{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20070436,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20070436,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.436","BusinessType":4,"BusinessTypeName":"Parlamentarische Initiative","BusinessTypeAbbreviation":"Pa. Iv.","Title":"Keine Diskriminierung \u00e4lterer Arbeitnehmer. \u00c4nderung des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes","Description":null,"InitialSituation":"<p>Am 9. November 2007 gab die Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) der von Nationalr\u00e4tin Susanne Leutenegger Oberholzer am 6. Juni 2007 eingereichten parlamentarischen Initiative einstimmig Folge. Die Schwesterkommission stimmte diesem Beschluss am 19. Februar 2008 ebenfalls einstimmig zu.</p><p>Unter der geltenden gesetzlichen Regelung k\u00f6nnen Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen vorsehen, dass Versicherte bei Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen dem fr\u00fchestm\u00f6glichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter die Altersrente vorbeziehen m\u00fcssen und somit keine Austrittsleistung verlangen k\u00f6nnen, selbst wenn sie die Erwerbst\u00e4tigkeit fortf\u00fchren. Auf diesem Hintergrund braucht es eine \u00c4nderung der rechtlichen Grundlagen, um das Problem zu l\u00f6sen.</p><p>Die beantragte L\u00f6sung basiert auf der damals vorgesehenen Regelung, inklusive der kl\u00e4renden Erg\u00e4nzungen, die das Parlament in den Beratungen angebracht hatte. Zudem ber\u00fccksichtigt sie die seitdem erfolgten Entwicklungen. Ihr prim\u00e4res Ziel ist die k\u00fcnftige Verhinderung des zwangsweisen vorzeitigen Bezugs von Rentenleistungen in der beruflichen Vorsorge.</p><p>Die vorgeschlagene L\u00f6sung \u00fcbernimmt insbesondere auch die Bedingung, dass die versicherte Person die Erwerbst\u00e4tigkeit weiterf\u00fchren beziehungsweise als arbeitslos gemeldet sein muss, damit sie noch einen Anspruch auf die Freiz\u00fcgigkeitsleistung geltend machen kann. </p><p>Der Bundesrat bef\u00fcrwortet eine solche Neuregelung. Bestrebt, Hindernisse im Bereich der Sozialversicherungen abzubauen, die einer l\u00e4ngeren Arbeitsmarktbeteiligung von \u00e4lteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entgegenwirken k\u00f6nnen, beabsichtigt er ebenfalls, eine Regelung in diesem Sinn einzuf\u00fchren. Er hat auch Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Entscheid der Kommission, die geltende Regelung nicht bis zum Inkrafttreten der 11. AHV-Revision weiterzuf\u00fchren, sondern durch diese punktuelle Gesetzesrevision zu \u00e4ndern. (Quelle: Bericht der <a href=\"http://www.pd.admin.ch/afs/data/d/komm/d_komm_10.htm\">Kommission f\u00fcr soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates </a>und Stellungnahme des Bundesrates)</p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> wie im <b>St\u00e4nderat</b> beschrieben die Berichterstatter der Kommissionen die gegenw\u00e4rtige Situation und die sich daraus ergebenden Nachteile. Heute sei es m\u00f6glich, dass Arbeitnehmer, die zwischen dem fr\u00fchestm\u00f6glichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter ihre Stelle verlieren oder eine andere Stelle annehmen m\u00f6chten, die Altersrente ihrer Pensionskasse vorbeziehen m\u00fcssten. Dies f\u00fchre zu Nachteilen wie einer lebensl\u00e4nglichen K\u00fcrzung der Rente, steuerlichen Nachteilen im Falle einer Weiterbesch\u00e4ftigung in einem anderen Betrieb und Anrechnung der Rente im Falle einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Der von allen Fraktionen unterst\u00fctzte Gesetzesentwurf wurde in beiden R\u00e4ten diskussionslos angenommen.</p><p><b></b></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz im Nationalrat mit 188 zu 3 und im St\u00e4nderat mit 42 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Gest\u00fctzt auf Artikel\u00a0160 Absatz\u00a01 der Bundesverfassung und Artikel\u00a0107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Gesetzesrevision ist sicherzustellen, dass niemand bei Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Dazu ist zum Beispiel das Freiz\u00fcgigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1bis) dahingehend zu \u00e4ndern, dass eine reglementarisch m\u00f6gliche vorzeitige Ausrichtung einer Altersleistung oder andere reglementarisch vorgesehene Vorbez\u00fcge der Altersleistungen nur in dem Masse als Vorsorgef\u00e4lle gelten, als die versicherte Person ihren Anspruch auf die Altersleistung tats\u00e4chlich (freiwillig) geltend macht. Im Fall der vorzeitigen Ausrichtung eines Teils der Altersrente wird der Anspruch auf die Austrittsleistung entsprechend reduziert.</p>","ReasonText":"<p>Nach der Praxis des Bundesgerichtes f\u00fchrt die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in einem Zeitpunkt, in dem die reglementarischen Voraussetzungen f\u00fcr eine vorzeitige Pensionierung erf\u00fcllt sind, zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person weiterhin erwerbst\u00e4tig sein will (vgl. BGE 120 V 311, 126 V 92; B 38/00 Gb vom 24. Juni 2002). Diese Praxis gilt nach dem Entscheid B 86/02 vom 23. Mai 2003 auch nach Inkrafttreten des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes. </p><p>Gem\u00e4ss Entscheid des Bundesgerichtes ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die M\u00f6glichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Vorsorgefalls \"Alter\" nicht das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gem\u00e4ss Artikel\u00a013 Absatz\u00a01 BVG zu verstehen, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze bei vorzeitiger Pensionierung. Wird nun das Arbeitsverh\u00e4ltnis in einem Zeitpunkt aufgel\u00f6st, in dem die Voraussetzungen f\u00fcr eine vorzeitige Pensionierung erf\u00fcllt sind, gilt der Anspruch auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person die Absicht hat, weiterhin erwerbst\u00e4tig zu sein. </p><p>Nur bei Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Ausrichtung einer Altersleistung von einer ausdr\u00fccklichen Willenserkl\u00e4rung abh\u00e4ngig machen, gilt diese Regelung nur dann, wenn die versicherte Person eine entsprechende Willenserkl\u00e4rung abgibt. Bei den \u00fcbrigen Vorsorgeeinrichtungen kann die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auch gegen den Willen der Arbeitnehmerin eine gek\u00fcrzte Altersleistung anstelle der Freiz\u00fcgigkeitsleistung ausl\u00f6sen. </p><p>Diese Praxis des Bundesgerichtes hat negative Auswirkungen auf den Vorsorgeschutz \u00e4lterer Arbeitnehmender. Werden sie in einem Alter entlassen, in dem sie reglementarisch bereits einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen haben, k\u00f6nnen sie, auch wenn sie weiter arbeiten wollen, keine Freiz\u00fcgigkeitsleistungen mehr ausl\u00f6sen. Damit wird ihnen verunm\u00f6glicht, den Vorsorgeschutz gleichwertig weiter auszubauen, auch wenn sie z. B. nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle antreten. Zus\u00e4tzlich negative Auswirkungen hat diese Praxis auf die Anspr\u00fcche aus der Arbeitslosenversicherung, da die Altersleistungen, auch wenn sie gegen den Willen der versicherten Person ausgerichtet werden, angerechnet werden. </p><p>Das Bundesgericht h\u00e4lt im Entscheid vom 23. Mai 2003 fest, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Artikel\u00a02 des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes eine andere Auslegung nicht m\u00f6glich sei, auch wenn das BSV geltend mache, dass dies dem Sinn und Zweck des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes widerspreche. </p><p>Diese Gesetzesauslegung diskriminiert \u00e4ltere Arbeitnehmende, die z. B. aufgrund einer K\u00fcndigung ihre Stelle verlieren. Ihr Vorsorgeschutz wird ausgeh\u00f6hlt. Diese Bestimmung steht in krassem Gegensatz zu den Bem\u00fchungen des Bundesrates, \u00e4ltere Arbeitnehmende so lange als m\u00f6glich im Berufsleben zu behalten. Zudem f\u00fchrt sie zu einer krassen Diskriminierung der \u00e4lteren Lohnabh\u00e4ngigen. </p><p>Im Zuge der 11. AHV-Revision war im Rahmen der Schlussbestimmungen, Ziffer 5, vorgesehen, das Freiz\u00fcgigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 bis) in diesem Punkt zu \u00e4ndern. Die 11. AHV-Revision ist nun von den Stimmenden abgelehnt worden. Trotzdem hatten es Bundesrat und Nationalrat (Dezember 2005) abgelehnt, diese altersdiskriminierende Bestimmung aufzuheben. Das soll nun mit einer raschen Gesetzes\u00e4nderung ge\u00e4ndert werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":"Leutenegger Oberholzer Susanne","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1244802498993)\/","ResponsibleDepartment":null,"ResponsibleDepartmentName":null,"ResponsibleDepartmentAbbreviation":null,"IsLeadingDepartment":null,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1770756263217)\/","SubmissionDate":"\/Date(1181088000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}