{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20063690,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20063690,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"06.3690","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Geltendmachung der Verwandtenunterst\u00fctzung. Erh\u00f6hung der Grenzwerte","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, Umfang und Voraussetzungen f\u00fcr die Verwandtenunterst\u00fctzung neu festzulegen und die Grenzwerte erheblich zu erh\u00f6hen (Art. 328 Abs. 1 ZGB), damit:</p><p>1. eine Erh\u00f6hung der finanziellen Limiten umgesetzt werden kann.</p><p>Ferner m\u00fcssen folgende Punkte gepr\u00fcft werden: </p><p>2. Schaffung von verbindlichen Richtlinien f\u00fcr die Kantone;</p><p>3. Neuregelung der gebundenen Verm\u00f6genswerte (z. B. Liegenschaft - grundpfandrechtliche Problematik).</p>","ReasonText":"<p>Die Verwandtenunterst\u00fctzung ist bundesrechtlich geregelt. Das materielle Recht ist Bundessache, daher k\u00f6nnen die Kantone weder den Umfang noch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verwandtenunterst\u00fctzung festlegen. Die Kantone erlassen lediglich die Verfahrens- und Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften und stellen die Verhaltensregeln f\u00fcr Sozialhilfeorgane auf. Im Zuge der Sparmassnahmen haben in den letzten Jahren viele Gemeinden diesen ZGB- Artikel, der in der Hochkonjunktur in Vergessenheit geraten ist, wieder entdeckt. Dadurch entstand in den letzten Jahren eine sehr uneinheitliche Anwendung innerhalb desselben Kantons sowie unter den Kantonen. Die Gemeinden, die sich auf den ZGB-Artikel\u00a0328 Absatz\u00a01 beziehen, st\u00fctzen sich auf eine Skos-Richtlinie (F4), die nicht rechtsverbindlich ist, ab. Die Grenzwerte sind gegenw\u00e4rtig sehr tief angelegt und gef\u00e4hrden die Existenzsicherung der Nachkommen. Diese liegen gegenw\u00e4rtig bei einem steuerbaren Einkommen von 60 000 Franken f\u00fcr Alleinstehende respektive 80 000 Franken f\u00fcr verheiratete Personen und einem steuerbaren Verm\u00f6gen von 100 000 respektive 150 000 Franken. Angesichts des Wandels der Lebensformen, der wachsenden Zahl kinderloser Paare (die auch \u00e4lter und m\u00f6glicherweise pflegebed\u00fcrftig werden, deren Kosten aber der Staat \u00fcbernehmen muss, sofern sie die hohen Pflegekosten nicht mehr zahlen k\u00f6nnen), erscheint eine massive Erh\u00f6hung der Grenzwerte angezeigt, will man verhindern, dass die Altersexistenzgrundlage von Familien in sp\u00e4teren Lebensphasen zerst\u00f6rt wird. Familien in sp\u00e4ten Lebensphasen erbringen oft sowohl Betreuungsleistungen f\u00fcr ihre Eltern als auch Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr die nachkommende Generation (Ausbildungskosten der eigenen Kinder, Betreuung der Enkelkinder). Die Grenzwerte sollten daher mindestens um das Dreifache erh\u00f6ht werden. Kritik dieser Gesetzesnorm wird in den Kantonen laut: So stellt das kantonale Sozialamt Luzern in seinen Erg\u00e4nzungen zum Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe (2002) fest, dass die heutige Regelung kaum dem Wandel der Gesellschaft und der Familienstrukturen Rechnung trage. </p><p>Auch wird die Tatsache kritisiert, dass in F\u00e4llen geschuldeter Leistungen diese durch ein Grundpfand sichergestellt werden k\u00f6nnen, d. h., dass die Erben die Leistungen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (beim Erbfall oder Verkauf der Liegenschaft) zahlen m\u00fcssen. </p><p>Obschon die OECD bereits 1999 diese Norm in ihrer ber\u00fchmten Studie zur Sozialhilfe in der Schweiz und in Kanada (1999) kritisierte und darin feststellte, dass die Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht in der Schweiz eine von drei als \"archaisch\" bezeichneten Zugangsbarrieren zur Sozialhilfe sei (neben der R\u00fcckerstattungspflicht und der Tatsache, dass zum Teil politisch gew\u00e4hlte Personen \u00fcber den Zuspruch von Sozialhilfe entscheiden), wird mit dieser Forderung nach Erh\u00f6hung der Limiten von einer Abschaffung abgesehen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht (Art. 328/329 ZGB) ist im Hinblick auf die ge\u00e4nderten gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse vom Parlament stark eingeschr\u00e4nkt worden: Seit dem 1. Januar 2000 sind einzig noch Verwandte in auf- und absteigender Linie unterst\u00fctzungspflichtig, und auch dies nur, wenn sie selber \"in g\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnissen\" leben (Art. 328 Abs. 1 ZGB). </p><p>Verwandtenbeitr\u00e4ge k\u00f6nnen nicht mit Beschluss der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rden eingefordert werden. Vielmehr m\u00fcssen die Gerichte den Begriff der g\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnisse auslegen und die geschuldeten Beitr\u00e4ge im Streitfall festlegen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat (BGE 132 III 107 E. 3.3), sind bei der Beurteilung der g\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnisse nicht nur die aktuellen Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen, sondern auch das Bed\u00fcrfnis des Belangten nach eigener wirtschaftlicher Absicherung im Alter. Ihm steht ein Anspruch auf ein dauerndes, gleichbleibendes und gesichertes Einkommen auf hohem Niveau bis an sein Lebensende zu (Basler Kommentar-Koller, 3. Aufl. 2006, Art. 328/329 ZGB Rdz. 15b). Entsprechend hat es das Bundesgericht abgelehnt, einen 55-J\u00e4hrigen, der weitgehend von seinem Verm\u00f6gen lebte, zu verpflichten, eine ihm geh\u00f6rende Liegenschaft (Wert 3,5 Millionen  Franken; Hypotheken 1 Million Franken) zwecks Verwandtenunterst\u00fctzung zus\u00e4tzlich hypothekarisch zu belasten, weil sonst seine eigene Altersvorsorge infrage gestellt gewesen w\u00e4re.</p><p>Lehre und Rechtsprechung tragen damit dem berechtigten Anliegen der Motion\u00e4rin bereits Rechnung. Ein weiteres Zur\u00fcckdr\u00e4ngen der Verwandtenunterst\u00fctzung ist nicht angezeigt. Es w\u00e4re stossend, wenn sich verm\u00f6gende nahe Verwandte zulasten der Sozialhilfe aus ihrer Verantwortung f\u00fcr in Not geratene Familienmitglieder stehlen k\u00f6nnten. </p><p>Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz f\u00fcr Sozialhilfe (Skos) sind blosse Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Sie legen Werte fest, ab denen die Beitragsf\u00e4higkeit von Verwandten im Einzelfall gepr\u00fcft werden soll. Die Richtlinien haben keine Verbindlichkeit f\u00fcr die Gerichte. Selbst in Bezug auf die \u00f6ffentliche Sozialhilfe entscheiden die Kantone und Gemeinden selber, ob sie die Skos-Richtlinien \u00fcbernehmen wollen oder nicht. Der Bundesrat h\u00e4lt die heutige Regelung f\u00fcr sachgerecht. Es w\u00e4re praktisch unm\u00f6glich, im Gesetz oder in einer Verordnung die \"g\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnisse\" abschliessend zu konkretisieren, weil es letztlich um eine W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls geht, die nicht ohne unbestimmte Rechtsbegriffe und Verweise aufs pflichtgem\u00e4sse gerichtliche Ermessen (Art. 4 ZGB) auskommt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1172016000000)\/","SubmittedBy":"Meier-Schatz Lucrezia","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1198080284317)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690534491613)\/","SubmissionDate":"\/Date(1165968000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4715,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}