{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063606,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063606,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3606","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kein Handlungsbedarf des Bundes beim Sterbehilfetourismus","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Aufgrund entsprechender Vorst\u00f6sse (03.3180 und 05.3352) liess der Bundesrat den Bericht \"Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf f\u00fcr den Bund?\" ausarbeiten. Dieser am 24. April 2006 vorgelegte Bericht kommt zum Schluss, dass f\u00fcr den Bund grunds\u00e4tzlich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Dem kann gefolgt werden, soweit dies die indirekte aktive und die passive Sterbehilfe und den Bereich der Palliativmedizin betrifft, nicht aber im Bereich der Beihilfe zum Suizid bzw. des Sterbetourismus.</p><p>Der genannte Bericht stellt n\u00e4mlich selbst fest, dass sich wegen unserer liberalen gesetzlichen Regelung (Art. 115 StGB) Suizidhilfeorganisationen in unserem Land etabliert h\u00e4tten und dass mit der Zunahme der organisierten Suizidhilfe die damit verbundenen Missbrauchsgefahren zutage getreten seien. Und er folgert: \"Massnahmen zur Verhinderung von Missbr\u00e4uchen sind deswegen zum Schutz der betroffenen Personen geboten.\"</p><p>Trotzdem schliesst der Bericht dann mit der Aussage, dass auf Bundesebene keine Massnahmen zu ergreifen seien und auch kein besonderer Handlungsbedarf beim sogenannten \"Sterbetourismus\" bestehe. Es gen\u00fcge, wenn die bestehenden Handlungsm\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft w\u00fcrden.</p><p>Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat dem mit Schreiben vom 7. Juni 2006 an den Bundesrat mit einleuchtender Begr\u00fcndung klar widersprochen, wenn sie schreibt: \"Wir sind klar der Auffassung, dass der Bund im Bereich der Sterbehilfeorganisationen eine Aufsichtspflicht hat. Wenn er diese an die Kantone delegiert, besteht die Gefahr, dass durch die verschiedenen gesetzlichen Rahmenbedingungen das Ph\u00e4nomen des Sterbetourismus weitere Bl\u00fcten treibt.\"</p><p>Bei dieser Sachlage und weil die grossen Sterbehilfeorganisationen heute schon eigentliche Unternehmen darstellen, dr\u00e4ngen sich folgende Fragen auf:</p><p>1. Wie hat der Bundesrat der SAMW geantwortet, und hat er von ihrem Angebot f\u00fcr sachverst\u00e4ndige Unterst\u00fctzung in diesem sensiblen und heiklen Bereich Gebrauch gemacht?</p><p>2. Wenn der Bundesrat der Auffassung ist, dass kein Handlungsbedarf auf Bundesebene bestehe und \"die Missbr\u00e4uche auf zu wenig konsequente Gesetzesanwendung in den Kantonen zur\u00fcck zu f\u00fchren\" seien, interessiert, welche Schritte der Bundesrat inzwischen zur Sicherstellung einer konsequenten und \u00fcbereinstimmenden Gesetzesanwendung in den Kantonen unternommen hat.</p><p>3. Verfolgt der Bundesrat den sich in unserem Land immer st\u00e4rker ausbreitenden Sterbetourismus und, wenn ja, mit welchen Mitteln und mit welchen Erkenntnissen?</p><p>4. Hat der Bundesrat Kenntnis bez\u00fcglich der finanziellen Verh\u00e4ltnisse (Einnahmen, Auslagen, Art der Einnahmen usw.) der grossen Sterbehilfeorganisationen? Wenn ja, wie sehen diese aus?</p><p>5. Teilt der Bundesrat den Eindruck, dass sich die grossen Sterbehilfeorganisationen inzwischen zu professionell gef\u00fchrten Unternehmen entwickelt haben, die zwar f\u00fcr die einzelne Sterbehilfe kein Entgelt verlangen, aber ihre Auslagen und Kosten zu einem guten Teil durch die sogenannten \"freiwilligen\" Spenden oder Verm\u00e4chtnisse jener decken, denen sie in den Tod helfen?</p><p>6. Kann unter diesen Umst\u00e4nden \u00fcberhaupt noch davon ausgegangen werden, beim Wirken der Sterbehilfeorganisationen seien keine und auch nicht einmal ansatzweise \"selbsts\u00fcchtige Motive\" im Spiel, und was bedeutet dies im Hinblick auf die Frage, ob das Wirken der grossen Sterbehilfeorganisationen sich nicht immer mehr einem Sachverhalt ann\u00e4hert, der den Tatbestand von Artikel\u00a0115 StGB erf\u00fcllt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Zu beachten ist, dass der Bundesrat von einer abweichenden gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe absieht. F\u00fcr die Behebung allf\u00e4lliger Missst\u00e4nde gen\u00fcgt das heutige Strafgesetzbuch, sofern es durch die kantonalen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden auch angewendet wird.</p><p>1. Der Bundesrat hat das Schreiben der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) am 30. August 2006 beantwortet. Er hat in seiner Antwort erkl\u00e4rt, dass es verschiedene Kontroll- und Interventionsm\u00f6glichkeiten gebe, welche jedoch nicht immer voll ausgesch\u00f6pft w\u00fcrden. Dabei verwies er namentlich auf die Mittel zur Durchsetzung des Strafrechtes und des Gesundheitsrechtes - wie Untersuchungen betreffend strafbare Handlungen gegen das Leben oder die \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der Vorschriften der Heil- und Bet\u00e4ubungsmittelgesetzgebung. Weiter stellte er fest, dass das Parlament zu entscheiden habe, ob es den Empfehlungen des Bundesrates folgen wolle oder nicht - dies nun auch in Kenntnis der von der SAMW angebotenen Gespr\u00e4chsbereitschaft.</p><p>2. Der Bund bel\u00e4sst den Kantonen beim Vollzug der Bundesgesetze prinzipiell eine gewisse Autonomie (vgl. Art. 46 Abs. 2 BV). Der Bundesrat kann sich auch aus Gr\u00fcnden der Gewaltentrennung nicht bei der kantonalen Anwendung von Bundesrecht in Einzelf\u00e4llen einmischen. Das Problem des Sterbetourismus bestand bzw. besteht im \u00dcbrigen bislang nicht schweizweit, sondern nur in einzelnen Kantonen - vorwiegend im Kanton Z\u00fcrich.</p><p>3. Der Bundesrat verfolgt den Sterbetourismus vorwiegend \u00fcber die auch der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel, sowie auch \u00fcber die einschl\u00e4gigen Medien und Fachzeitschriften. Ob sich der Sterbetourismus nach wie vor weiter ausbreitet, namentlich seit Ver\u00f6ffentlichung des EJPD-Berichtes \"Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf f\u00fcr den Bund?\" Ende Mai 2006, vermag der Bundesrat momentan noch nicht zu beurteilen. Der Bundesrat hat hingegen mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass der Kanton Z\u00fcrich seit dem Sommer 2006 nicht mehr weiter dulden wird, dass die dort domizilierte Suizidhilfeorganisation Dignitas, welche f\u00fcr den Sterbetourismus in der Schweiz hauptverantwortlich ist, auf Vorrat das t\u00f6dlich wirkende Bet\u00e4ubungsmittel Natrium-Pentobarbital lagert. Zudem wurden offenbar inzwischen - laut Medienberichten - die finanziellen Verh\u00e4ltnisse derselben Suizidhilfeorganisation von den zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden genauer untersucht.</p><p>4. Der Bundesrat hat keinen Einblick in die konkreten finanziellen Verh\u00e4ltnisse der grossen Suizidhilfeorganisationen. F\u00fcr den Schutz des Lebens und die T\u00e4tigkeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sind die finanziellen Verh\u00e4ltnisse dieser Organisationen nicht ausschlaggebend. Jedoch pr\u00fcfen die Polizeiorgane den Geldfluss von den Patienten zu den Sterbehilfeorganisationen, wie die kantonalen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden versichern.</p><p>5. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Suizidhilfeorganisationen mit den von ihnen erhobenen Mitgliederbeitr\u00e4gen, Spenden und Verm\u00e4chtnissen ihre Auslagen und Kosten decken k\u00f6nnen. Dignitas erhebt \u00fcbrigens f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung eines begleiteten Suizids gem\u00e4ss eigenem Prospekt besondere Mitgliederbeitr\u00e4ge von je 1000 Franken. Wie weit ausserordentliche Beitr\u00e4ge bezahlt werden, wird dauernd untersucht.</p><p>6. Selbst wenn einzelne Suizidhilfeorganisationen insgesamt gewinnbringend arbeiten sollten, k\u00f6nnte daraus noch nicht zwingend geschlossen werden, dass in den einzelnen zu untersuchenden Suizidhilfef\u00e4llen aus selbsts\u00fcchtigen Motiven im Sinne von Artikel\u00a0115 StGB gehandelt wurde. Je nach H\u00f6he und Konstanz der Gewinne l\u00e4ge dann aber ein mehr oder weniger gewichtiges Indiz hief\u00fcr vor - jedenfalls in Bezug auf jene nat\u00fcrlichen Personen, die von diesen Gewinnen auch selber profitieren k\u00f6nnten. W\u00fcrden Suizidhilfeorganisationen in der Rechtsform des Vereins ein nach kaufm\u00e4nnischer Art gef\u00fchrtes Gewerbe betreiben, w\u00e4ren diese im \u00dcbrigen zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 ZGB; SR 210) und damit auch buchf\u00fchrungspflichtig (Art. 957 OR; SR 220).</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1165536000000)\/","SubmittedBy":"Aeschbacher Ruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1222992000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690487161213)\/","SubmissionDate":"\/Date(1160092800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4714,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Gesundheit"}}