August 2005 zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BBl 2005 5613) dargelegt hat.</p><p>Gest\u00fctzt auf diese Verfassungsgrundlagen sind Bundesgesetze wie jenes \u00fcber die Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) oder die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (ZentG, SR 360) erlassen worden, die von einer Vielzahl von bundesgesetzlichen Einzelnormen polizeirechtlicher Natur erg\u00e4nzt werden wie z. B. jene im 3. Buch des StGB oder im 5. Kapitel des neuen Zollgesetzes (SR 631.0). Diese Vielzahl von Spezialerlassen und -normen steht in einem gewissen Kontrast zur organisatorischen Konzentration aller Polizeikr\u00e4fte des EJPD im Bundesamt f\u00fcr Polizei, die der Bundesrat per 1. Januar 2001 u. a. mit Blick auf die \u00fcber Artikel\u00a0340 StGB erfolgte Ausdehnung der Bundesstrafgerichtsbarkeit vorgenommen hat (vgl. dazu Ziff. 3 des Berichtes des Bundesrates \"Effizientere Bek\u00e4mpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen\" vom 9. Juni 2006; BBl 2006 5693).</p><p>Um gegen die historisch bedingte Rechtszersplitterung des Polizeirechts des Bundes Abhilfe zu schaffen und die teilweise unzureichende Konkretisierung der polizeilichen Eingriffsbefugnisse der Bundesorgane zu verbessern, hat der Bundesrat eine schrittweise Erneuerung des Polizeirechts des Bundes eingeleitet. Als erste Etappe hat er den eidgen\u00f6ssischen R\u00e4ten die Botschaften f\u00fcr die Bundesgesetze \u00fcber die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, BBl 2006 5061) und die Anwendung von polizeilichem Zwang (ZAG, BBl 2006 2489) vorgelegt. Mit Blick auf eine zweite Etappe hat der Vorsteher des EJPD das Bundesamt f\u00fcr Polizei mit der Erarbeitung von ersten Vorschl\u00e4gen zur Schaffung eines Polizeigesetzes des Bundes beauftragt. Mit diesem sollte erreicht werden, dass die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ebenso wie die Polizeiangeh\u00f6rigen die Regelungsmaterie der Polizeigesetzgebung des Bundes in einem gleichermassen verst\u00e4ndlichen wie transparenten Erlass vorfinden. Dieser soll ausschliesslich das Handeln von Polizeiorganen des Bundes regeln und damit die kantonale Polizeihoheit unangetastet lassen. Im \u00dcbrigen soll er nicht neue Aufgaben und Befugnisse schaffen, sondern dort ansetzen, wo der Gesetzgeber dem Bund bereits polizeiliche Aufgaben \u00fcbertragen hat. Diese beruhen auf den oben erw\u00e4hnten verfassungsrechtlichen Zust\u00e4ndigkeiten des Bundes.</p><p>2. Der Bund wird darauf achten, dass die Kantone, St\u00e4dte und Gemeinden gegebenenfalls fr\u00fchzeitig in die entsprechenden Arbeiten mit einbezogen werden. Es kann damit gerechnet werden, dass sich die eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te in der n\u00e4chsten Legislatur mit einer entsprechenden Vorlage befassen werden.</p><p>3. Mit der Motion 06.3004 beauftragt der St\u00e4nderat den Bundesrat, daf\u00fcr zu sorgen, dass die im teilrevidierten BWIS gegen Gewaltt\u00e4tigkeiten anl\u00e4sslich von Sportveranstaltungen vorgesehenen Massnahmen des Rayonverbots, der Meldeauflage und des Polizeigewahrsams, die aufgrund der umstrittenen Regelungszust\u00e4ndigkeit des Bundes befristet worden sind, weitergef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Da die entsprechenden Abkl\u00e4rungen noch im Gang sind, sieht der Bundesrat davon ab, sich in diesem Kontext zur Frage der Notwendigkeit der Schaffung neuen Verfassungsrechtes zu \u00e4ussern, zumal die Vernehmlassung der prim\u00e4r zust\u00e4ndigen Kantone noch nicht abgeschlossen ist. Sollte sich mit Blick auf die Teilrevision des BWIS ein hinreichend begr\u00fcndetes Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Pr\u00e4zisierung der bestehenden Kompetenzgrundlagen in der Verfassung ergeben, wird der Bundesrat eine solche pr\u00fcfen.</p><p>4. Die Abgrenzung zwischen Armee und zivilen Polizeiorganen des Bundes erachtet der Bundesrat bereits heute als verfassungsrechtlich klar geregelt.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1159488000000)\/","SubmittedBy":"Banga Boris","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1213315200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":null,"Modified":"\/Date(1690534018157)\/","SubmissionDate":"\/Date(1150848000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4713,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}