{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063402,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063402,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3402","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Erleichterung der erbrechtlichen \u00dcbertragung von Unternehmungen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Anpassung der erbrechtlichen Bestimmungen in folgendem Sinne zu pr\u00fcfen:</p><p>Der Erblasser soll nach freiem Ermessen die Zuteilung einer im Nachlass befindlichen Unternehmung bzw. von massgebenden Unternehmensbeteiligungen und deren Anrechnungswert im Erbgang festlegen k\u00f6nnen. Alternativ soll unter bestimmten Voraussetzungen die Zuteilung zum Ertragswert erfolgen.</p>","ReasonText":"<p>Die Erfahrung zeigt, dass bei Unternehmungen - insbesondere im KMU-Bereich - ein grosser Teil des Nachlasses aus Beteiligung an einer Unternehmung bzw. aus einer Unternehmung (Personengesellschaften) besteht. Den meisten Unternehmen gelingt es nicht, daneben ein erhebliches freies Verm\u00f6gen zu erarbeiten. Einzig bei b\u00e4uerlichen Betrieben wird der \u00dcbergang eines Betriebes erbrechtlich erleichtert, indem der \u00dcbernehmer die Zuteilung zum Ertragswert beanspruchen darf. </p><p>Besteht der gr\u00f6ssere Teil des ehelichen Verm\u00f6gens und damit des Nachlasses aus einer Beteiligung an einem Unternehmen bzw. aus einem Unternehmen, so ist es in vielen F\u00e4llen beinahe unm\u00f6glich, dass einer der Erben das Unternehmen \u00fcbernimmt und weiterf\u00fchrt. Neben der g\u00fcterrechtlichen Auseinandersetzung mit dem \u00fcberlebenden Ehegatten muss der \u00fcbernahmewillige Erbe den Nachlass mit seinen Miterben, evtl. dem \u00fcberlebenden Ehegatten sowie den Geschwistern, teilen. Da die \u00fcbrigen Erben bei KMU-Unternehmen normalerweise kein Interesse daran haben, an einem Unternehmen beteiligt zu sein, das den Verm\u00f6genswert in vielen F\u00e4llen ungen\u00fcgend verzinst, verlangen dieselben meist die Auszahlung ihres Erbteils. In den meisten F\u00e4llen verf\u00fcgt der \u00fcbernehmende Erbe aber \u00fcber zu wenig eigene Mittel, weshalb er gezwungen ist, die Mittel aus dem Betrieb zu entnehmen, um die Miterben auszubezahlen. Damit ist die finanzielle Gesundheit des Betriebes, insbesondere auch Hotels, derart geschw\u00e4cht, dass der Unterhalt und die Erneuerung des Betriebes f\u00fcr die n\u00e4chsten Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte, verunm\u00f6glicht sind. Aber selbst wenn die \u00fcbrigen Erben am Anfang bereit sind, einen Teil ihres Verm\u00f6gens im Betrieb stehen zu lassen, ist der \u00fcbernehmende Erbe gezwungen, \u00fcber die Jahre die Beteiligung der Miterben abzul\u00f6sen, was zum gleichen Ergebnis f\u00fchrt.</p><p>Eine M\u00f6glichkeit best\u00fcnde darin, das System der b\u00e4uerlichen Erbfolge auch auf Unternehmensbeteiligungen bzw. Unternehmungen auszuweiten. Das heisst f\u00fcr die Erbteilung ist nur der Ertragswert einzusetzen, ebenso f\u00fcr die Berechnung des Pflichtteils. Um Missbr\u00e4uche zu verhindern, kann gleich wie im b\u00e4uerlichen Bodenrecht eine Gewinnbeteiligung der benachteiligten Miterben vorgesehen werden.</p><p>Eine zweite M\u00f6glichkeit, die der erstgenannten vorzuziehen ist, sollte dem Erblasser das Recht einr\u00e4umen, den Zuteilungswert f\u00fcr eine Beteiligung bzw. eine Unternehmung im Testament festzusetzen. Der vom Erblasser festgesetzte Wert ist in der Erbteilung f\u00fcr die Berechnung der Erbteile bzw. der Pflichtteile und f\u00fcr die g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung verbindlich. F\u00fcr diese Variante spricht, dass einzig der Unternehmer beurteilen kann, wie viele Mittel einer Unternehmung f\u00fcr die Auszahlung der Miterben entzogen werden k\u00f6nnen. Allein der Unternehmer ist in der Lage, den zuk\u00fcnftigen Investitionsbedarf und die zuk\u00fcnftige Ertragsentwicklung objektiviert festzusetzen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass der Erblasser individuell feststellen kann, ob das \u00fcbrige Verm\u00f6gen ausreichen w\u00fcrde, die \u00fcbrigen Miterben angemessen zu entsch\u00e4digen. Reicht das \u00fcbrige Verm\u00f6gen hierzu aus, besteht an sich kein Grund, den \u00dcbernehmer zu sch\u00fctzen. Der Nachteil dieser Variante dagegen ist, dass die Unternehmung nach wie vor gef\u00e4hrdet bleibt, sofern der Erblasser es unterl\u00e4sst, einen verbindlichen Zuteilungswert festzulegen. Diese Gefahr k\u00f6nnte umgangen werden, indem bei fehlender Festsetzung des Unternehmenswertes und ungen\u00fcgendem \u00fcbrigen Verm\u00f6gen der \u00fcbernehmende Erbe die Zuweisung der Beteiligung bzw. der Unternehmung zum Ertragswert verlangen kann, soweit das \u00fcbrige freie Verm\u00f6gen nicht ausreicht, den g\u00fcterrechtlichen Anteil der \u00fcberlebenden Ehegatten und die Erbteile der \u00fcbrigen Miterben auszubezahlen.</p><p>Abschliessend ist festzuhalten, dass eine solche erbrechtliche Regelung auch im Interesse der \u00d6ffentlichkeit ist. Nachdem heute seitens der \u00f6ffentlichen Hand f\u00fcr die Schaffung neuer Arbeitspl\u00e4tze bzw. Erhaltung derselben erheblichen Mittel aufgewendet werden, w\u00e4re dies eine der g\u00fcnstigsten L\u00f6sungen, die Gesundheit bestehender Betriebe zu erhalten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat f\u00fcr das im Postulat zum Ausdruck gebrachte Anliegen, Unternehmen ungeteilt vererben zu k\u00f6nnen, Verst\u00e4ndnis. Gleichzeitig will er aber eine Aush\u00f6hlung des Pflichtteilsrechts verhindern. In diesem Sinn ist er - in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung - bereit zu pr\u00fcfen, ob bei der Erbteilung vermehrt auf den Ertragswert abgestellt werden soll, um so einem geeigneten und verantwortlich handelnden Erben die \u00dcbernahme und Weiterf\u00fchrung eines Unternehmens zu erm\u00f6glichen (vgl. BGE 120 II 259 ff. und Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001; dazu Paul Eitel, Alte und neue Probleme der Unternehmensnachfolge, in: Festschrift f\u00fcr Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, S. 499 ff.).</p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.","FederalCouncilProposal":18,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1156896000000)\/","SubmittedBy":"Br\u00e4ndli Christoffel","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1276128000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1750808407147)\/","SubmissionDate":"\/Date(1151020800000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4713,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}