{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070061,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20070061,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.061","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"ZGB. Register-Schuldbrief und weitere \u00c4nderungen im Sachenrecht","Description":"Botschaft vom 27. Juni 2007 zur \u00c4nderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Register-Schuldbrief und weitere \u00c4nderungen im Sachenrecht)","InitialSituation":"<p>Die Revision der Bestimmungen \u00fcber das Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) tr\u00e4gt den verschiedenen parlamentarischen Vorst\u00f6ssen zum Schuldbrief- und Bauhandwerkerpfandrecht sowie einigen Anliegen der Grundbuchpraxis Rechnung. Ein wichtiges Ziel besteht darin, die wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Immobiliarsachenrechts nachhaltig zu verbessern. Daneben soll das Grundbuch noch vermehrt seine Funktion als zeitgem\u00e4sses Bodeninformationssystem erf\u00fcllen k\u00f6nnen, indem es in zuverl\u00e4ssiger und aktueller Form Auskunft \u00fcber Grundst\u00fccke gibt.</p><p>Die Vorlage umfasst die folgenden zentralen Revisionspunkte:</p><p>- Schuldbriefrecht: Die Einf\u00fchrung des papierlosen Schuldbriefs (Register-Schuldbrief), der neben den bisherigen Papier-Schuldbrief tritt, bringt f\u00fcr die Praxis viele Erleichterungen. Der Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Seine \u00dcbertragung erfolgt ebenfalls im Grundbuch. Somit entfallen die Ausfertigungskosten, die Aufbewahrungskosten sowie die Kosten f\u00fcr die \u00dcbermittlung des Wertpapiers zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank. Ausserdem f\u00e4llt das Verlustrisiko weg. Der Verlust eines Papier-Schuldbriefs zieht n\u00e4mlich jeweils ein langwieriges und teures Kraftloserkl\u00e4rungsverfahren nach sich.</p><p>Im Rahmen der Neufassung des Schuldbriefrechts wird auf eine automatische Novation der Schuld verzichtet. Zudem werden kantonale Gesetzgebungskompetenzen in diesem Bereich aufgehoben. Damit wird den Banken die landesweite Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit weiter erleichtert.</p><p>- Bauhandwerkerpfandrecht: Die Einf\u00fchrung des Erfordernisses einer Zustimmung des Grundeigent\u00fcmers zur Ausf\u00fchrung von Arbeiten durch einen Bauhandwerker auf seinem Grundst\u00fcck, welche ein Dritter in Auftrag gibt, erlaubt es, den Kreis der Besteller weit zu fassen. Nebst Mietern und P\u00e4chtern k\u00f6nnen auch Wohn- oder Nutzniessungsberechtigte, aber auch ein k\u00fcnftiger Erwerber des Grundst\u00fccks Arbeiten in Auftrag geben, f\u00fcr welche die Bauhandwerker bei Nichtbezahlung einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erhalten. Damit wird eine Gesetzesl\u00fccke geschlossen. Baut ein Bauhandwerker auf einem Grundst\u00fcck, bei welchem strittig ist, ob es zum \u00f6ffentlich-rechtlichen Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6rt und deshalb unpf\u00e4ndbar ist, kann er das Pfandrecht vorl\u00e4ufig eintragen lassen. Die Eintragungsfrist wird bei drei Monaten belassen. Dabei handelt es sich um einen Kompromiss zwischen dem Interesse der Bauhandwerker an einer m\u00f6glichst langen Reaktionsfrist und dem Interesse der Grundeigent\u00fcmer an einer raschen Kl\u00e4rung der pfandrechtlichen Situation.</p><p>- Neue Formerfordernisse: Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit wird die Pflicht zur \u00f6ffentlichen Beurkundung auf alle rechtsgesch\u00e4ftlich begr\u00fcndeten Grundpfandrechte und auf alle Arten von Baurechten ausgedehnt. F\u00fcr die vertragliche Errichtung von Grunddienstbarkeiten gen\u00fcgt weiterhin die schriftliche Form. Allerdings soll dem Grundbuchamt neu bei \u00f6rtlich begrenzten Dienstbarkeiten ein Plan eingereicht werden m\u00fcssen, falls sich die Belastung nicht gen\u00fcgend bestimmbar umschreiben l\u00e4sst. Damit stehen dem Grundbuchamt zuverl\u00e4ssige Grundlagen f\u00fcr die Eintragungen zur Verf\u00fcgung, sodass das Grundbuch seine Funktion als Bodeninformationssystem noch besser erf\u00fcllen kann.</p><p>- Ausgestaltung des Grundbuchs zu einem zeitgem\u00e4ssen Bodeninformationssystem:</p><p>Die Grundbuch\u00e4mter erhalten ein griffiges Instrumentarium, um das Grundbuch von bedeutungslos gewordenen Eintr\u00e4gen zu entlasten. So m\u00fcssen bei der Teilung eines Grundst\u00fccks sowie bei der Vereinigung von Grundst\u00fccken alle Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. Ausserdem k\u00f6nnen die Kantone f\u00fcr bestimmte Gebiete ein \u00f6ffentliches Bereinigungsverfahren anordnen. Eintr\u00e4ge, die ihre rechtliche Bedeutung verloren haben, k\u00f6nnen in einem erleichterten Verfahren gel\u00f6scht werden. Mittels einer Pflicht zur Eintragung von \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkungen und gesetzlichen Grundpfandrechten des kantonalen Rechts wird die Publizit\u00e4tsfunktion des Grundbuchs verbessert. Daneben werden im Rahmen dieser Vorlage kleine \u00c4nderungen an verschiedenen bew\u00e4hrten Instituten des Immobiliarsachenrechts (z.B. Verantwortlichkeit des Grundeigent\u00fcmers, nachbarrechtliche Regelungen) vorgenommen, ohne dass dabei die Grundkonzeption dieser Institute angetastet wird. Die Bestimmungen zur G\u00fclt werden aufgehoben, da diese keine praktische Bedeutung erlangt hat. Die Grundbuchaufsicht wird klarer geregelt. (Quelle: Botschaft des Bundesrates) </p>","Proceedings":"<p>Zu Diskussionen f\u00fchrte im <b>St\u00e4nderat</b> bei dieser umfangreichen und komplexen Vorlage vor allem die Frage der \u00f6ffentlichen Beurkundung (Art. 732) und das Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837). Eine Minderheit verlangte bei Artikel\u00a0732, dass ein Vertrag \u00fcber die Errichtung einer Grunddienstbarkeit der \u00f6ffentlichen Beurkundung bedarf. Die Mehrheit wollte es bei der einfachen Schriftlichkeit bewenden lassen und obsiegte mit 23 zu 13 Stimmen.</p><p>Bei den Bestimmungen \u00fcber das Bauhandwerkerpfandrecht galt es, zwischen den Interessen der Grundeigent\u00fcmer und der Handwerker abzuw\u00e4gen. Heute k\u00f6nnen Handwerker oder Unternehmer zur Sicherung ihrer Rechungen ein Grundpfandrecht auf dem Grundst\u00fcck errichten lassen, f\u00fcr das sie Arbeit und Material verwendet haben. Dieses Recht steht auch jenen Bauhandwerkern zu, die sich nicht gegen\u00fcber dem Hausbesitzer selber, sondern gegen\u00fcber einem Dritten, zum Beispiel einem Generalunternehmer, verpflichtet haben. Nach geltendem Recht gilt dieser Schutz des Handwerkers selbst dann, wenn der Hauseigent\u00fcmer den Generalunternehmer bereits bezahlt hat. F\u00fcr den Hausbesitzer besteht somit das Risiko, dass er bei einem Konkurs des Generalunternehmers doppelt bezahlen muss. Gegen diese Regelung wandte sich eine von Rolf Schweiger (RL, ZG) angef\u00fchrte Minderheit, die verlangte, dass sie zugunsten der Hauseigent\u00fcmer ge\u00e4ndert wird. Ein Handwerker kenne die Usanzen der Branche und habe die besseren M\u00f6glichkeiten, sich gegen Nichtzahlungen des Generalunternehmers abzusichern als ein Hauseigent\u00fcmer, der pl\u00f6tzlich vor der Situation stehen kann, dass er sein neues Eigentum zumindest teilweise nochmals bezahlen muss. Der Rat lehnte diesen Minderheitsantrag mit 25 zu 16 Stimmen ab. Bei Artikel\u00a0839 Absatz\u00a02 wurde eine Bestimmung angenommen, die den Handwerkern vier statt wie bisher drei Monate Zeit einr\u00e4umt, um nach Vollendung der Arbeiten ein Pfandrecht einzutragen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte bei Artikel\u00a0732 dem Antrag der Mehrheit und sprach sich mit 100 zu 62 Stimmen f\u00fcr die \u00f6ffentliche Beurkundung aus. Die von Alec von Graffenried (G, BE) angef\u00fchrte Minderheit wurde von einem Teil der Gr\u00fcnen und von der SVP-Fraktion unterst\u00fctzt. Zu einer gr\u00f6sseren Diskussion f\u00fchrten die Bestimmungen \u00fcber das Bauhandwerkerpfandrecht. Der Rat folgte den Antr\u00e4gen der Mehrheit und stimmte dem Beschluss des St\u00e4nderates zu, dies gegen den Willen der SVP-Fraktion. Angenommen wurde ein Antrag von Philipp M\u00fcller (RL, AG) (Art. 837), wonach der Anspruch auf die Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes zugunsten von Subunternehmern nur m\u00f6glich ist, wenn der Subunternehmer bei Auftrags\u00fcbernahme den Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer oder den Bauherrn schriftlich dar\u00fcber informiert und der Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer oder der Bauherr die Auftrags\u00fcbergabe an den Subunternehmer nicht ausdr\u00fccklich ablehnt. Weiter stimmte der Rat bei Artikel\u00a0839 Absatz\u00a02 gegen den Willen der Kommission einem Antrag von Werner Messmer (RL, TG) zu, dem Beschluss des St\u00e4nderates zuzustimmen. </p><p>In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf mit 100 zu 48 Stimmen gutgeheissen. Die Gegenstimmen stammten von Mitgliedern der SVP-Fraktion, die im Verlauf der Beratungen mehrfach erfolglos Minderheitsantr\u00e4ge unterst\u00fctzt hatten. </p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> f\u00fchrte die Frage der \u00f6ffentlichen Beurkundung nochmals zu einer l\u00e4ngeren Debatte. Der Rat folgte dem Antrag der Mehrheit und stimmte mit 23 zu 14 Stimmen dem Beschluss des Nationalrates zu, der auch vom Bundesrat unterst\u00fctzt wurde. Bei den Bestimmungen \u00fcber das Grundpfandrecht sprach sich der Rat mit 19 zu 16 Stimmen gegen den vom Nationalrat eingef\u00fcgten neuen Artikel\u00a0837 aus. Die Fristverl\u00e4ngerung, die bei Artikel\u00a0839 Absatz\u00a02 bei der ersten Beratung beschlossen worden war, wurde aus Gr\u00fcnden der Konsequenz auch in den Abs\u00e4tzen 4 und 5 vorgenommen. </p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte eine Minderheit Schwander (V, SZ) bei der Frage des Untergangs von Stockwerkeigentum (Art. 712f Abs. 2-4) am Entscheid des Nationalrates festzuhalten. \u00c4usserst knapp, mit 85 zu 84 Stimmen, stimmte der Nationalrat dem Mehrheitsantrag zu, welcher dem Beschluss des St\u00e4nderates folgen wollte.</p><p>Der Artikel zur Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837) war in der Grossen Kammer nach wie vor umstritten. Schliesslich stimmte der Nationalrat einem Minderheitsantrag Chevrier (CEg, VS) zu, der dem St\u00e4nderat folgen wollte. Bei der Frage des \u00f6ffentlichen Glaubens von Leitungskatastern (Art. 676 Abs. 3 und 4) beschloss der Nationalrat am eigenen Beschluss festzuhalten.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> bereinigte die letzte verbliebene Differenz, indem er darauf verzichtete, Leitungskatastern \u00f6ffentlichen Glauben wie dem Grundbuch zuzumessen und dem Beschluss des Nationalrates mit 24 zu 10 Stimmen zustimmte.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im St\u00e4nderat mit 40 zu 0 und im Nationalrat mit 183 zu 10 Stimmen angenommen.</b></p><p><b></b></p><p><b></b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1260526122250)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":"III","Modified":"\/Date(1770753832357)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182902400000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4718,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}