{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063656,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063656,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3656","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Erbberechtigung des \u00fcberlebenden Ehegatten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament folgende \u00c4nderung des ZGB zu unterbreiten: Die Ziffern 2 und 3 des Artikels 462 werden aufgehoben und mit einer neuen Ziffer mit folgendem Wortlaut ersetzt:</p><p>\"Der \u00fcberlebende Ehegatte erh\u00e4lt:</p><p>...</p><p>2. wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die ganze Erbschaft.\"</p>","ReasonText":"<p>Gegen\u00fcber dem schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ist die Stellung des \u00fcberlebenden Ehegatten gem\u00e4ss Ziffer I 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 \u00fcber die \u00c4nderung des ZGB verbessert worden. </p><p>Nun erh\u00e4lt die bzw. der \u00fcberlebende Ehegattin oder Ehegatte die H\u00e4lfte der Erbschaft, wenn sie bzw. er mit Nachkommen zu teilen hat. Wenn sie bzw. er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, erh\u00e4lt sie bzw. er drei Viertel der Erbschaft. Nur wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, f\u00e4llt die ganze Erbschaft dem \u00fcberlebenden Ehegatten zu. </p><p>Nach dem heutigen Empfinden rechtfertigt es sich kaum mehr, dass die bzw. der \u00fcberlebende Ehegattin oder Ehegatte die Erbschaft des verstorbenen Ehepartners mit den Geschwistern teilen muss. </p><p>Es ist ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen, dass die Witwenrenten gem\u00e4ss neueren AHV-Vorschriften nach der ZGB-Revision reduziert worden sind. Dies ist ein Grund mehr, die Erbberechtigung der Witwen zu verbessern. </p><p>Die F\u00fcrsorgepflicht der Geschwister ist seit Jahren aufgehoben worden; eine symmetrische Erbberechtigung der Geschwister in Konkurrenz mit dem Ehegatten des Verstorbenen entbehrt daher jeglicher Begr\u00fcndung. </p><p>Es sind in der Praxis mehrere F\u00e4lle bekannt, wo Witwen ohne Nachkommen bei Nachlassauseinandersetzungen mit der Schwiegerverwandtschaft in Not geraten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Kennzeichnend f\u00fcr das gesetzliche Erbrecht des ZGB ist das Parentelsystem als einheitliche Ordnung f\u00fcr die Verwandtenerbfolge (Art. 457-460 ZGB). Der Ehegatte erbt neben den Verwandten des Erblassers (Art. 462 ZGB). Dabei wird die gesetzliche Erbquote des Ehegatten abgestuft, und zwar nach der Verwandtschaftsn\u00e4he der anderen gesetzlichen Erben, die neben ihm berufen sind.</p><p>Hinterl\u00e4sst der Erblasser keine Nachkommen, so erh\u00e4lt der \u00fcberlebende Ehegatte seit dem 1. Januar 1988 neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel der Erbschaft (Art. 462 Ziff. 2 ZGB). Zum elterlichen Stamm geh\u00f6ren Vater und Mutter des Erblassers (Art. 458 Abs. 2 ZGB); an die Stelle von Vater und Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen (Art. 458 Abs. 3 ZGB), also in der Regel die Geschwister des Erblassers.</p><p>Ausschlaggebend f\u00fcr die Regelung war die Erw\u00e4gung des Gesetzgebers, \"dass die Eltern, die ihr Kind, das kinderlos verheiratet war, relativ fr\u00fch verlieren, neben dem \u00fcberlebenden Ehegatten auch einen Teil der Erbschaft zu Eigentum erhalten sollen. Abgesehen von der engen verwandtschaftlichen Bindung sind in diesem Fall die Leistungen mitzuber\u00fccksichtigen, die sie f\u00fcr das fr\u00fchverstorbene Kind erbracht haben\" (BBl 1979 II 1351). An dieser Wertung hat sich seither nichts ge\u00e4ndert; ganz im Gegenteil, wird doch die herausragende gesellschaftliche Bedeutung elterlicher Anstrengungen namentlich in Bezug auf Erziehung und Ausbildung immer mehr anerkannt.</p><p>Die Elternquote entsprechend dem gesetzlichen Erbrecht kann den Geschwistern des Erblassers zustatten kommen. Der Erblasser vermag dies aber durch Verf\u00fcgung von Todes wegen auszuschliessen, weil der Pflichtteilsschutz der Geschwister (Art. 471 Ziff. 3 und 472 ZGB) ebenfalls auf den 1. Januar 1988 aufgehoben wurde. Somit kann er den \u00fcberlebenden Ehegatten auf den ganzen Nachlass einsetzen, wenn Vater und Mutter vorverstorben sind. Mit der Streichung der Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht zwischen Geschwistern (Art. 328f. ZGB) auf den 1. Januar 2000 wurde das Unterst\u00fctzungsrecht mit dem Erbrecht harmonisiert, das seit 1988 keinen Pflichtteilsschutz f\u00fcr Geschwister mehr kennt. Auch aus diesem Grund besteht kein Anlass f\u00fcr eine Revision von Artikel\u00a0462 ZGB.</p><p>Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass es Ehegatten freisteht, in einem Ehevertrag dem \u00fcberlebenden Ehegatten die ganzen w\u00e4hrend der Ehe erzielten Ersparnisse zuzuhalten oder - noch weiter gehend - mittels G\u00fctergemeinschaft den Pflichtteil der Eltern bez\u00fcglich des Gesamtgutes zu umgehen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1171411200000)\/","SubmittedBy":"Sadis Laura","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1190277555013)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690546796390)\/","SubmissionDate":"\/Date(1165449600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4715,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}