{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073092,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073092,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3092","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Anti-Stalking-Gesetz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat soll gesetzliche Grundlagen ausarbeiten, welche die Verfolgung von Stalking in einem umfassenderen Ausmass als bisher erm\u00f6glichen und die darauf abzielen, dessen Bek\u00e4mpfung zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt anzusetzen. Im Gegensatz zum geltenden Recht soll nunmehr keine Verletzung, keine gef\u00e4hrliche Drohung oder ein \u00e4hnlicher Straftatbestand mehr vorliegen, um eine strafrechtliche Verfolgung m\u00f6glich zu machen. Vorliegen sollen einzig eine widerrechtliche beharrliche Verfolgung sowie eine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung der Lebensf\u00fchrung.</p>","ReasonText":"<p>Der Begriff Stalking bezeichnet ein komplexes T\u00e4terverhalten, das dem des Mobbing teilweise entspricht, jedoch in einem anderen Kontext ausge\u00fcbt wird. Es geht hier vor allem um Bel\u00e4stigung, Verfolgung, \u00dcberwachung und sonstige Behelligung, die h\u00e4ufig - aber nicht immer - auf dem Begehren des T\u00e4ters oder der T\u00e4terin (man nennt diese \"Stalker\") beruht, das Opfer zu einer Beziehung mit ihm zu bewegen oder aber dieses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Ansinnen des T\u00e4ters zu folgen. Zu hartn\u00e4ckigen Stalkern k\u00f6nnen auch sogenannte \"Querulanten\" werden, die meistens schon bei Polizei und Justiz wegen st\u00e4ndiger Anzeigen gegen jedermann aufgefallen sind. In etwa zwei Dritteln aller F\u00e4lle kennen sich Opfer und T\u00e4ter aus der fr\u00fcheren Beziehung (Ex-Lebenspartner und -Ehegatten) oder etwa von der Arbeit (Ex-Arbeitskollegen). In F\u00e4llen von sogenannten \"Prominenten-Stalking\", d. h., wenn z. B. Schauspieler, Moderatoren, Sportler, Popstars, Politiker usw. von einer aufdringlichen Person behelligt werden, kennen sich die Parteien in der Regel nicht pers\u00f6nlich. Stalking muss als das gesehen werden, was es ist: ein h\u00f6chst perfides T\u00e4terverhalten.</p><p>In einigen L\u00e4ndern, so z. B. in allen US-Bundesstaaten, England/Wales und Belgien sowie im letzten Jahr in \u00d6sterreich und Deutschland, sind als Reaktion auf Stalking gesetzliche Grundlagen geschaffen worden, die Straftatbest\u00e4nde des Stalking einf\u00fchren. In der Schweiz hingegen existiert allerdings (noch) kein separater Straftatbestand. Zwar gibt es im StGB Tatbest\u00e4nde wie Hausfriedensbruch, falsche Verd\u00e4chtigung, Beleidigung, \u00fcble Nachrede, Verleumdung, K\u00f6rperverletzung, N\u00f6tigung und Bedrohung, diese erfassen jedoch die Mehrzahl der Handlungen, die eben keinen der klassischen Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllt, nicht. Als k\u00fcrzlich Betroffener von massivem Stalking ersuche ich den Gesetzgeber, auf die Gesetzesl\u00fccken zu reagieren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Stalking (deutsch: die Nachstellung) bei den Opfern gravierende psychische Beeintr\u00e4chtigungen hervorrufen kann. Bereits heute sind indessen die meisten f\u00fcr Stalker typischen Verhaltensweisen mit Strafe bedroht. Das gilt insbesondere dann, wenn der T\u00e4ter den Hausfrieden bricht (Art. 186 StGB), eine Fernmeldeanlage missbraucht (Art. 179septies StGB), die Privatsph\u00e4re verletzt (Art. 179ff. StGB) oder Drohungen ausspricht (Art. 180 StGB). In BGE 129 IV 262 hat das Bundesgericht \u00fcberdies festgehalten, Stalking sei unter gewissen Voraussetzungen als N\u00f6tigung (Art. 181 StGB) zu qualifizieren. Diese Auflistung ist jedoch nicht abschliessend; je nachdem kann der T\u00e4ter mit seinem Verhalten im Einzelfall weitere Straftatbest\u00e4nde erf\u00fcllen. Das Strafverfahren wird - je nach Delikt - entweder von Amtes wegen oder aber auf Antrag gef\u00fchrt.</p><p>Strafrechtlich nicht erfasst ist einzig das sogenannte \"weiche Stalking\", also ein Verhalten, bei dem der T\u00e4ter zwar immer wieder die physische N\u00e4he des Opfers sucht, dieses aber nie erkennbar bedr\u00e4ngt. Zu denken ist etwa an das wiederholte Erwarten des Opfers vor dessen Haus, die Verfolgung desselben auf Distanz usw. Solche Verhaltensweisen k\u00f6nnen zwar im Einzelfall sehr belastend wirken, lassen sich aber kaum abschliessend umschreiben: Gerade Stalker werden immer wieder neue Wege finden, um mit dem Opfer in Kontakt zu treten. Die beantragte Strafnorm m\u00fcsste daher mit einem Auffangtatbestand versehen werden, der mit dem Legalit\u00e4tsprinzip kaum in Einklang zu bringen w\u00e4re und auch sozialad\u00e4quates Verhalten unter Strafe stellen w\u00fcrde.</p><p>Aber auch ohne besondere Strafbestimmung ist der Schutz gegen weiches Stalking gew\u00e4hrleistet: Gem\u00e4ss Artikel\u00a028b Absatz\u00a01 des revidierten Zivilgesetzbuches (SR 210; Inkrafttreten: 1. Juli 2007; AS 2007 137) kann die von einer \"Nachstellung\" betroffene Person beim Gericht verlangen, dass dem T\u00e4ter verboten wird:</p><p>- sich ihr anzun\u00e4hern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;</p><p>- sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Pl\u00e4tzen oder Quartieren, aufzuhalten;</p><p>- mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu bel\u00e4stigen.</p><p>Der zivilrechtliche Tatbestand der widerrechtlichen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung erfasst das ganze Spektrum von Gewalt, Drohungen und Nachstellungen. Insbesondere k\u00f6nnen die obenaufgef\u00fchrten Verbote mittels vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer entsprechenden Verf\u00fcgung prozessual sehr rasch in die Wege geleitet werden. Das Gericht kann die erlassene Verf\u00fcgung zudem mit einer Strafandrohung nach Artikel\u00a0292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verf\u00fcgungen) verbinden, sodass der T\u00e4ter durch den Umweg \u00fcber das Zivilrecht zus\u00e4tzlich strafrechtlich belangt werden kann. Der Bundesrat wird die praktische Umsetzung dieser zivilrechtlichen Regelungen genau beobachten. Sollte sich der Schutz der Opfer weiterhin als unzureichend erweisen, wird er weitere Massnahmen pr\u00fcfen.</p><p>Aus heutiger Sicht scheint aber eine Erg\u00e4nzung des Strafgesetzbuches um eine spezielle Stalking-Bestimmung nicht erforderlich.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1179273600000)\/","SubmittedBy":"Hess Bernhard","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1196899200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1690541613120)\/","SubmissionDate":"\/Date(1174435200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4716,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}