{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070072,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20070072,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.072","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Forschung am Menschen. Verfassungsbestimmung","Description":"Botschaft vom 12. September 2007 zum Verfassungsartikel \u00fcber die Forschung am Menschen","InitialSituation":"<p>Mit dem neuen Verfassungsartikel soll der Bund eine umfassende Zust\u00e4ndigkeit zur Regelung der Forschung am Menschen erhalten. Damit wird bezweckt, W\u00fcrde und Pers\u00f6nlichkeit des Menschen in der Forschung zu sch\u00fctzen, dies unter Ber\u00fccksichtigung der Forschungsfreiheit und der Bedeutung der Forschung f\u00fcr Gesundheit und Gesellschaft.</p><p>In der Schweiz ist die Gesetzgebung zur Forschung am Menschen heute l\u00fcckenhaft, uneinheitlich und un\u00fcbersichtlich. Vorschriften bestehen zwar sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler Ebene. Sie erfassen aber lediglich Teilbereiche der Forschung am Menschen, haupts\u00e4chlich klinische Versuche; auch sehen sie zum Teil f\u00fcr dieselbe Frage verschiedene L\u00f6sungen vor. Der Bund beabsichtigt nun, diesen unbefriedigenden rechtlichen Zustand durch eine einheitliche, umfassende und abschliessende Bundesl\u00f6sung zu ersetzen.</p><p>Diese Vorlage soll dem Bund die umfassende Zust\u00e4ndigkeit geben, die Forschung am Menschen gesetzlich zu regeln. Ihr prim\u00e4res Ziel ist der Schutz von W\u00fcrde und Pers\u00f6nlichkeit des Menschen in der Forschung. Dabei gilt es aber auch, die Forschungsfreiheit zu wahren und der Bedeutung der Forschung f\u00fcr Gesundheit und Gesellschaft Rechnung zu tragen.</p><p>Der Bundesgesetzgeber darf dann - und nur dann - regulierend in die Forschung am Menschen eingreifen, soweit eine Gef\u00e4hrdung von dessen W\u00fcrde oder Pers\u00f6nlichkeit dies notwendig macht. Damit wird der Anwendungsbereich des Verfassungsartikels durch diese beiden Rechtsg\u00fcter und nicht durch bestimmte Fachbereiche wie Medizin oder Psychologie umschrieben. Mit einem solchen dynamischen Ansatz soll zum einen einer \u00dcberregulierung vorgebeugt werden. Zum andern k\u00f6nnen heute noch nicht absehbare wissenschaftliche Entwicklungen, welche die W\u00fcrde oder Pers\u00f6nlichkeit gef\u00e4hrden, aufgefangen werden, ohne die Verfassung \u00e4ndern zu m\u00fcssen. Ferner geht die Vorlage von einem weiten Verst\u00e4ndnis von \"Forschung am Menschen\" aus. Es f\u00e4llt nicht nur die Forschung mit Personen darunter, sondern auch die Forschung an biologischen Materialien menschlicher Herkunft, mit Personendaten, an verstorbenen Personen sowie an menschlichen Embryonen und F\u00f6ten.</p><p>Der Verfassungsartikel enth\u00e4lt zentrale Grunds\u00e4tze, die der Gesetzgeber bei einer</p><p>Regelung der Forschung am Menschen beachten muss:</p><p>-         Forschung am Menschen darf nur durchgef\u00fchrt werden, wenn die betroffenen Personen nach hinreichender Aufkl\u00e4rung ihre Einwilligung erteilt haben. Forschung ohne eine solche Einwilligung ist nur erlaubt, wenn das Gesetz es ausnahmsweise vorsieht. Eine Ablehnung muss in jedem Fall beachtet werden, selbst wenn die Person nicht einwilligungsf\u00e4hig ist. Damit darf niemand gegen seinen Willen in ein Forschungsvorhaben einbezogen werden.</p><p>-         Forschungsvorhaben unter Einbezug von Personen d\u00fcrfen nur durchgef\u00fchrt werden, wenn zwischen Risiken und Nutzen kein Missverh\u00e4ltnis besteht.</p><p>-         Forschung mit urteilsunf\u00e4higen Personen soll grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sein. Im Vergleich zur Forschung mit urteilsf\u00e4higen Personen sind aber zus\u00e4tzliche Anforderungen einzuhalten. Insbesondere d\u00fcrfen urteilsunf\u00e4hige Personen nur in ein Forschungsvorhaben einbezogen werden, wenn gleichwertige Ergebnisse nicht mit urteilsf\u00e4higen Personen erlangt werden k\u00f6nnen (Subsidiarit\u00e4tsprinzip). Ist mit dem Forschungsvorhaben kein direkter Nutzen f\u00fcr die urteilsunf\u00e4hige Person verbunden, so darf es zudem nur minimale Risiken und Belastungen beinhalten.</p><p>-         Jedes Forschungsvorhaben muss vor seiner Durchf\u00fchrung \u00fcberpr\u00fcft werden. Die unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gew\u00e4hrleistet ist.</p><p>Der Verfassungsartikel verpflichtet den Bund \u00fcberdies, bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben, so beim Erlass von Vorschriften zur Forschung am Menschen oder auch bei der Forschungsf\u00f6rderung, f\u00fcr Qualit\u00e4t und Transparenz der Forschung am Menschen zu sorgen. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)      </p>","Proceedings":"<p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte eine Mehrheit der vorberatenden Kommission, im Wesentlichen dem Vorschlag des Bundesrates zu folgen, der aufgrund eines Auftrags des Parlaments (Motion 03.3007) erarbeitet wurde. Wichtigstes Ziel des Verfassungsartikels ist der Schutz von W\u00fcrde und Pers\u00f6nlichkeit des Menschen in der Forschung. Gleichzeitig gelte es, die Forschungsfreiheit zu wahren und der Bedeutung der Forschung f\u00fcr die Gesundheit und die Gesellschaft Rechnung zu tragen. Dabei sollen bei der Durchf\u00fchrung von Forschungsvorhaben bestimmte Grunds\u00e4tze im Hinblick auf den Schutz der beteiligten Personen zur Anwendung kommen. Diese Grunds\u00e4tze sollen in Absatz\u00a02 des Verfassungsartikels genannt werden. Das Eintreten auf die Vorlage war nicht bestritten. Uneinig war sich der Rat in der Frage, wie detailliert der Verfassungsartikel sein soll und wie dabei der Grundrechtsschutz und die Forschungsfreiheit zu gewichten seien. Eine Minderheit I, vertreten durch Maya Graf (G, BL) und unterst\u00fctzt von der Fraktion der Gr\u00fcnen verlangte, dass Forschungsvorhaben, die keinen direkten Nutzen f\u00fcr urteilsunf\u00e4hige Personen erwarten lassen, nicht durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Mit der Formulierung, wie sie die Kommissionsmehrheit vorschlage, werde fremdn\u00fctzige Forschung erstmals \u00fcberhaupt auf Verfassungsstufe gehoben; dies d\u00fcrfe nicht sein, argumentierte die Antragstellerin. Der Rat entschied sich mit 121 zu 52 Stimmen, dem Vorschlag der Mehrheit und des Bundesrates zu folgen. Die Fraktionen von FDP-Liberalen und SVP machten andererseits geltend, dass der Verfassungsartikel viel zu detailliert formuliert sei. Die materiellen Regelungen in Absatz\u00a02 und 3 \u00fcber die Einwilligung der Versuchspersonen in ein Forschungsvorhaben, die Risiken und Belastungen, die unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung eines wissenschaftlichen Projekts und die Forderung nach Qualit\u00e4t und Transparenz seien nicht n\u00f6tig. Eine reine Kompetenznorm in Absatz\u00a01 gen\u00fcge, andernfalls werde die Forschung zu stark eingeschr\u00e4nkt und b\u00fcrokratisiert, sagte Lieni F\u00fcglistaler (V, AG) als Sprecher der Minderheit II, die beantragte, die Abs\u00e4tze 2 und 3 des Artikels ganz zu streichen. Bundesrat Pascal Couchepin liess diesen Einwand nicht gelten. Die Vorlage sei ausgewogen und liege im Interesse der Wissenschafter selber, weil sie das Vertrauen der \u00d6ffentlichkeit in die Forschung erh\u00f6he. Unterst\u00fctzung erhielt der Innenminister einzig durch die Fraktionen der CVP/EVP/glp und der SP. Hans Widmer (S, LU) betonte, dass nur durch die Formulierung der Grunds\u00e4tze bei allen kommenden Gesetzgebungen in diesem Bereich die gleichen minimalen, inhaltlich umschriebenen Massst\u00e4be angelegt werden. Der Antrag der Minderheit II wurde nach der Ablehnung des Antrags der Minderheit I, die eine fremdn\u00fctzige Forschung generell ausschliessen wollte, auch von der Fraktion der Gr\u00fcnen unterst\u00fctzt. Der Nationalrat stimmte schliesslich dem Vorschlag, die Abs\u00e4tze 2 und 3 zu streichen, mit 105 zu 73 Stimmen zu. In der Gesamtabstimmung passierte die Vorlage mit 114 zu 45 Stimmen. Im Namen der SP-Fraktion erkl\u00e4rte darauf Hans Widmer (S, LU), dass die SP einen derart geschw\u00e4chten Artikel in einer Volksabstimmung nicht mittragen werde.</p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> suchte die vorberatende Kommission einen Mittelweg zwischen dem Vorschlag des Bundesrates und der Variante des Nationalrates, der sich auf eine reine Kompetenznorm beschr\u00e4nken wollte. Kommissionspr\u00e4sident Hermann B\u00fcrgi (V, TG) erl\u00e4uterte, dass sich die Kommission einstimmig daf\u00fcr ausgesprochen habe, f\u00fcr den sensibelsten Bereich, n\u00e4mlich f\u00fcr die biomedizinische Forschung, auf Verfassungsstufe Vorgaben f\u00fcr die nachfolgende Gesetzgebung aufzunehmen, mit denen die Menschenw\u00fcrde, die Pers\u00f6nlichkeit und die Gesundheit gesch\u00fctzt werden. Konkret schlug die Kommission vor, dass die vom Bundesrat in Absatz\u00a02 formulierten Grunds\u00e4tze auf die biomedizinische Forschung beschr\u00e4nkt werden. Damit w\u00fcrden beispielsweise f\u00fcr die geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung keine zwingenden Richtlinien auf Verfassungsstufe vorgeschrieben. Insgesamt wurde der Verfassungsartikel mit dem Kommissionsvorschlag noch etwas gestrafft. Auf die Erw\u00e4hnung der Forschungsfreiheit wurde verzichtet, da diese bereits in Artikel\u00a020 der Verfassung festgeschrieben sei. Mit der vom Nationalrat beschlossenen Streichung von Absatz\u00a03 war die Kommission einverstanden, weil das Anliegen der Qualit\u00e4t und Transparenz nicht auf Verfassungsebene verankert werden m\u00fcsse. Diese Konzeption der Kommission fand im Rat einhellige Zustimmung. Auch Bundesrat Pascal Couchepin bezeichnete diese als valablen Vorschlag, auch wenn es noch Definitionsfragen zu kl\u00e4ren g\u00e4be, zum Beispiel was genau unter biomedizinischer Forschung zu verstehen sei. Der St\u00e4nderat stimmte dem Vorschlag seiner Kommission ohne Enthaltungen mit 33 zu 0 Stimmen zu. </p><p>In der Differenzbereinigung im <b>Nationalrat</b> empfahl die vorberatende Kommission in Absatz\u00a01 von Artikel\u00a0118a an der ausf\u00fchrlicheren Formulierung des Zweckartikels festzuhalten. Dabei soll die Forschungsfreiheit genannt werden, wobei aber stets der Schutz von W\u00fcrde und Pers\u00f6nlichkeit des Menschen im Zentrum stehe. Maya Graf (G, BL) favorisierte die St\u00e4nderatsvariante, da diese die Forschungsfreiheit nicht explizit erw\u00e4hnt. Der Rat folgte in dieser Frage der Kommission mit 140 zu 31 Stimmen. In Absatz\u00a02 bei der Festlegung von Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Forschung am Menschen und deren Anwendungsbereich beantragte die Kommission, dem Kompromissvorschlag des St\u00e4nderats zu folgen. Als einzige \u00c4nderung schlug die Kommission vor, dass die einleitende st\u00e4nder\u00e4tliche Formulierung \"biomedizinische Forschung mit Personen\" ersetzt wird durch \"Forschung mit Personen in der Biologie und der Medizin\". Diese Formulierung entspreche dem internationalen Sprachgebrauch, erkl\u00e4rte die Kommissionssprecherin Pascale Bruderer (S, AG) und sei klarer und besser verst\u00e4ndlich. Lieni F\u00fcglistaller (V, AG) warb namens einer Kommissionsminderheit daf\u00fcr, am urspr\u00fcnglichen Entscheid festzuhalten und sich auf eine reine Kompetenznorm zu beschr\u00e4nken. Maya Graf (G, BL) erkl\u00e4rte, dass es die gr\u00fcne Fraktion nach wie vor ablehne, dass mit urteilsunf\u00e4higen Personen - zum Beispiel mit Kindern - Forschungsvorhaben durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. Mit der vorgeschlagenen Formulierung werde dies grunds\u00e4tzlich erlaubt, weshalb sich die Gr\u00fcnen bei der Abstimmung zu Absatz\u00a02 der Stimme enthalten werden. Unterst\u00fctzt wurde der Vorschlag der Kommissionsmehrheit von den Fraktionen der SP, der CVP/EVP/glp, der FDP-Liberalen und der BDP. Der Nationalrat stimmte dem Antrag der Kommissionsmehrheit mit 107 zu 55 Stimmen zu. </p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> beantragte Hermann B\u00fcrgi (V, TG) namens der Kommission beim Absatz\u00a02 die vom Nationalrat vorgeschlagene Formulierung zu \u00fcbernehmen. Beim Absatz\u00a01 solle jedoch am urspr\u00fcnglichen Beschluss festgehalten werden. Ob die Forschungsfreiheit hier nochmals erw\u00e4hnt werde \u00e4ndere materiell nichts. Der St\u00e4nderatsvorschlag sei jedoch verfassungsrechtlich klar und korrekt; ein expliziter Hinweis auf die Forschungsfreiheit und somit eine Wiederholung sei hingegen unn\u00f6tig. Der St\u00e4nderat stimmte den Antr\u00e4gen der Kommission stillschweigend zu.</p><p>Damit hatte der <b>Nationalrat</b> noch \u00fcber eine Differenz zu beraten. Die Kommissionsmehrheit schlug vor, am eigenen Beschluss festzuhalten. Die deutschsprachige Kommissionssprecherin Pascale Bruderer (S, AG) erinnerte an die kommende Volksabstimmung \u00fcber diesen Verfassungsartikel. F\u00fcr die Stimmberechtigten m\u00fcsse klar und verst\u00e4ndlich sein, um welche Grunds\u00e4tze im Bereich der Forschung am Menschen es gehe und wor\u00fcber abgestimmt werde. Hans Widmer (S, LU) meinte, dass der Artikel inhaltlich und nicht nur formaljuristisch stark sein m\u00fcsse. Maya Graf (G, BL) beantragte namens einer Kommissionsminderheit, der Formulierung des St\u00e4nderates zu folgen, die dem Charakter eines Schutzartikels besser entspreche. Unterst\u00fctzt wurde die Minderheit von der Fraktion der Gr\u00fcnen und einem Teil der CVP/EVP/glp-Fraktion. Der Nationalrat folgte schliesslich mit 119 zu 40 Stimmen der Kommissionsmehrheit und hielt an seinem Beschuss fest. </p><p>Im <b>St\u00e4nderat</b> beantragte Hermann B\u00fcrgi (V, TG) im Namen der Kommission bei der letzten verbliebenen Differenz \"das Gefecht zu beenden\" und sich im Interesse der Sache dem Nationalrat und Bundesrat anzuschliessen. Der Kommissionssprecher unterstrich dabei erneut - auch zuhanden der Materialien -, dass die Erw\u00e4hnung der Forschungsfreiheit nicht von materieller Bedeutung sei. Die W\u00fcrde des Menschen habe, wenn sie in Konkurrenz zur Forschungsfreiheit stehe, stets Priorit\u00e4t. Der Rat unterst\u00fctzte stillschweigend den Antrag seiner Kommission. </p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde der Bundesbeschluss im Nationalrat mit 114 zu 61 und im St\u00e4nderat mit 40 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p><p></p><p><b>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 7. M\u00e4rz 2010 mit 77,2\u00a0Prozent Ja-Stimmen und von allen Kantonen gutgeheissen</b>.</p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1253872583397)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"36|2841","Category":"IIIa","Modified":"\/Date(1770755641337)\/","SubmissionDate":"\/Date(1189555200000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4718,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wissenschaft und Forschung|Gesundheit"}}