{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070055,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20070055,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.055","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"BVG. Teilrevision. Strukturreform","Description":"Botschaft vom 15. Juni 2007 zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters,- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform)","InitialSituation":"<p>Mit der Botschaft werden zwei \u00c4nderungen des Bundesgesetzes \u00fcber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterbreitet.</p><p>Die erste Vorlage zur Strukturreform enth\u00e4lt im Wesentlichen:</p><p>St\u00e4rkung der Aufsicht durch Kantonalisierung und Regionalisierung der direkten Aufsicht und klare Abgrenzung der Aufgaben und Haftung der verschiedenen Akteure (Stiftungsrat, Experten und Revisionsstellen); </p><p>St\u00e4rkung der Oberaufsicht durch die Schaffung einer eidgen\u00f6ssischen Oberaufsichtskommission, die vom Bundesrat administrativ und finanziell unabh\u00e4ngig ist, mit einem unabh\u00e4ngigen, administrativ dem Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen (BSV) angegliederten Sekretariat;</p><p>Aufnahme von zus\u00e4tzlichen Governance-Bestimmungen.</p><p>Die zweite Vorlage enth\u00e4lt Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von \u00e4lteren Arbeitnehmern.</p><p>Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 die Agenda \"Sicherung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge\" beschlossen. In diesem Rahmen setzte er eine Expertenkommission zur Optimierung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (Expertenkommission Optimierung) ein, welche im April 2004 einen Bericht ablieferte. Im August 2004 beschloss der Bundesrat die Einsetzung einer Folgekommission, welche bis Ende 2005 einen Vernehmlassungsbericht zur Verst\u00e4rkung von Aufsicht und Oberaufsicht zu erarbeiten hatte (Expertenkommission Strukturreform). Der Bundesrat hat am 17. M\u00e4rz 2006 vom Bericht der Expertenkommission Strukturreform Kenntnis genommen und das Eidgen\u00f6ssische Departement des Innern beauftragt, bis Ende Juni 2006 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zur \u00c4nderung des BVG auszuarbeiten. Die Vernehmlassungsvorlage st\u00fctzt sich gr\u00f6sstenteils auf die Schlussfolgerungen des Expertenberichts Strukturreform. Die Parameter wie Umwandlungssatz und Mindestzinssatz sowie die Anlagerichtlinien sind nicht in die Vernehmlassungsvorlage aufgenommen worden, weil sie Gegenstand anderer separater Projekte bilden.</p><p>Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass zwar alle Teilnehmenden die Zielsetzung einer St\u00e4rkung der Aufsicht und der Oberaufsicht begr\u00fcssen, dass aber \u00fcber die Art und Weise, wie diese Ziele erreicht werden sollen, kein Konsens besteht. Angesichts der widerspr\u00fcchlichen Forderungen in der Vernehmlassung werden die Grundz\u00fcge der Vernehmlassungsvorlage im Wesentlichen in die Revisionsvorlage \u00fcbernommen. Nicht mehr weiterverfolgt wird die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Variante einer einzigen Aufsicht f\u00fcr Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, da dies von den Vernehmlassungsteilnehmenden grossmehrheitlich abgelehnt worden ist.</p><p>Vor dem Hintergrund der Vorg\u00e4nge rund um Swissfirst und First Swiss werden zus\u00e4tzlich Bestimmungen \u00fcber Verhaltensregeln f\u00fcr die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen (\"Pension Fund Governance\") in die Revisionsvorlage aufgenommen.</p><p>Zum einen werden die Anforderungen betreffend Integrit\u00e4t und Loyalit\u00e4t von Pensionskassenverantwortlichen pr\u00e4zisiert und zum anderen werden die Bestimmungen hinsichtlich Eigengesch\u00e4ften, Interessenskonflikten, Retrozessionszahlungen und Offenlegung neu gefasst. Dabei stehen folgende Anpassungen im Vordergrund: Verbot von parallel running, zwingende Ablieferung von Retrozessionszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung sowie die Pr\u00fcfung von bestimmten Gesch\u00e4ften durch die Revisionsstelle.</p><p>Die zweite Revisionsvorlage enth\u00e4lt zwei Massnahmen f\u00fcr \u00e4ltere Arbeitnehmende, die ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt f\u00f6rdern sollen. Daf\u00fcr sollen die Reglemente vorsehen k\u00f6nnen, dass in gewissem Ausmass Lohnreduktionen vor dem Rentenalter von den Versicherten durch eigene erh\u00f6hte Beitr\u00e4ge aufgefangen werden, damit ihre Vorsorgeleistungen nicht reduziert werden. Ausserdem sollen Arbeitnehmende, die \u00fcber das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten, auch weiter versichert werden k\u00f6nnen, damit zus\u00e4tzliche Beitr\u00e4ge in die berufliche Vorsorge die sp\u00e4teren Leistungen verbessern. Beide Massnahmen sollen f\u00fcr die Versicherten freiwillig sein. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p>Der <b>St\u00e4nderat</b> trat auf beide Vorlagen ein, ohne dass ein anderer Antrag gestellt worden w\u00e4re. Wie der Kommissionssprecher Urs Schwaller (CEg, FR) in der Eintretensdebatte festhielt, war es der vorberatenden Kommission ein wichtiges Anliegen, dass die Verantwortlichkeitsbereiche der verschiedenen Akteure klar abgegrenzt bleiben. So solle sich die Revisionsstelle nicht in die operative F\u00fchrung einer Kasse einmischen, sondern sich auf ihren eigentlichen Auftrag, n\u00e4mlich die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4ssigkeit konzentrieren. Ernst Leuenberger (S, SO) warf hingegen die Frage auf, ob die T\u00e4tigkeit der Organe nicht strikter reguliert werden m\u00fcsse. Der Rat stimmte in der Folge dem Grossteil der Korrektur- und Erg\u00e4nzungsvorschl\u00e4ge seiner vorberatenden Kommission zu. </p><p>Zur Vorlage 1 beschloss der Rat auf Antrag seiner Kommission, dass im Falle von genossenschaftlich organisierten Vorsorgeeinrichtungen die Aufgaben des obersten Organs durch die betreffende Verwaltung erf\u00fcllt werden kann, soweit dies nicht zu den unentziehbaren Befugnissen der Generalversammlung geh\u00f6rt. Weiter beschloss der Rat mit 21 zu 20 Stimmen, darauf zu verzichten, bei den mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung betrauten Personen explizit einen \"guten Ruf\" vorauszusetzen, wie dies der Bundesrat und eine Kommissionsminderheit Egerszegi (RL, AG) gefordert hatten. Ein guter Leumund werde bereits implizit durch die ebenfalls vorausgesetzte Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einwandfreie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sichergestellt. Gem\u00e4ss dem Antrag des Bundesrates beschloss der St\u00e4nderat, dass die Revisionsstelle zu pr\u00fcfen hat, ob in den offen gelegten Rechtsgesch\u00e4ften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt werden. Ein Einzelantrag von Konrad Graber (CEg, LU), der verlangte, dass die Revisionsstelle zur Beurteilung solcher Rechtsgesch\u00e4fte von der Vorsorgeeinrichtung den Nachweis verlangen kann, dass diese Gesch\u00e4fte nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich sind und den markt\u00fcblichen Konditionen entsprechen, wurde dagegen mit 24 zu 12 Stimmen abgelehnt. Eine Bestimmung, die vorsah, dass der Bundesrat f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zus\u00e4tzliche Zulassungsvoraussetzungen h\u00e4tte festlegen k\u00f6nnen, strich der St\u00e4nderat mit der Feststellung aus dem Gesetzesentwurf, dass solche im Bedarfsfall auch gest\u00fctzt auf das Revisionsaufsichtsgesetz erlassen werden k\u00f6nnen. Ohne die Kompetenzen der Revisionsgesellschaften auszuweiten, pr\u00e4zisierte der Rat deren Pflichtenheft dahingehend, dass diese neben der Organisation und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auch die Verm\u00f6gensanlage einer Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu \u00fcberpr\u00fcfen haben. Mit 24 zu 10 Stimmen f\u00fchrte er zudem auf Antrag seiner Kommission und gegen den Willen des Bundesrates eine Bestimmung ein, wonach die Revisionsstelle im Falle einer Unterdeckung zu pr\u00fcfen hat, ob die Vorsorgeeinrichtung ihre Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung unter Beizug des Experten eingeleitet hat. Ebenfalls auf Antrag der Kommission lehnte er mit 20 zu 4 Stimmen eine Bestimmung ab, die den Bundesrat erm\u00e4chtigen wollte, das Verh\u00e4ltnis der Revisionsstellen und ihrer Fachverb\u00e4nde zu den Aufsichtsbeh\u00f6rden und der Oberaufsichtskommission zu regeln. \u00c4nderungen nahm der St\u00e4nderat auch bei den Bestimmungen zur Zulassung von Experten f\u00fcr die berufliche Vorsorge vor. F\u00fcr die Vorsorgeeinrichtungen statuierte er die Pflicht, neben der Revisionsstelle auch einen Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge zu bestimmen. Mit 25 zu 16 Stimmen lehnte er den Antrag einer Kommissionsminderheit Bruno Frick (CEg, SZ) ab, das Aufgabenheft der Experten so zu erg\u00e4nzen, dass diese nicht nur periodisch \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine Vorsorgeeinrichtung bez\u00fcglich ihrer Verpflichtungen Sicherheit bietet, sondern ob deren Anlaget\u00e4tigkeit auf die mittel- und langfristige \u00dcbereinstimmung zwischen der Anlage des Verm\u00f6gens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet ist. Eine vom Bundesrat beantragte Bestimmung, wonach er selbst das Verh\u00e4ltnis der Experten und ihrer Fachverb\u00e4nde zu den Aufsichtsbeh\u00f6rden und zur Oberaufsichtskommission regelt, wurde gestrichen. Ebenso strich der Rat eine Bestimmung, durch die der Bundesrat die Zulassung von Experten f\u00fcr die berufliche Vorsorge auf f\u00fcnf Jahre befristen wollte. Auf Antrag seiner Kommission kodifizierte der St\u00e4nderat erstmals die Anlagestiftungen zur gemeinschaftlichen Verm\u00f6gensanlage der Vorsorgeeinrichtungen. Durch f\u00fcnf neue Artikel (53g-53k) f\u00fchrte er einen Zweckartikel sowie Bestimmungen zur Organisation, Verm\u00f6gen und Haftung der Stiftungen ein und \u00fcbertrug gleichzeitig die Zust\u00e4ndigkeit zum Erlass der Ausf\u00fchrungsbestimmungen an den Bundesrat.</p><p>Auch an den vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelungen zur Neugestaltung der Aufsicht und Oberaufsicht nahm der St\u00e4nderat einige \u00c4nderungen vor. So beschloss er, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rden lediglich weisungsungebunden handeln, und nicht in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabh\u00e4ngig sein m\u00fcssen, wie dies der Bundesrat vorgeschlagen hatte. F\u00fcr die Mitglieder der aus sieben bis neun Mitgliedern zusammengesetzten Oberaufsichtskommission f\u00fchrte er eine Amtszeitbeschr\u00e4nkung von vier Jahren ein. Der Antrag einer linken Kommissionsminderheit Anita Fetz (S, BS), der vorsah, dass die Sozialpartner nicht nur mit einem, sondern jeweils mit zwei Vertretern in dieser Kommission Einsitz nehmen k\u00f6nnen, wurde mit 22 zu 8 Stimmen abgelehnt. Das Aufgabenheft der Oberaufsichtskommission erg\u00e4nzte der St\u00e4nderat so, dass diese nicht nur den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung, sondern im Sinne einer einheitlichen Praxis auch die Anlagestiftungen beaufsichtigt. Zur Finanzierung des neuen Organs beschloss der Rat, eine j\u00e4hrliche Aufsichtsabgabe einzuf\u00fchren. Mit 20 zu 17 Stimmen stimmte er zudem einem Einzelantrag von Rolf B\u00fcttiker (RL, SO) zu, der verlangte, dass sich die bei den Aufsichtsbeh\u00f6rden der Vorsorgeeinrichtungen erhobene Abgabe nicht nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und der Summe der Deckungskapitalien, sondern nach der Anzahl dieser Einrichtungen und der Anzahl der Versicherten bemisst. In der Gesamtabstimmung stimmte der St\u00e4nderat der Vorlage einstimmig mit 35 Stimmen zu. </p><p>Der Vorlage 2, die lediglich in dem Punkt pr\u00e4zisiert wurde, dass die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Dienstes \u00e4lterer Arbeitnehmender h\u00f6chstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen kann, stimmte der St\u00e4nderat in der Gesamtabstimmung mit 34 Stimmen ohne Gegenstimme zu.</p><p>Schliesslich behandelte der Rat als 3. Vorlage einen Entwurf zum Bundesgesetz \u00fcber die Pensionskasse des Bundes, den er in der Herbstsession 2006 bei der Beratung der Totalrevision des BVG (05.073 n) mit dem Auftrag zur Pr\u00fcfung von L\u00f6sungen an die Kommission zur\u00fcckgewiesen hatte. Dabei schloss er sich der Argumentation der Kommission an, dass die gesetzlichen Grundlagen im BVG nunmehr vorhanden seien, diese aber konsequent umgesetzt werden m\u00fcssten. Der St\u00e4nderat schrieb diese Vorlage mit 33 Stimmen ohne Gegenstimme ab.</p><p></p><p>Auch im <b>Nationalrat </b>war Eintreten auf die Vorlagen unbestritten. Wie der Kommissionssprecher Rudolf Rechsteiner (S, BS) ausf\u00fchrte, wurden die meisten Bestimmungen in der Kommission einhellig verabschiedet. Einige wurden punktuell pr\u00e4zisiert, was eine Reihe von Kommissionsantr\u00e4gen ergab, die von den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates abwichen. </p><p>In der Vorlage 1 bestand der Nationalrat mit Verweis auf entsprechende Bestimmungen im Bankengesetz, Kollektivanlagengesetz oder Spielbankengesetz darauf, dass bei den mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen explizit ein guter Ruf vorauszusetzen ist und f\u00fchrte deshalb die entsprechende urspr\u00fcngliche Formulierung des Bundesrates ohne Gegenantrag wieder ein. Das Aufgabenheft der Revisionsstelle erg\u00e4nzte er mit einer Meldepflicht gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr den Fall, dass ein Rechtsgesch\u00e4ft missbr\u00e4uchlich oder zu marktun\u00fcblichen Konditionen erfolgt ist. Gleichzeitig f\u00fchrte der Rat die Bestimmung ein, dass von einer Vorsorgeeinrichtung beigezogene Experten, Anlageberater und Anlagemanager im Jahresbericht mit Name und Funktion genannt werden m\u00fcssen. Bei den Bestimmungen zur j\u00e4hrlichen Pr\u00fcfung der Vorsorgeeinrichtungen schloss sich der Nationalrat dem Bundesrat an und verzichtete darauf, die Einrichtungen zu verpflichten, neben einer Revisionsstelle zus\u00e4tzlich auch einen Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge beizuziehen. Er folgte auch dem urspr\u00fcnglichen Antrag des Bundesrates, wonach Vorsorgeeinrichtungen durch einen anerkannten Experten f\u00fcr berufliche Vorsorge periodisch zu \u00fcberpr\u00fcfen haben, ob die Einrichtung Sicherheit daf\u00fcr bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erf\u00fcllen kann und ob die reglementarischen Bestimmungen \u00fcber die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine weitere Differenz schuf der Rat, indem er dem Bundesrat die Kompetenz \u00fcbertrug, f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zus\u00e4tzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen zu k\u00f6nnen. Die Bestimmungen \u00fcber die Zulassung der Experten f\u00fcr die berufliche Vorsorge \u00e4nderte er insofern, als er deren Zulassung auf f\u00fcnf Jahre befristete, wie dies der Bundesrat urspr\u00fcnglich vorgeschlagen hatte. Zu den vom St\u00e4nderat neu eingef\u00fchrten Bestimmungen zur Regulierung der Anlagestiftungen schuf der Nationalrat zwei Differenzen im Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung. Einerseits stimmte er mit 146 zu 2 Stimmen einem Einzelantrag J\u00fcrg Stahl (V, ZH) zu, der verlangte, dass Bestimmungen \u00fcber die Anlage der Verm\u00f6gen nicht nur durch die Anlegerversammlung, sondern unter der Voraussetzung der statutarischen Befugnis auch durch den Stiftungsrat erlassen werden k\u00f6nnen. Andererseits folgte er mit 86 zu 79 Stimmen dem Antrag einer b\u00fcrgerlichen Kommissionsminderheit Marianne Kleiner (RL, AR), der verlangte, dass sich eine Anlagegruppe nicht nur aus gleichen und nennwertlosen Anspr\u00fcchen mehrerer Anleger, sondern auch aus den entsprechenden Anspr\u00fcchen eines einzelnen Anlegers konstituieren kann. Bei den Bestimmungen zur Aufsicht und zur Oberaufsicht schloss sich der Nationalrat weitgehend dem St\u00e4nderat an, nahm am Gesetzesentwurf jedoch einige Korrekturen vor. So bevorzugte er den Vorschlag des Bundesrates, wonach die Aufsichtsbeh\u00f6rden in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabh\u00e4ngig sein m\u00fcssen und nicht bloss weisungsungebunden, wie dies der St\u00e4nderat beschlossen hatte. Ein von Mitgliedern der SVP eingereichter Minderheitsantrag Parmelin (V, VD), der verlangte, dass die Kantone keine dezentralen Aufsichtsbeh\u00f6rden bezeichnen, sondern der Bundesrat eine einzige Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die Vorsorgeeinrichtungen bezeichnet, die den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen beaufsichtigt, wurde mit 117 zu 46 Stimmen abgelehnt. Ein weiterer Minderheitsantrag der gleichen Urheberschaft, der ganz auf die Oberaufsichtskommission und auf deren Sekretariat verzichten wollte, wurde mit 119 zu 47 Stimmen abgelehnt. Einem Einzelantrag von Kurt Fluri (RL, SO), der den Entwurf des St\u00e4nderates insofern pr\u00e4zisierte, dass der Bundesrat ein Anfangsverm\u00f6gen und Garantieleistungen nicht f\u00fcr alle Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, sondern nur f\u00fcr entsprechende Neugr\u00fcndungen festzulegen hat, stimmte der Rat mit 154 zu 1 Stimme zu. Schliesslich erg\u00e4nzte der Nationalrat die Liste der Vergehen, die mit Gef\u00e4ngnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft werden. Strafbar macht sich k\u00fcnftig auch, wer Verm\u00f6gensvorteile oder Retrozessionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgeverm\u00f6gen nicht offen legt oder f\u00fcr sich einbeh\u00e4lt, sofern diese nicht ausdr\u00fccklich im Verm\u00f6gensverwaltungsvertrag beziffert sind. In der Gesamtabstimmung stimmte der Nationalrat der Vorlage mit 151 zu 7 Stimmen zu.</p><p>In der Vorlage 2 schuf der Nationalrat zum St\u00e4nderat eine einzige Differenz. So stimmte er mit 94 zu 70 Stimmen einem Einzelantrag von Pierre Triponez (RL, BE) zu, wonach eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass f\u00fcr Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um h\u00f6chstens die H\u00e4lfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge f\u00fcr den bisherigen versicherten Verdienst weitergef\u00fchrt wird. Bundesrat und St\u00e4nderat hatten hierf\u00fcr eine maximale Lohnreduktion um einen Drittel vorgesehen. Der Nationalrat nahm diese Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig mit 166 Stimmen an.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> r\u00e4umte in der Differenzbereinigung die verbleibende Differenz in der Vorlage 2 aus, ohne dass ein anderer Antrag gestellt worden w\u00e4re.</p><p>Im Rahmen seiner Beratungen zur Vorlage 1 bereinigte der St\u00e4nderat nur wenige Differenzen zum Nationalrat und hielt an den meisten seiner Beschl\u00fcsse in den Regelungsbereichen \"Pr\u00fcfung\", \"Zulassung von Revisionsstellen\", \"Zulassung von Experten\" und \"Aufsicht\" fest, ohne dass anders lautende Antr\u00e4ge gestellt worden w\u00e4ren.</p><p>Auf Antrag von Rolf B\u00fcttiker (RL, SO) beschloss er mit 20 zu 11 Stimmen, dem Beschluss des Nationalrats zu folgen und bei den mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung betrauten Personen einen \"guten Ruf\" vorauszusetzen. Mit 23 zu 12 Stimmen strich der Rat hingegen die vom Nationalrat eingef\u00fchrte und durch einen Einzelantrag von Simonetta Sommaruga (S, BE) in leicht modifizierter Form beantragte Bestimmung, wonach Experten, Anlageberater und Makler (Nationalrat: \"Anlagemanager\") im Jahresbericht einer Vorsorgeeinrichtung mit Namen und Funktion kenntlich zu machen sind. Weiter hielt der St\u00e4nderat auf Antrag seiner Kommission mit 26 zu 8 Stimmen daran fest, die vom Bundesrat urspr\u00fcnglich vorgeschlagene und vom Nationalrat erneut eingef\u00fchrte Bestimmung zu streichen, nach der die Revisionsstellen zu pr\u00fcfen haben, ob die Versicherer die vom Gesetz verlangten Angaben und Meldungen zuhanden der Aufsichtsbeh\u00f6rde vornehmen. Zur Diskussion Anlass gab auch der Beschluss des Nationalrates, dass sich eine Anlagegruppe aus gleichen und nennwertlosen Anspr\u00fcchen eines oder mehrerer Anleger zusammensetzt. Ein Einzelantrag von Simonetta Sommaruga (S, BE), der verlangte, an der urspr\u00fcnglichen Fassung des St\u00e4nderates festzuhalten, wonach sich eine Anlegergruppe zwingend aus den Anspr\u00fcchen mehrerer Anleger konstituieren muss, wurde mit 23 zu 16 Stimmen abgelehnt. Im Aufsichtsbereich schliesslich beschloss der Rat, an seiner Formulierung festzuhalten, wonach eine Aufsichtsbeh\u00f6rde weisungsungebunden handelt. Die vom Bundesrat und vom Nationalrat beantragte Formulierung, dass eine solche in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabh\u00e4ngig sein muss, lehnte er mit 24 zu 11 Stimmen ab.</p><p>Wie der Kommissionssprecher Meinrado Robbiani (CEg, Ti) vor dem <b>Nationalrat</b> ausf\u00fchrte, hatte sich die vorberatende Kommission mit 12 Differenzen zu befassen, die nach der Differenzbereinigung durch den Erstrat bestehen geblieben waren. W\u00e4hrend die Kommission in neun F\u00e4llen Zustimmung zum St\u00e4nderat beantragte, stellte sie zu drei ihr zentral erscheinenden Bestimmungen den Antrag, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Der Rat folgte seiner vorberatenden Kommission auf der ganzen Linie: Ohne dass ein anders lautender Antrag gestellt worden w\u00e4re, hielt er daran fest, dass Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von den Vorsorgeeinrichtungen beigezogen werden, auch im Jahresbericht mit Namen und Funktion genannt werden (Art. 51c Abs. 4). Ebenfalls ohne Gegenantrag hielt er an der Bestimmung fest, die auch eine Revisionsstelle f\u00fcr Sch\u00e4den in die Pflicht nimmt, die durch die Verwaltung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer Vorsorgeeinrichtung absichtlich oder fahrl\u00e4ssig verursacht werden (Art. 52 Abs. 1). Schliesslich beschloss der Rat, an der Bestimmung festzuhalten, wonach kantonale Aufsichtsbeh\u00f6rden in rechtlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht unabh\u00e4ngig sein m\u00fcssen (Art. 61 Abs. 3). </p><p></p><p>In seiner zweiten Differenzbereinigung schwenkte der <b>St\u00e4nderat</b> bei zwei der drei verbleibenden Differenzen auf die Linie des Nationalrates ein. Jeweils ohne Gegenantrag beschloss er, dass die Namen und Funktionen der Anlageberater im Jahresbericht genannt werden m\u00fcssen und die Revisionsstellen f\u00fcr absichtlich oder fahrl\u00e4ssig zugef\u00fcgte Sch\u00e4den in der Verantwortung stehen. Bei der Frage der Unabh\u00e4ngigkeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden wollte die vorberatende Kommission hingegen an der Formulierung des St\u00e4nderates festhalten. Mit einem Einzelantrag l\u00f6ste Alex Kuprecht (V, SZ) das Patt zwischen den R\u00e4ten. Nachdem der Kommissionssprecher (Urs Schwaller, CEg, FR) den Kommissionsantrag zur\u00fcckgezogen hatte, stimmte der Rat einer Formulierung zu, wonach die Aufsichtsbeh\u00f6rde als \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit definiert wird, die in ihrer Aussichtst\u00e4tigkeit keinen Weisungen unterliegt. Der <b>Nationalrat</b> schloss sich dieser Formulierung auf Antrag seiner Kommission an, ohne dass ein anders lautender Antrag gestellt worden w\u00e4re.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Entwurf 1 im St\u00e4nderat mit 42 zu 0 und im Nationalrat mit 192 zu 0 Stimmen angenommen. Der Entwurf 2 wurde mit 39 zu 0 im St\u00e4nderat und mit 190 zu 2 Stimmen im Nationalrat angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1268992312997)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":"IIIb","Modified":"\/Date(1770758121440)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182211200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}