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Das grosse Los f\u00fcr die Kasinos?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Eidgen\u00f6ssische Spielbankenkommission (ESBK) hat am 9. Januar 2007 einen Entscheid er\u00f6ffnet, wonach die elektronischen Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo oder Touchlot den Geldspielautomaten zu \u00e4hnlich seien und somit unter das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsm\u00e4ssigen Wetten fielen. Dieses Gesetz verbietet Gl\u00fccksspiele mit Geldeinsatz ausserhalb der Spielbanken. Deshalb hat die ESBK die Entfernung dieser Spielautomaten angeordnet. Der Entscheid hat bei den sozialen, kulturellen und sportlichen Vereinen und Verb\u00e4nden sofort zu grossem Aufruhr gef\u00fchrt, deren berechtigte Sorgen von den Kantonen geteilt wurden.</p><p>Die Gewinne der Loterie romande werden vollumf\u00e4nglich f\u00fcr die Unterst\u00fctzung von gemeinn\u00fctzigen Institutionen der Romandie im Sozial-, Kultur-, Umwelt- und Forschungsbereich sowie f\u00fcr Heimatschutz und Denkmalpflege verwendet. Dadurch kommen direkt oder indirekt Hunderttausende Personen in den Genuss dieser Gelder. Mit einem Betriebsverbot f\u00fcr elektronische Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo gingen die Gewinne der Loterie romande um rund 30 Prozent zur\u00fcck. Der Gesamtbetrag, den die Loterie romande den verschiedenen Organisationen bezahlt, w\u00fcrde damit um etwa 60 Millionen Franken zur\u00fcckgehen. Zahlen aus den meisten europ\u00e4ischen L\u00e4ndern zeigen, dass der Anteil der elektronischen Lotterie auf Kosten der klassischen Papierlos-Lotterie zunimmt. Mit dem Entscheid, den grossen Schweizer Lotterieveranstaltern den Betrieb von elektronischen Lotteriespielautomaten zu verbieten, gef\u00e4hrdet die ESBK deren Zukunft und damit auch die Verteilung der Gewinne zugunsten der Allgemeinheit. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass sich die Nachfrage nach Gl\u00fccksspielen zum grossen Teil in Kasinos verlagern w\u00fcrde. Diese werden aber h\u00e4ufig von ausl\u00e4ndischen Unternehmen gef\u00fchrt, die bei der Gewinnverteilung nicht die gleichen sozialen Anliegen verfolgen. Zudem ist hervorzuheben, dass die Loterie romande wie auch die Kasinobetreiber allj\u00e4hrlich umfangreiche Mittel zur Bek\u00e4mpfung der Spielsucht einsetzen. Wenn die elektronischen Lotteriespielautomaten verboten werden und dadurch ihre Benutzerinnen und Benutzer mehr Spielbanken besuchen oder h\u00e4ufiger im Internet spielen, ist das sicher kein Beitrag zur wirksameren Bek\u00e4mpfung dieser Krankheit.</p><p>Es zeigt sich also, dass die Frage, ob die grossen Schweizer Lotterieveranstalter elektronische Lotteriespielautomaten betreiben d\u00fcrfen oder nicht, nicht nur eine rechtliche, sondern eine eminent politische Frage ist. Deshalb m\u00f6chte ich vom Bundesrat wissen, ob er dem Entscheid der ESBK beistimmt, mit dessen Umsetzung eine der Haupteinnahmequellen im Schweizer Vereinswesen versiegen w\u00fcrde und die Gewinne in ausl\u00e4ndische Unternehmen fl\u00f6ssen, die nicht die gleichen sozialen Anliegen und Aufgaben haben wie die schweizerischen Lotterieveranstalter.</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Artikel\u00a0106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung \u00fcber Gl\u00fccksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Die Eidgen\u00f6ssische Spielbankenkommission (ESBK) ist eine von der Bundesverwaltung unabh\u00e4ngige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gew\u00e4hlt und m\u00fcssen unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gew\u00e4hlt. Neben der \u00dcberwachung der Spielbanken ist die ESBK beauftragt, die illegalen Gl\u00fccksspiele zu bek\u00e4mpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechtes mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob gewisse Aktivit\u00e4ten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterwerfung der Tactilo zu f\u00fchren, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt. Als unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rde ist die ESBK gehalten, dar\u00fcber zu wachen, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes eingehalten werden. Sie hat diesen Auftrag zu erf\u00fcllen, auch wenn Stellen betroffen sind, die ihre Gewinne f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwenden. Die ESBK hat ihre Verf\u00fcgung betreffend die Tactilo-Ger\u00e4te am 8. Januar 2007 verschickt. Die Verf\u00fcgung war Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es obliegt nun dieser Justizbeh\u00f6rde, sich zur G\u00fcltigkeit der umstrittenen Verf\u00fcgung zu \u00e4ussern. Nachdem der Bundesrat am 18. Mai 2004 entschieden hat, dass die Kl\u00e4rung der Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz in erster Linie den Gerichten \u00fcberlassen werden soll, erachtet er es nicht als angebracht, seine Meinung \u00fcber das laufende Justizverfahren kundzutun. Dennoch verfolgt auch der Bundesrat das Verfahren mit grossem Interesse. Sobald ein Urteil in Kraft treten wird, m\u00fcssen sich die Bundesbeh\u00f6rden genau wie die Parteien des Verfahrens diesem Urteil unterwerfen. Einzig eine gesetzgeberische \u00c4nderung (insbesondere des Lotteriegesetzes) k\u00f6nnte die Situation \u00e4ndern. Der Grundsatz, aufgrund dessen Gl\u00fccksspielautomaten nur an \u00fcberwachten und einen wirksamen Sozialschutz gew\u00e4hrleistenden Orten betrieben werden d\u00fcrfen, d\u00fcrfte allerdings nicht aufgegeben werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1180483200000)\/","SubmittedBy":"Berberat Didier","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1180483200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1750804613213)\/","SubmissionDate":"\/Date(1173225600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4716,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}