{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063514,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063514,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3514","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Erleichterte Einf\u00fchrung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zur Einf\u00fchrung von Zonen mit Tempobeschr\u00e4nkungen insbesondere in Wohnquartieren zu vereinfachen.</p>","ReasonText":"<p>In einem k\u00fcrzlichen Urteil des Bundesgerichtes wurde festgestellt, dass in einem Wohnquartier in der Stadt St. Gallen die Voraussetzungen zur Reduktion der Geschwindigkeit gem\u00e4ss Artikel\u00a0108 Absatz\u00a02 SSV nicht gegeben seien. Die tiefe Verkehrsbelastung im Quartier f\u00fchre einerseits dazu, dass keine besonderen Sicherheitsprobleme bestehen, andererseits seien auch die entsprechenden L\u00e4rmgrenzwerte der LSV nicht \u00fcberschritten. Eine deutliche Mehrheit der Quartierbev\u00f6lkerung hat vorher die Einf\u00fchrung von Tempo 30 im betroffenen Quartier begr\u00fcsst. </p><p>Das Urteil des Bundesgerichtes f\u00fchrt in der Konsequenz dazu, dass die Einf\u00fchrung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen in Wohnquartieren mit geringer Verkehrsbelastung erschwert wird. Dies ist auch deshalb unsinnig, weil gerade auf wenig belasteten Quartierstrassen das Spielen von Kindern laut Verkehrsrecht ausdr\u00fccklich gestattet ist. Zudem ist es in der Praxis untauglich, einzelne wenig belastete Quartierstrassen aus einer zusammenh\u00e4ngenden Zone herauszul\u00f6sen. </p><p>Die Beratungsstelle f\u00fcr Unfallverh\u00fctung (bfu) empfiehlt eine m\u00f6glichst fl\u00e4chendeckende Einf\u00fchrung von Tempo 30 auf Quartierstrassen, abseits des \u00fcbergeordneten Strassennetzes. Damit kann ein einfaches und f\u00fcr alle verst\u00e4ndliches Verkehrsregime geschaffen werden. Viele St\u00e4dte und Gemeinden haben in den letzten Jahren dieses System mit gutem Erfolg umgesetzt. Diese Praxis wird mit den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere nach dem Urteil des Bundesgerichtes, erschwert. Der Handlungsspielraum der St\u00e4dte und der Gemeinden sollte deshalb erweitert und die entsprechenden Regelungen im Verkehrsrecht sollten im beschriebenen Sinne angepasst werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Wie der Motion\u00e4r selber feststellt, haben im Laufe der letzten Jahre viele St\u00e4dte und Gemeinden Tempo 30 auf Quartierstrassen eingef\u00fchrt und damit ein einfaches und verst\u00e4ndliches Verkehrsregime geschaffen. Diese Entwicklung wurde unter anderem auch dadurch m\u00f6glich, dass der Bundesrat im Jahre 2001 im Sinne eines indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative \"Strassen f\u00fcr alle\" die Bundesbestimmungen f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Tempo-30- und Begegnungszonen lockerte und insbesondere auf die bisher umfangreichen Vorschriften zu Zonengr\u00f6sse und Strassentypen verzichtete. W\u00e4hrend das Stimmvolk die Volksinitiative, die in der Stossrichtung eine fl\u00e4chendeckende Einf\u00fchrung von Tempo 30 innerorts vorsah, mit 79,7 Prozent verwarf, wurden die Vorschl\u00e4ge des Bundesrates und des UVEK im Anh\u00f6rungsverfahren grossmehrheitlich gutgeheissen und gaben in den folgenden Jahren kaum Anlass zu Kritik. Dass in der Folge landesweit \u00fcber 1200 neue Tempo-30-Zonen und rund 400 Begegnungszonen eingerichtet worden sind, l\u00e4sst den Schluss zu, dass die bundesrechtlichen Voraussetzungen keine prohibitive Wirkung auf die Einf\u00fchrung der entsprechenden Verkehrsmassnahmen haben. Die Einf\u00fchrung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen wird wie bis anhin auch in Wohnquartieren mit geringer Verkehrsbelastung m\u00f6glich sein, sofern dadurch die Sicherheit bestimmter Strassenben\u00fctzer erh\u00f6ht oder eine \u00fcberm\u00e4ssige Umweltbelastung vermindert werden kann. Die vom Bundesamt f\u00fcr Strassen herausgegebene Brosch\u00fcre \"Verkehrsberuhigung innerorts\" gibt den verantwortlichen kantonalen und kommunalen Vollzugsbeh\u00f6rden Hinweise, welche verschiedene M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen, um den Anliegen einer erh\u00f6hten Lebens- und Wohnqualit\u00e4t entgegenzukommen und letztlich gerecht zu werden.</p><p>Der vom Bundesgericht beurteilte Einzelfall, bei dem keine einzige Voraussetzung von Artikel\u00a0108 Absatz\u00a02 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) f\u00fcr die Herabsetzung der allgemeinen H\u00f6chstgeschwindigkeit erf\u00fcllt war, kann f\u00fcr sich allein nicht zum Anlass genommen werden, um die bundesrechtlichen Anforderungen f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Tempo-30- und Begegnungszonen weiter zu vereinfachen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1165536000000)\/","SubmittedBy":"Bernhardsgr\u00fctter Urs","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1196899200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48","Category":null,"Modified":"\/Date(1690527766560)\/","SubmissionDate":"\/Date(1159920000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4714,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr"}}