{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070057,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20070057,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.057","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Bundesgesetz \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. \u00c4nderung","Description":"Botschaft vom 15. Juni 2007 zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung)","InitialSituation":"<p>Das Bundesgesetz vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) trat am 1. Juli 1998 in Kraft und dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bev\u00f6lkerung.</p><p>Das rechtzeitige Erkennen von gegen die Sicherheit der Schweiz gerichteten Gefahren verlangt eine st\u00e4ndige Beurteilung der Gef\u00e4hrdungslage. Bundesrat und Parlament, aber auch die Kantone sollen existenzbedrohende Gefahren fr\u00fchzeitig erkennen, in ihre Sicherheitspolitik miteinbeziehen und rechtzeitig Gegenmassnahmen treffen k\u00f6nnen. In der zeitgerechten Bereitstellung der dazu notwendigen Informationen besteht die erste Aufgabe des pr\u00e4ventiven Staatsschutzes (Sicherheitspolitischer Bericht 2000, Seiten 32 und 54).</p><p>Jede Risikoanalyse verlangt vielf\u00e4ltige Informationen und ein solides Informationsnetz. Die Beschaffung sicherheitsrelevanter Informationen ist eine nachrichtendienstliche Aufgabe. F\u00fcr die Beschaffung dieser Informationen \u00fcber das Inland ist der Dienst f\u00fcr Analyse und Pr\u00e4vention (DAP) im Bundesamt f\u00fcr Polizei zust\u00e4ndig. Seine Aufgabe ist u.a. die fr\u00fchzeitige Erkennung von Gef\u00e4hrdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewaltt\u00e4tigen Extremismus, verbotenen Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien und verbotenen Technologietransfer (Proliferation). Dazu m\u00fcssen auch vertrauliche Informationen beschafft werden. </p><p>Die Sicherheits- und Gefahrenlage der Schweiz hat sich in den letzten Jahren namentlich durch die erh\u00f6hte Wahrscheinlichkeit von islamistisch motivierten Terroranschl\u00e4gen sukzessive verschlechtert. Seit l\u00e4ngerer Zeit k\u00f6nnen die Nachrichtenbed\u00fcrfnisse f\u00fcr die Lagebeurteilung und Entscheidfindung, aber auch f\u00fcr die rechtzeitige Erkennung verborgener Gefahren nicht mehr ausreichend befriedigt werden. Das nachrichtendienstliche Abwehrdispositiv weist L\u00fccken auf und gen\u00fcgt der heutigen Gefahrenlage nicht mehr. Die L\u00fccken k\u00f6nnen weder durch das konsequente Aussch\u00f6pfen bestehender M\u00f6glichkeiten noch durch eine Verbesserung des Informationsflusses und der Koordination zwischen Nachrichtendienst und Strafverfolgung noch durch den Ausbau des formellen und materiellen Strafrechts geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr eine beschr\u00e4nkte, aber gezielte und streng \u00fcberwachte Verbesserung der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung. Sie soll effektiv gestaltet und dem europ\u00e4ischen Standard angen\u00e4hert werden.</p><p>Dazu werden insbesondere folgende Massnahmen getroffen:</p><p>- Beschr\u00e4nkt auf die Abwehr schwerer Gef\u00e4hrdungen (Terrorismus, verbotener politischer und milit\u00e4rischer Nachrichtendienst sowie verbotener Handel mit Proliferationsg\u00fctern) sollen die Beh\u00f6rden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone in konkreten F\u00e4llen zur Auskunftserteilung verpflichtet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen sollen auch gewerbliche Transporteure \u00fcber bereits vorhandene Daten auskunftspflichtig werden.</p><p>- Als letztes Mittel sollen besondere Mittel zur Informationsbeschaffung eingesetzt werden k\u00f6nnen. Wiederum beschr\u00e4nkt auf die Bereiche Terrorismus, verbotenen politischen oder milit\u00e4rischen Nachrichtendienst und Proliferation soll bei konkreten Gef\u00e4hrdungslagen das pr\u00e4ventive \u00dcberwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs, das Beobachten von gef\u00e4hrlichen Personen an nicht allgemein zug\u00e4nglichen Orten, auch mittels technischem \u00dcberwachungsger\u00e4t, sowie das geheime Durchsuchen von Datenbearbeitungssystemen zul\u00e4ssig sein. Der Einsatz dieser Mittel wird einer doppelten Bewilligungspflicht unterstellt (richterliche Pr\u00fcfung durch das Bundesverwaltungsgericht, Pr\u00fcfung nach staatspolitischen Gesichtspunkten durch die Vorsteher oder Vorsteherinnen des EJPD und des VBS). Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD soll die Kompetenz erhalten, T\u00e4tigkeiten zu verbieten, die terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe f\u00f6rdern und die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz konkret gef\u00e4hrden. Weiter sollen die Inanspruchnahme von Informantinnen und Informanten, ihr Schutz und ihre Entsch\u00e4digung auf eine formellgesetzliche Grundlage gestellt werden. Um bei der Informationsbeschaffung den Schutz von Informanten und Informantinnen sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des DAP sicherzustellen, wird auch die M\u00f6glichkeit zur Legendierung (Tarnidentit\u00e4ten) geschaffen.</p><p>- Mit diesen erweiterten Kompetenzen geht eine gleichwertige St\u00e4rkung des Rechtsschutzes einher: Nicht nur unterliegt die Anordnung von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung einer kumulativen Pr\u00fcfung durch Bundesverwaltungsgericht und Exekutive, sondern auch die Entscheide \u00fcber die Mitteilungspflicht und die Anordnung von T\u00e4tigkeitsverboten unterliegen einer wirksamen richterlichen Kontrolle durch Bundesverwaltungs- und Bundesgericht.</p><p>Eine unrechtm\u00e4ssige Beeintr\u00e4chtigung von Grundrechten unbeteiligter Personen wird durch die einschr\u00e4nkenden Kriterien und die mehrfachen Kontrollen verhindert. </p><p>Alle Massnahmen sind verfassungskonform und mit den Grundrechten vereinbar, beruhen namentlich auf einem ausgewiesenen \u00f6ffentlichen Interesse und wahren den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Auch steht die Vorlage im Einklang mit der EMRK und dem Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte. Die f\u00fcr die Umsetzung erforderlichen Stellen, Investitionen und Betriebskosten werden vom EJPD intern kompensiert. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)</p><p>1. Das Parlament wies im Fr\u00fchjahr 2009 die Botschaft vom 15. Juni 2007 zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (\"BWIS II\") an den Bundesrat zur\u00fcck. Die Zusatzbotschaft \u00e4ussert sich zum R\u00fcckweisungsauftrag und h\u00e4lt an denjenigen Massnahmen fest, die \u00fcber eine hohe politische Akzeptanz verf\u00fcgen oder bei denen es um Anpassungen an die ver\u00e4nderte Organisations- oder Rechtslage oder um Empfehlungen von Aufsichtsbeh\u00f6rden geht. Das vom Bundesrat zur Frage der Verfassungsm\u00e4ssigkeit in Auftrag gegebene verwaltungsexterne Gutachten gelangte im Juni 2009 im Wesentlichen zum Schluss, dass \u00fcbergeordnetes Recht (Bundesverfassung [BV; SR 101], Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101]) dem Revisionsanliegen nicht prinzipiell entgegensteht, es in einigen Punkten jedoch der Nachbesserung bedarf. Seit der Verabschiedung der Botschaft im Jahre 2007 ergaben sich \u00c4nderungen mit direkten und indirekten Auswirkungen auf die Gesetzesvorlage. So wurden die nachrichtendienstlichen Teile des Bundesamts f\u00fcr Polizei (fedpol) am 1. Januar 2009 ins Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport (VBS) transferiert und dort am 1. Januar 2010 mit dem Strategischen Nachrichtendienst in einem neuen Bundesamt (Nachrichtendienst des Bundes) zusammengefasst. Am 1. Januar 2010 wurde auch das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes in Kraft gesetzt. Bei dessen Umsetzung galt es in Bezug auf die Datenbearbeitung insbesondere, die restriktiveren Auflagen des Bundesgesetzes vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) konsequent einzuhalten, ohne die nachrichtendienstliche Auslandaufkl\u00e4rung unn\u00f6tig einzuschr\u00e4nken, beziehungsweise die Informationssysteme \u00c4ussere Sicherheit und Innere Sicherheit zu integrieren. Im Bericht vom 28. November 2008 \u00fcber die Umst\u00e4nde der Ernennung von Roland Nef zum Chef der Armee verlangt die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrats die Aufnahme von zwei \u00c4nderungen aus dem Bereich der Personensicherheitspr\u00fcfungen in die laufende BWIS-Revision. Auch der Bericht vom 21. Juni 2010 der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungsdelegation der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te \u00fcber die Datenbearbeitung im Staatsschutzinformationssystem ISIS nimmt bei den Empfehlungen 7 und 11 direkten Bezug auf die vorliegende Revision. Im November 2009 beauftragte der Bundesrat das VBS mit der Ausarbeitung einer auf die un- oder weniger bestrittenen Teile der urspr\u00fcnglichen Gesetzesrevision beschr\u00e4nkten Zusatzbotschaft (\"BWIS II reduziert\"). Alle \u00fcbrigen Bestimmungen sollen in eine bis sp\u00e4testens Ende 2013 auszuarbeitende Gesamtkodifikation f\u00fcr die zivilen Nachrichtendienste (\"Nachrichtendienstgesetz\") aufgenommen werden. Somit beschr\u00e4nkt sich die Zusatzbotschaft auf die Schliessung der bis zum Vorliegen der Gesamtkodifikation bedeutendsten L\u00fccken, soweit die jeweiligen Massnahmen \u00fcber eine hohe politische Akzeptanz verf\u00fcgen und bereits im urspr\u00fcnglichen Gesetzgebungspaket enthalten waren oder es sich dabei um notwendige Anpassungen an die zwischenzeitlich ver\u00e4nderte Organisations- oder Rechtslage oder um Empfehlungen von Aufsichtsbeh\u00f6rden handelt. Da mit diesem Vorgehen der Gegenstand der urspr\u00fcnglichen Vorlage keine \u00c4nderung erf\u00e4hrt, die ein grunds\u00e4tzlich anderes Vernehmlassungsergebnis erwarten liesse, konnte f\u00fcr die Zusatzbotschaft auf ein nochmaliges Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden. (Quelle: Zusatzbotschaft des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p><b>Entwurf 1</b></p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte die Kommissionsmehrheit Eintreten und R\u00fcckweisung an den Bundesrat und eine Minderheit Daniel Vischer (G, ZH) Nichteintreten. Mit der R\u00fcckweisung forderte die Kommissionsmehrheit insbesondere eine \u00dcberpr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4ssigkeit des Gesetzes sowie eine engere Umschreibung und Konkretisierung der Begriffe der inneren und \u00e4usseren Sicherheit, der gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter und der Verdachtsmerkmale. Sozialdemokraten und Gr\u00fcne hielten das Gesetz f\u00fcr unn\u00f6tig und untauglich. Es enthalte keine neue Massnahme, mit der ein Anschlag verhindert werden k\u00f6nnte. Ein Teil der SVP-Fraktion bef\u00fcrwortete die R\u00fcckweisung an den Bundesrat, der andere Teil unterst\u00fctzte das Nichteintreten. Die FDP-Liberale Fraktion und die CVP/EVP/glp-Fraktion unterst\u00fctzten den Antrag der Kommissionsmehrheit, obwohl auch sie einr\u00e4umten, dass ein Kl\u00e4rungsbedarf bestehe. Einzelne Redner hielten aber auch fest, dass ohne starken Staatsschutz die Schweiz eine Bedrohung f\u00fcr andere L\u00e4nder darstelle. Mit 92 zu 79 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsminderheit und beschloss auf die Vorlage nicht einzutreten.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> beschloss ohne Gegenantrag auf die Vorlage einzutreten und das Bundesgesetz an den Bundesrat zur\u00fcckzuweisen. Mit der R\u00fcckweisung wurde der Bundesrat beauftragt, die Mittel der \u00dcberwachung zu \u00fcberdenken und die Verfassungsm\u00e4ssigkeit der Vorlage zu \u00fcberpr\u00fcfen. Pr\u00e4zisierungen verlangte der St\u00e4nderat ferner zu den gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fctern und den Verdachtsmomenten sowie zu den schwammigen Begriffen \"innere und \u00e4ussere Sicherheit\", deren Gef\u00e4hrdung die pr\u00e4ventive \u00dcberwachung rechtfertigen solle. Weiter sei die Zusammenarbeit der Polizeiorgane des Bundes mit kantonalen und ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden zu kl\u00e4ren und die parlamentarische Aufsicht wirksamer zu gestalten. Bundesrat Ueli Maurer zeigte sich zu einer \u00dcberarbeitung bereit und pl\u00e4dierte selber f\u00fcr die R\u00fcckweisung des Gesch\u00e4ftes, betonte aber die Notwendigkeit der Gesetzesrevision.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> war ein erneutes Nichteintreten aus Verfahrensgr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, womit der Rat bloss \u00fcber die Frage befinden konnte, ob er sich der R\u00fcckweisung des St\u00e4nderates anschliessen wolle oder nicht. Gegen die R\u00fcckweisung pl\u00e4dierten Linke und Gr\u00fcne. Daniel Vischer (G, ZH) sprach von einer Datenbeschaffung auf Vorrat und bezweifelte, dass die Vorlage nach einer R\u00fcckweisung \u00fcberhaupt grundrechtskonform ausgestaltet werden k\u00f6nne. Die B\u00fcrgerlichen und die Fraktionen der Mitteparteien hingegen wollten dem Bundesrat die Chance f\u00fcr eine \u00dcberarbeitung geben. Angesichts der sich wandelnden Bedrohungslage brauche der Staat Instrumente, um sich selber und seine Bev\u00f6lkerung zu sch\u00fctzen, erkl\u00e4rte Norbert Hochreutener (CEg, BE). Namens der SVP-Fraktion begr\u00fcndete Pirmin Schwander (V, SZ) die Zustimmung seiner Fraktion zur R\u00fcckweisung mit der Bereitschaft Bundesrat Maurers, das Gesetz im Sinne des Auftrags des Parlaments zu \u00fcberarbeiten. Bundesrat Ueli Maurer bezeichnete die R\u00fcckweisung der Vorlage als guten Kompromiss. Um das Gesetz grundrechskonform auszuarbeiten, sei der Spielraum nicht unendlich gross, r\u00e4umte Maurer ein. Ein externes Gutachten zur Verfassungsm\u00e4ssigkeit solle in eine Zusatzbotschaft Eingang finden. Mit 104 zu 44 Stimmen entschied der Nationalrat die R\u00fcckweisung an den Bundesrat.</p><p></p><p><b>Entwurf 2</b></p><p>Im <b>St\u00e4nderat </b>beantragte Claude Janiak (S, BL) im Namen der Kommission auf den vom Bundesrat \u00fcberarbeiteten Entwurf f\u00fcr eine \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) einzutreten. Auf Antrag der GPDel empfahl die Kommission Artikel\u00a017 Absatz\u00a05 BWIS dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Informant des Nachrichtendienstes nicht per se vor Strafverfolgung gesch\u00fctzt ist. Falls dieser selbst einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat verd\u00e4chtigt wird oder die Bekanntgabe unerl\u00e4sslich ist, um eine schwere Straftat aufzukl\u00e4ren, soll dessen Identit\u00e4t den schweizerischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bekannt gegeben werden k\u00f6nnen. Im Streitfall soll zudem das Bundesstrafgericht zwischen der ersuchenden Strafverfolgungsbeh\u00f6rde des Bundes und dem Nachrichtendienst entscheiden. Kommissionssprecher Claude Janiak (S, BL) begr\u00fcndete dies mit den Erfahrungen aus dem Fall des \"R\u00fctli-Bombers\". Der Rat beschloss ohne Gegenantrag der Empfehlung der Kommission zu folgen. Beim Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) beantragte die Kommission - wiederum gem\u00e4ss Empfehlung der GPDel - die Artikel\u00a03bis und 3ter einzuf\u00fcgen, um die bestehenden Regeln der Funkaufkl\u00e4rung und der unabh\u00e4ngigen Kontrollinstanz gesetzlich zu verankern. Ohne Gegenantrag und Diskussion stimmte der Rat auch dieser \u00c4nderung zu. Die Verankerung der Funkaufkl\u00e4rung und der unabh\u00e4ngigen Kontrollinstanz im ZNDG f\u00fchrte ausserdem zu einer Erweiterung von Artikel\u00a099 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 \u00fcber die Armee und die Milit\u00e4rverwaltung (MG) um die Abs\u00e4tze 1bis und 1ter. Weiter schuf der Rat gem\u00e4ss Antrag der Kommission die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Personensicherheitspr\u00fcfung bei der Rekrutierung, mit der k\u00fcnftig alle Rekruten \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Dabei geht es insbesondere darum festzustellen, ob eine Waffe abgegeben werden kann oder nicht. Infolgedessen wurden beim Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 \u00fcber die milit\u00e4rischen Informationssysteme (MIG) bei Artikel\u00a016 Absatz\u00a01 eine Bestimmung g eingef\u00fcgt sowie die Artikel\u00a0144, 147 Absatz\u00a01, 2 und 3, 148 Absatz\u00a01, 2 und 3 und 149 Absatz\u00a01 und 2 entsprechend angepasst. In der Gesamtabstimmung wurde das BWIS (Entwurf 2) einstimmig angenommen. Die urspr\u00fcngliche Vorlage des Bundesrates (Entwurf 1) wurde, dem Antrag der Kommission folgend, abgeschrieben. </p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragten die Kommissionssprecher auf die Vorlage einzutreten. Eine rot-gr\u00fcne Minderheit beantragte auf die Vorlage nicht einzutreten. Es wurde unter anderem Skepsis gegen\u00fcber jeder Form von Vorfeldermittlung, d.h. Ermittlungen, bei denen kein individuell-konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt, ge\u00e4ussert. Die strafrechtlichen Instrumente w\u00fcrden ausreichen, um auch terroristische Vorbereitungshandlungen zu bek\u00e4mpfen, sofern ein individuell-konkreter Tatverdacht vorliegt, so die Argumentation der Minderheit. Die \u00fcbrigen Fraktionen folgten der Kommissionsmehrheit und beantragten Eintreten. Bundesrat Ueli Maurer betonte, dass es nicht darum gehe, den B\u00fcrger auszuschn\u00fcffeln, sondern darum, f\u00fcr die inzwischen erfolgten \u00c4nderungen eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Mit 109 zu 46 Stimmen folgte der Rat der Kommissionsmehrheit und trat auf die Vorlage ein. In der Detailberatung beantragte die Kommissionsmehrheit Artikel\u00a03 Absatz\u00a02 BWIS dahingehend zu \u00e4ndern, dass die nach Absatz\u00a01 erschlossenen Informationen mit Personenbezug sp\u00e4testens ein Jahr nach deren Erschliessung gel\u00f6scht werden m\u00fcssen, wenn innerhalb dieser Zeitspanne der Nachweis nicht erbracht wurde, dass die beobachtete T\u00e4tigkeit der Vorbereitung oder Durchf\u00fchrung einer terroristischen, gewaltt\u00e4tig-extremistischen oder verbotenen nachrichtendienstlichen T\u00e4tigkeit dient. Eine aus Mitgliedern der SP- und Gr\u00fcnen Fraktion bestehende Minderheit beantragte am geltenden Recht festzuhalten. Der Mehrheitsantrag wurde mit 104 zu 51 Stimmen vom Rat angenommen. Bei Artikel\u00a09 BWIS beantragte die Kommissionsmehrheit, dem Bundesrat und nicht der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des EJPD die Kompetenz zu \u00fcbertragen, eine T\u00e4tigkeit zu verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltt\u00e4tig-extremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterst\u00fctzen oder in anderer Weise zu f\u00f6rdern, und die die innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz konkret gef\u00e4hrdet. Eine aus Vertretern der FDP-Liberalen und CVP/EVP/glp-Fraktion bestehende Minderheit I beantragte dem St\u00e4nderat zu folgen und dementsprechend diese Kompetenz bei der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des EJPD zu belassen. Eine rot-gr\u00fcne Minderheit II war dar\u00fcber hinaus der Ansicht, die Bestimmung sei zu vage und das Verbot gehe zu weit, weshalb sie deren Streichung beantragte. Mit 99 zu 62 bzw. 116 zu 41 Stimmen setzte sich schliesslich der Antrag der Kommissionsmehrheit durch. Bei Artikel\u00a010a Absatz\u00a04 BWIS beantragte eine Minderheit Pirmin Schwander (V, SZ) die Passage zu streichen, wonach das zur Darstellung der Lage der inneren Sicherheit betriebene elektronische System auch privaten Stellen sowie ausl\u00e4ndischen Sicherheits- und Polizeibeh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann. Diese Bestimmung f\u00fchre zu Doppelspurigkeiten, da die Weitergabe von Personendaten bereits in Artikel\u00a017 BWIS ausreichend geregelt sei, so die Argumentation der Minderheit. F\u00fcr die Kommissionsmehrheit betonte Kurt Fluri (RL, SO), dass dieses Zugriffrecht an strikte gesetzliche Bedingungen gekn\u00fcpft ist und beantragte, hier dem Bundesrat zu folgen. Mit 82 zu 79 Stimmen folgte der Rat dem Minderheitsantrag und strich diese Passage. Eine aus Vertretern der SVP-Fraktion bestehende Minderheit wehrte sich gegen die Einf\u00fchrung eines direkten Auskunftsrechts und beantragte dementsprechend Artikel\u00a018 Absatz\u00a01 BWIS zu streichen bzw. das geltende Recht in Form eines indirekten Auskunftsrechts weiterzuf\u00fchren. Es wurde unter anderem argumentiert, dass der Staatsschutz gerade im Zusammenhang mit terroristischen Gruppierungen h\u00f6her zu gewichten sei als der Datenschutz. Dank der Unterst\u00fctzung der FDP-Liberalen und CVP/EVP/glp-Fraktion konnte sich die Kommissionsminderheit mit 97 zu 63 Stimmen durchsetzen. Bei Artikel\u00a033 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 \u00fcber das Bundesverwaltungsgericht (VGG) schuf der Nationalrat, dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgend, in der Bestimmung b eine Ziffer 4, wonach die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht auch gegen Verf\u00fcgungen des Bundesrates betreffend das Verbot von T\u00e4tigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 21. M\u00e4rz 1997 \u00fcber Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zul\u00e4ssig ist. Der Rat stimmte dem Antrag der Kommission, bei Artikel\u00a099 MG und den Artikeln 16, 144, 147, 148 sowie 149 MIG dem St\u00e4nderat zu folgen, diskussionslos zu. In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 112 zu 39 Stimmen angenommen.</p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>St\u00e4nderat </b>bei Artikel\u00a09 BWIS dem Beschluss des Nationalrates an. Bei Artikel\u00a010a Absatz\u00a04 hielt der St\u00e4nderat am Bundesratsentwurf fest. Claude Janiak (S, BL) wies im Namen der Kommission darauf hin, dass es hier nicht um sensible Personendaten gehe, sondern um die Lagedarstellung im Ereignisfall. Bei Artikel\u00a018 Absatz\u00a01 BWIS hielt der Rat wiederum an der Version des Bundesrates fest. Der Kommissionssprecher Claude Janiak (S, BL) argumentierte, dass der Nationalrat mit der Streichung dieses Absatzes eine v\u00f6llig inkoh\u00e4rente L\u00f6sung beschlossen habe. Bei den verbleibenden Differenzen folgte der St\u00e4nderat dem Beschluss der Nationalrates.</p><p>Bei Artikel\u00a010a Absatz\u00a04 BWIS beantragte die Kommissionsmehrheit im <b>Nationalrat</b> Festhalten. Eine aus Vertretern der FDP-Liberalen und CVP/EVP/glp-Fraktion bestehende Minderheit beantragte, dem Beschluss des St\u00e4nderates zuzustimmen. Edi Engelberger (RL, NW) betonte, dass es nicht um eine Personendatenbank gehe, sondern nur um ein Journal, das bei einem besonderen Ereignis die Lage abbildet und sp\u00e4ter gel\u00f6scht oder gesperrt wird. Mit 92 zu 71 Stimmen entschied sich der Rat, der Kommissionsminderheit folgend, f\u00fcr die Version des St\u00e4nde- bzw. Bundesrates. Eine weitere Differenz bestand noch bei Artikel\u00a018 Absatz\u00a01 BWIS. Die Kommissionsmehrheit beantragte am Beschluss ihres Rates festzuhalten. Eine rot-gr\u00fcne Minderheit beantragte, auf die Linie des St\u00e4nderates einzuschwenken und dem urspr\u00fcnglichen Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Der Beschluss des Nationalrates sei nicht nur inkonsistent und ein grosser R\u00fcckschritt, sondern auch unter rechtlichem Gesichtspunkt nicht haltbar, da er keinerlei Rechtsschutz vorsehe, so die Argumentation der Minderheit. Pirmin Schwander (V, SZ), Kurt Fluri (RL, SO) und Norbert Hochreutener (CEg, BE) beantragten mit drei gleichlautenden Einzelantr\u00e4gen einen Kompromiss, in dem in Absatz\u00a01 sowie in den Abs\u00e4tzen 3 bis 5 zwar am geltenden Recht festgehalten wird, aber in den Abs\u00e4tzen 2 und 6 mit redaktionellen \u00c4nderungen die Regelungen des Bundesgesetzes \u00fcber die polizeilichen Informationssysteme (BPI) zu \u00fcbernehmen. Gem\u00e4ss Pirmin Schwander (V, SZ) sei es nicht entscheidend, ob das direkte oder das indirekte System gelte, sondern, dass die betroffene Person Auskunft erh\u00e4lt. Mit diesen zwei \u00c4nderungen werde der Kritik des St\u00e4nderates bez\u00fcglich EMRK-Konformit\u00e4t Rechnung getragen und liege eine Version vor, welche dem Staatsschutz am meisten dient, so seine Argumentation. Unterst\u00fctzt von der CVP/EVP/glp, FDP-Liberalen und der SVP-Fraktion setzten sich die drei Einzelantr\u00e4ge mit 117 zu 47 Stimmen gegen den Antrag der Minderheit durch. In der zweiten Abstimmung zwischen dem Mehrheits- und den drei Einzelantr\u00e4gen stimmte der Nationalrat einstimmig f\u00fcr dem Antrag Schwander/Fluri/Hochreutener. </p><p>Zur\u00fcck im <b>St\u00e4nderat </b>verblieben noch Differenzen bei Artikel\u00a018 BWIS. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass der Beschluss des Nationalrates einen R\u00fcckschritt darstelle und nicht EMRK-tauglich sei. Infolgedessen beantragte sie f\u00fcr diesen Bereich das BPI zu \u00fcbernehmen. Dies f\u00fchre gem\u00e4ss dem Kommissionssprecher Claude Janiak (S, BL) dazu, dass grunds\u00e4tzlich ein direktes Auskunftsrecht besteht, aber in Bezug auf staatsschutzrelevante Daten das indirekte Auskunftsrecht, welches auch aufgeschoben werden kann, zum Tragen kommt. Dieser Antrag wurde vom Rat diskussionslos angenommen.</p><p>Wieder im <b>Nationalrat </b>beantragte die Kommissionsmehrheit bei der letzten verbliebenen Differenz betreffend Auskunftsrecht (Art. 18 BWIS) dem St\u00e4nderat zu folgen. Eine aus Mitgliedern der SVP-Fraktion bestehende Minderheit beantragte hingegen im Grundsatz am nationalr\u00e4tlichen Beschluss festzuhalten. Der Rat folgte schliesslich mit 114 zu 42 Stimmen der Kommissionsmehrheit und damit dem Beschluss des St\u00e4nderates.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 145 zu 36 und im St\u00e4nderat mit 38 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1324598400000)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":"IIIa","Modified":"\/Date(1770758166167)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182384000000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}