{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063506,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063506,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3506","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Steuerliche Ungleichbehandlung des bei deutschen Flugunternehmen besch\u00e4ftigten Schweizer Flugpersonals","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland (DBA 0.672.913.62) ist 35 Jahre alt und nicht mehr zeitgem\u00e4ss. So f\u00fchrt die Ausnahme in Artikel\u00a015 zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung des Schweizer Flugpersonals bei einem deutschen Flugunternehmen gegen\u00fcber:</p><p>- Grenzg\u00e4ngerinnen und Grenzg\u00e4ngern, welche nur mit 4,5 Prozent am Arbeitsplatz besteuert werden (Art. 15a Abs. 1 DBA); der Rest wird am Wohnsitz besteuert;</p><p>- leitenden Angestellten, die in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie Wohnsitz haben (Art. 15 Abs. 4 DBA);</p><p>- ausl\u00e4ndischem Flugpersonal bei der Swiss: Flugpersonal, das bei der Swiss angestellt, aber im Ausland wohnhaft ist, unterliegt der schweizerischen Quellensteuer (etwa 8 Prozent); der Rest wird im Wohnsitzstaat versteuert.</p><p>Durch die \u00c4nderung von Artikel\u00a049 des deutschen Einkommens-Steuergesetzes, die am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird, erf\u00e4hrt das in Deutschland besch\u00e4ftigte, aber in der Schweiz wohnhafte Schweizer Flugpersonal eine weitere Schlechterstellung: Ihr Einkommen muss zu 100 Prozent in Deutschland versteuert werden. Das bedeutet f\u00fcr die Betroffenen konkret:</p><p>- Hypothekarzinsen sind nicht abzugsf\u00e4hig;</p><p>- AHV-Beitr\u00e4ge und Beitr\u00e4ge zur zweiten und dritten S\u00e4ule sind nicht abzugsf\u00e4hig;</p><p>- keine Anerkennung des Familienstandes. Schweizer Arbeitnehmende, welche eine in der Schweiz wohnhafte Familie haben, werden nach deutschem Steuerrecht wie Ledige in die h\u00f6chste Steuerklasse eingestuft (Steuerklasse I).</p><p>In diesem Zusammenhang fragen wir den Bundesrat an:</p><p>1. Wie beurteilt er diesen Sachverhalt?</p><p>2. Ist er nicht auch der Ansicht, dass die Regelung f\u00fcr das Flugpersonal im DBA Schweiz-Deutschland nicht mehr zeitgem\u00e4ss ist?</p><p>3. Ist er bereit, das DBA dahingehend zu \u00e4ndern, dass auch f\u00fcr das fliegende Personal ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens im Arbeitsstaat (Quellensteuer) und der Rest im Wohnsitzstaat besteuert wird (analog Regelung f\u00fcr Grenzg\u00e4nger oder analog Swiss-Flugpersonal, das z. B. in Deutschland wohnt)?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen werden Verg\u00fctungen f\u00fcr eine unselbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich nicht im Wohnsitzstaat, sondern im Staat des Arbeitsorts besteuert. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Eine davon bilden die Bestimmungen \u00fcber das fliegende Personal. Die entsprechende Bestimmung des OECD-Musterabkommens (Art. 15 Abs. 3) legt fest, dass das Besteuerungsrecht dem Staat der Gesch\u00e4ftsleitung des Flugunternehmens zugewiesen wird. Diese Regelung gilt nicht nur f\u00fcr in der Schweiz ans\u00e4ssige Personen, die f\u00fcr ein ausl\u00e4ndisches Flugunternehmen t\u00e4tig sind, sondern kommt auch im umgekehrten Fall zum Tragen. Der Grund liegt darin, dass es beim fliegenden Personal administrativ sehr aufwendig w\u00e4re, im Einzelfall die jeweiligen Arbeitsorte zu bestimmen. Bei Interkontinentalfl\u00fcgen erg\u00e4ben sich zudem Besteuerungsl\u00fccken, weil dort die Arbeit zum Teil gar nicht auf dem Territorium eines Staates ausge\u00fcbt wird. Die Bestimmung des OECD-Musterabkommens entspricht nicht nur der schweizerischen Abkommenspraxis, sondern ist auch in den von Drittstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehr weit verbreitet.</p><p>Im Unterschied zur Schweiz hat Deutschland bis heute nur denjenigen Teil des Lohnes, der auf die tats\u00e4chlich in Deutschland ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit entf\u00e4llt, mit der Lohnsteuer belegt. Der in Deutschland nicht besteuerte Teil des Lohnes konnte nach der Regelung von Artikel\u00a015 Absatz\u00a03 in der Schweiz besteuert werden. Das Steuer\u00e4nderungsgesetz 2007 bringt nun eine \u00c4nderung des deutschen Einkommens-Steuerrechtes, indem neu das gesamte Einkommen des fliegenden Personals besteuert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Schweiz dadurch Steuersubstrat verliert. Allerdings ist dies lediglich die Konsequenz der Schliessung einer L\u00fccke im deutschen Steuerrecht einerseits und der international \u00fcblichen und auch nicht infrage gestellten Regelung von Artikel\u00a015 Absatz\u00a03 andererseits. Es ist im \u00dcbrigen zu ber\u00fccksichtigen, dass das fliegende Personal, das in Deutschland ans\u00e4ssig und bei einem schweizerischen Flugunternehmen t\u00e4tig ist, in der Schweiz seit langem der vollen Quellensteuer unterliegt.</p><p>Es trifft zu, dass die volle Aussch\u00f6pfung des Besteuerungsrechts Deutschlands f\u00fcr die betroffenen Personen in der Regel eine Verschlechterung ihrer Steuersituation bringt. Diese Verschlechterung ist aber nicht darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass es sich bei Artikel\u00a015 Absatz\u00a03 um eine unzureichende Regelung handeln w\u00fcrde. Der Grund liegt vielmehr darin, dass die betroffenen Personen aufgrund der innerstaatlichen deutschen Regelung w\u00e4hrend Jahren einen Steuervorteil hatten, der anderen in der Schweiz ans\u00e4ssigen Personen, die in Deutschland eine unselbstst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben und nicht Grenzg\u00e4nger sind, verwehrt war und ist. Eine Diskriminierung des fliegenden Personals gegen\u00fcber den Grenzg\u00e4ngern ist im \u00dcbrigen nicht zu erkennen, da sich die T\u00e4tigkeit des fliegenden Personals von derjenigen der Grenzg\u00e4nger unterscheidet.</p><p>Artikel\u00a015 Absatz\u00a03 des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ist somit durchaus zeitgem\u00e4ss. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass das Doppelbesteuerungsabkommen, das erst vor wenigen Jahren revidiert wurde und in seiner heutigen Fassung f\u00fcr die Schweiz g\u00fcnstige L\u00f6sungen enth\u00e4lt, nicht durch ein praktisch aussichtsloses Revisionsbegehren gef\u00e4hrdet werden sollte.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1164758400000)\/","SubmittedBy":"Hubmann Vreni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191254706450)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690485275910)\/","SubmissionDate":"\/Date(1159920000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4714,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}