{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073100,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073100,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3100","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verbot von Heliskiing","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Heliskiing und die touristischen Landungen in oder am Rande von gesch\u00fctzten Landschaften inklusive des Weltnaturerbes Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn zu verbieten.</p>","ReasonText":"<p>Die geltende Regelung des Heliskiings in der Schweiz geht auf die Revision des Luftfahrtgesetzes von 1963 zur\u00fcck. Damals hatte der Bundesrat die Anzahl der Gebirgslandepl\u00e4tze (GLP) auf Verordnungsstufe auf 48 festgelegt. Der Bundesrat st\u00fctzte sich dabei auf eine Umfrage aus dem Jahr 1962 in den Fremdenverkehrsorten, die belegen sollte, dass ein Verbot der Aussenlandungen die Interessen der Fremdenverkehrsorte zu wenig ber\u00fccksichtigen w\u00fcrde. Er beschloss, den Ferieng\u00e4sten, die im Gebirge ungest\u00f6rte Erholung suchen, entgegenzukommen, indem er Heliskiing auf 48 (heute 42 bezeichnete) GLP beschr\u00e4nkte. Diese Regelung ist bis heute g\u00fcltig. 22 der offiziellen 42 Gebirgslandepl\u00e4tze liegen in oder am Rande von gesch\u00fctzten Naturlandschaften. Drei davon liegen mitten im einzigen Unesco-Weltnaturerbe der Schweiz.</p><p>Vor vierzig Jahren bestand politisch eine ganz andere Situation: Energieverbrauch, CO2-Ausstoss, Alpenschutz und Klimawandel waren noch kein Thema. Die Erschliessung mit Bergbahnen in immer h\u00f6here Regionen, inklusive Gletschergebiete, hat enorm zugenommen. Zudem ist die L\u00e4rmbelastung in urbanen Gebieten stark angewachsen und beeintr\u00e4chtigt das Alltagsleben der dort lebenden Menschen in gr\u00f6sserem Masse als fr\u00fcher. Entsprechend steigt der Wert von ruhigen Erholungsgebieten. Die St\u00f6rung durch den Heliskiing-L\u00e4rm ist gross: f\u00fcr den alpinen Gast genauso wie f\u00fcr das im Winter geschw\u00e4chte Wild, das dadurch zur Flucht getrieben wird. Eine kleine Minderheit st\u00f6rt mit ihrem Vergn\u00fcgen die Ruhe und Erholung vieler Menschen und Tiere.</p><p>Heute ist das Bewusstsein f\u00fcr einen nachhaltigen Tourismus, der im Einklang mit der Natur stattfindet, gross und die Stille der Bergwelt ein kostbares Gut. Das Heliskiing beeintr\u00e4chtigt dieses wichtige touristische Kapital der Schweizer Berge massiv.</p><p>In Frankreich, Deutschland und Liechtenstein ist das Heliskiing verboten, in \u00d6sterreich stark eingeschr\u00e4nkt. Standortvorteile erlangt der Schweizer Bergtourismus heute nicht mehr mit l\u00e4rm- und umweltbelastenden Dienstleistungen, sondern mit nachhaltigen und klimafreundlichen Angeboten.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Im Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat den Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Darin erteilte er unter anderem dem Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl) den Auftrag, die bestehenden Gebirgslandepl\u00e4tze zu \u00fcberpr\u00fcfen. Gem\u00e4ss den luftfahrtrechtlichen Grundlagen w\u00e4ren in der Schweiz 48 Gebirgslandepl\u00e4tze (GLP) m\u00f6glich, bezeichnet sind derzeit deren 42.</p><p>Das Bazl hat unter Einbezug verschiedener Bundesstellen und Kantone sowie von verschiedenen Interessenverb\u00e4nden (Schweizerischer Alpenclub, Stiftung f\u00fcr Landschaftsschutz, Aeroclub der Schweiz, Swiss Helicopter Association) die Grundlagen f\u00fcr die detaillierte \u00dcberpr\u00fcfung der Gebirgslandepl\u00e4tze in einem Konzept zusammengefasst, welches vom Bundesrat am 27. Juni 2007 gutgeheissen wurde. Das Bazl wird demnach die Landepl\u00e4tze zusammengefasst in sechs regionalen Gruppen \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei wird es alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Umwelt, Gesellschaft, Wirtschaft) angemessen ber\u00fccksichtigen. Insbesondere darf die Nutzung von Gebirgslandepl\u00e4tzen grunds\u00e4tzlich die Schutzziele in (Schutz-)Objekten gem\u00e4ss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 \u00fcber den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und dem Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0) nicht beeintr\u00e4chtigen. Auch ausserhalb solcher Gebiete darf die Nutzung nicht zu einer \u00fcberm\u00e4ssigen Belastung von Raum und Umwelt f\u00fchren.</p><p>Konflikte zwischen bestehenden Gebirgslandepl\u00e4tzen und den Schutzzielen von NHG und JSG werden auf Stufe Objektblatt gel\u00f6st werden. Dabei sind \u00f6ffentliche Interessen h\u00f6her zu gewichten als private.</p><p>Grunds\u00e4tzlich hat sich das bestehende Netz der Gebirgslandepl\u00e4tze aus Sicht der Luftfahrt (Flugausbildung/Flugtraining) als zweckm\u00e4ssig erwiesen.</p><p>Bei der \u00dcberpr\u00fcfung unter Einbezug der betroffenen Beh\u00f6rden und Organisationen wird es darum gehen, das vorhandene Konfliktpotenzial zwischen der Nutzung der Landestellen sowie Natur- und Umweltschutzinteressen auszur\u00e4umen oder mindestens zu verringern. In den Grunds\u00e4tzen h\u00e4lt das Konzept fest, dass bei Beeintr\u00e4chtigungen der Schutzziele aus dem NHG sowie dem JSG Nutzungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Gebirgslandepl\u00e4tze festzulegen sind. Diese Einschr\u00e4nkungen sollen jedoch die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Piloten angemessen ber\u00fccksichtigen. M\u00f6gliche Massnahmen sind beispielsweise zeitliche Verbote f\u00fcr die Nutzung der Landepl\u00e4tze, vorgeschriebene Flugrouten oder die Verschiebung von Landestellen (Verschiebung der Koordinaten eines GLP um einige Hundert Meter, grunds\u00e4tzlich innerhalb einer Region). Lassen sich Konflikte dadurch nicht ausr\u00e4umen, ist auch die Aufhebung oder bei entsprechendem Interesse der Kantone und Regionen der Ersatz eines Gebirgslandeplatzes m\u00f6glich. Den Anliegen, die sich aus der Bezeichnung einzelner Gebiete als Unesco-Welterbe ergeben, soll ebenfalls soweit m\u00f6glich Rechnung getragen werden.</p><p>Die Frage, auf welchen Pl\u00e4tzen und in welchem Umfang Heliskiing als touristisches Angebot zul\u00e4ssig bleiben soll, ist ebenfalls im Rahmen der individuellen \u00dcberpr\u00fcfung zu kl\u00e4ren. Grunds\u00e4tzlich hat sich der Bundesrat daf\u00fcr ausgesprochen, dass Heliskiing weiterhin als eine Form der touristischen Nutzung der Gebirgslandepl\u00e4tze erlaubt sein soll. Um einen Gebirgslandeplatz f\u00fcr Heliskiing nutzen zu k\u00f6nnen, verlangt der Bund k\u00fcnftig aber den Nachweis eines gesamttouristischen Interesses, etwa in Form eines entsprechenden regionalen Konzeptes. Heliskiing dient zudem erg\u00e4nzend zu den eigentlichen Trainingsfl\u00fcgen der fliegerischen Qualifikation der Piloten und hilft damit indirekt, die Rettungsfliegerei im Gebirge zu st\u00fctzen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1188345600000)\/","SubmittedBy":"Allemann Evi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237507200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"52","Category":null,"Modified":"\/Date(1690543783257)\/","SubmissionDate":"\/Date(1174435200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4716,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Umwelt"}}