{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063639,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063639,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3639","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Kreisschreiben betreffend indirekte Teilliquidation","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Steuerverwaltung hat am 10. November 2006 einen Entwurf zum Kreisschreiben betreffend indirekte Teilliquidation publiziert. Mit dem Kreisschreiben wird eine Regelungsdichte erreicht, die mit dem Ziel der Verhinderung von Missbr\u00e4uchen wenig zu tun hat. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es nach seiner Meinung mit dem Missbrauchsgedanken vereinbar oder besteht eine sachliche Grundlage daf\u00fcr, dass das Zusammenz\u00e4hlen von Teilverk\u00e4ufen zur Bestimmung der 20-Prozent-Quote auch dann erfolgen soll, wenn der Verkauf auf der Annahme eines \u00f6ffentlichen \u00dcbernahmeangebots beruht (Ziffer 4.2)?</p><p>2. Ist es nach seiner Meinung mit dem Missbrauchsgedanken vereinbar (Ziffer 4.5),</p><p>- dass Aussch\u00fcttungen (Substanzdividenden) auch dann angenommen werden, wenn die \u00fcbernommene Gesellschaft der K\u00e4uferin Sicherheiten zur Verf\u00fcgung stellt (z. B. Schuldbriefe), selbst wenn diese dem Drittvergleich standhalten oder diese gar nicht verwertet werden m\u00fcssen?</p><p>- dass Umstrukturierungen zu solchen Aussch\u00fcttungen f\u00fchren k\u00f6nnen?</p><p>3. Welches ist die gesetzliche Grundlage daf\u00fcr, dass in Ziffer 4.6.1 zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Jahresgewinnen unterschieden wird? Welche ausserordentlichen Jahresgewinne d\u00fcrfen nicht ausgesch\u00fcttet werden, ohne eine indirekte Teilliquidation zu provozieren? </p><p>4. Welches ist die sachliche und gesetzliche Grundlage daf\u00fcr, dass bei Vorliegen handelsrechtlich aussch\u00fcttungsf\u00e4higer Reserven die Vermutung gelten soll, es seien im entsprechenden Umfang nicht betriebsnotwendige Mittel vorhanden? F\u00fchrt diese Vermutung nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Umkehr der Beweislast (Ziffer 4.6.3)?</p><p>5. Sollte das Element der Mitwirkung nicht zur Hauptsache der Verhinderung von Missbr\u00e4uchen dienen (Ziffer 4.7)? Das Kreisschreiben l\u00e4sst vermuten, dass dem nicht so ist:</p><p>- Namentlich der Hinweis, die Mitwirkung k\u00f6nne auch bei finanzstarken K\u00e4ufergesellschaften erf\u00fcllt sein, ist weitgehend praxisfremd, da sich solche K\u00e4ufergesellschaften weder in ihrer k\u00fcnftigen Unternehmensstruktur einschr\u00e4nken, noch diesbez\u00fcglich in die Karten schauen lassen. Gerade bei solchen Transaktionen erscheint es weitgehend als widersinnig, dem Verk\u00e4ufer das Mitwirken entgegenzuhalten. In der Regel hat er schlicht keinen Einfluss auf den weiteren Gang der Dinge.</p><p>- Hinterlegung der ver\u00e4usserten Beteiligungsrechte als Sicherheit f\u00fcr die Finanzierung des Kaufpreises geht \u00fcber die bisherige Praxis hinaus. Das Bundesgericht hatte dies zwar einmal anders beurteilt, in der Praxis hat sich dieser Entscheid jedoch klarerweise nicht durchgesetzt.</p><p>6. Betrachtet er die Rechtssicherheit nicht als wesentlicher Standortvorteil unseres Landes und als Voraussetzung f\u00fcr das Vertrauen in die steuerbeh\u00f6rdliche T\u00e4tigkeit (Ziffer 5.2)? Weshalb sollen die Kantone in der Erteilung von rechtsverbindlichen Ausk\u00fcnften (Ruling) eingeschr\u00e4nkt werden?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die in der Interpellation gestellten Fragen gehen weit in die Details der steuerrechtlichen Materie. Der Bundesrat beantwortet die Interpellation im Sinne einer grunds\u00e4tzlichen Stellungnahme. Er will der noch nicht abgeschlossenen fachlichen Diskussion nicht vorgreifen.</p><p>In letzter Zeit hat die ESTV bei der Erarbeitung von Kreisschreiben nicht nur die Kantone, sondern zum Teil auch die betroffenen Kreise einbezogen. Der in der Interpellation erw\u00e4hnte Entwurf diente dieser Anh\u00f6rung. Damit alle Beteiligten die gleichen Informationen haben, wurden die Entw\u00fcrfe gleichzeitig im Internet publiziert.</p><p>In der parlamentarischen Beratung ist mehrfach gesagt worden, dass mit den neuen Bestimmungen zur Praxis der Kantone zur\u00fcckgekehrt werden soll. Deshalb wurde der Entwurf gemeinsam mit Kantonsvertretern erarbeitet und erst dann in die Anh\u00f6rung gegeben. Diese Anh\u00f6rung hat nun grosse Kritik an verschiedenen Punkten des Entwurfes gezeigt. Die ESTV hat deshalb entschieden, die Rechtslage nochmals genau zu analysieren und nachher das Gespr\u00e4ch mit den Betroffenen zu f\u00fchren. Die in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wurden auch in der Anh\u00f6rung vorgebracht und werden zusammen mit weiteren Fragen Gegenstand dieser Gespr\u00e4che mit den Betroffenen sein.</p><p>1. Das Ziel der neuen Gesetzgebung ist die Erleichterung der Unternehmensnachfolge beim Verkauf aus dem Privatverm\u00f6gen des Verkaufenden in das Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen des Kaufenden. Insbesondere soll die Besteuerung, wie sie im Bundesgerichtsurteil vom 11. Juni 2004 ausgelegt worden ist, deutlich eingeschr\u00e4nkt werden. Der Gesetzgeber hat sich dabei aber nicht auf eine Missbrauchsbestimmung beschr\u00e4nkt. Vielmehr wollte er die Unsicherheiten einer Missbrauchsregelung vermeiden, indem er positiv und m\u00f6glichst abschliessend festgelegt hat, was besteuert werden soll und darf. Es geht also nicht um die Umsetzung von Missbrauchsbestimmungen, sondern um die richtige Anwendung einer recht detaillierten Gesetzesvorschrift. </p><p>Bei den Beratungen des neuen Gesetzes wurde vor allem vom Verkauf von Beteiligungen gesprochen. Der Wortlaut der neuen Bestimmung schliesst \u00f6ffentliche \u00dcbernahmen nicht a priori von der Anwendung aus. Es stellt sich aber die Frage, ob der Wortlaut hier den Sinn richtig wiedergibt. Die ESTV wird diese Frage nochmals eingehend analysieren und den Bedenken so weit als m\u00f6glich Rechnung tragen.</p><p>2. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (und auch im Gegensatz zum bundesr\u00e4tlichen Vorschlag) setzt die Besteuerung nach dem neuen Gesetz voraus, dass tats\u00e4chlich eine Aussch\u00fcttung vorgenommen wird. Eine solche kann durch verschiedene Transaktionen erf\u00fcllt werden. In der erw\u00e4hnten Ziffer des Kreisschreiben-Entwurfs ist die generelle Frage zu beantworten, welche Vorg\u00e4nge als Aussch\u00fcttung gelten k\u00f6nnen. Es ist vorgesehen, bei der definitiven Umschreibung der m\u00f6glichen Transaktionen Einschr\u00e4nkungen oder Pr\u00e4zisierungen anzubringen.</p><p>3. M\u00f6glicherweise liegt dieser Frage ein Missverst\u00e4ndnis zugrunde. Die gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation h\u00e4lt fest, dass nur die bereits beim Verkauf vorhandene, nichtbetriebsnotwendige Substanz in den Anwendungsbereich fallen kann. Zu dieser Substanz geh\u00f6ren indessen auch Gewinne aus der Aufl\u00f6sung stiller Reserven auf nichtbetriebsnotwendigen Verm\u00f6genswerten, die im Zeitpunkt des Verkaufes vorhanden waren. Solche Gewinne aus fr\u00fcher bestandenen Reserven k\u00f6nnen auch in den sp\u00e4teren Jahresgewinnen enthalten sein; sie werden im Kreisschreiben \"ausserordentliche\" genannt.</p><p>4. Bei der Beurteilung der Frage, ob nichtbetriebsnotwenige Substanz vorliege, ist zu beachten, dass die Betriebsnotwendigkeit eine Tatsache ist, die nur im Falle einer Aussch\u00fcttung von Bedeutung ist und die vor allem nur von der steuerpflichtigen Person belegt werden kann. Allerdings ist dabei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Zivilrecht beim Vorliegen handelsrechtlich aussch\u00fcttbarer Reserven keine grunds\u00e4tzlichen Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich eines Dividendenbeschlusses kennt. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung ist sich der Kritik an der betreffenden Textpassage bewusst und wird diese Frage in ihre weiteren Abkl\u00e4rungen einbeziehen.</p><p>5. Mit dem Kriterium der Mitwirkung hat der Gesetzgeber ein subjektives Element eingebaut. Er hat eine Formulierung zwischen der aktiven und der passiven Mitwirkung gew\u00e4hlt (\"weiss oder wissen muss\"), die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes entspricht. Es stellt sich deshalb die Frage, wie weit die Rechtsprechung des Bundesgerichtes weiterhin g\u00fcltig ist. Dabei ist auch die Frage zu beantworten, ob die starke Finanzkraft der K\u00e4ufergesellschaft zu belegen vermag, der Verk\u00e4ufer habe nicht mit dem Gebrauch dieser Mittel f\u00fcr den Erwerb der Aktien rechnen k\u00f6nnen (BGE vom 9. Juli 1996; ASA 66, 146; Erw. 5c, bb). Ebenso ist genauer abzukl\u00e4ren, wie weit die Tatsache, dass der Verk\u00e4ufer keine M\u00f6glichkeit hat, k\u00fcnftige Dividendenaussch\u00fcttungen zu beeinflussen, die Mitwirkung ausschliesst. Die Mitwirkung d\u00fcrfte indessen beim Verkauf von Streubesitz aufgrund eines \u00f6ffentlichen \u00dcbernahmeangebotes selten vorliegen.</p><p>6. Mit der neuen Norm wollte der Gesetzgeber die bisherige Praxis der Kantone in dieser Frage gesetzlich regeln. Im Wissen darum wurde bereits der Kreisschreiben-Entwurf in der zust\u00e4ndigen Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz zusammen mit den Vertretern der kantonalen Steuerverwaltungen erarbeitet. Die Hinweise auf die Vorbescheidspraxis sind namentlich auf Wunsch der Kantone als zust\u00e4ndige Veranlagungsbeh\u00f6rden aufgenommen worden. Die Frage wird aber gegebenenfalls nochmals mit den Kantonen und den Betroffenen besprochen werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1174003200000)\/","SubmittedBy":"Wandfluh Hansruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1182520323927)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1763109822240)\/","SubmissionDate":"\/Date(1165190400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4715,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}