{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073121,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073121,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3121","BusinessType":6,"BusinessTypeName":"Postulat","BusinessTypeAbbreviation":"Po.","Title":"Arbeitslosenversicherung. Regelung von besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird im Rahmen der Revision der Arbeitslosenversicherung aufgefordert, zu pr\u00fcfen, ob den Kantonen zur L\u00f6sung von besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen innerhalb einer bestimmten Frist vor der ordentlichen Pensionierung die Kompetenz einer einmaligen Abfindung einger\u00e4umt werden kann.</p>","ReasonText":"<p>Das geltende Bundesgesetz \u00fcber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch\u00e4digung sieht unter Artikel\u00a08 die Anspruchsvoraussetzung und unter Artikel\u00a027 die H\u00f6chstzahl der zu beziehenden Taggelder vor.</p><p>Die Realit\u00e4t des Lebens zeigt jedoch immer wieder Situationen auf, die mit der vorhandenen gesetzlichen Regelung nicht gel\u00f6st werden k\u00f6nnen und f\u00fcr die betroffenen Personen von besonderer Tragweite sind. Im Einzelfall muss von einer ausserordentlichen H\u00e4rte gesprochen werden, die weder die Verantwortlichen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)  als auch die kantonalen Instanzen nicht befriedigen kann. Das nachfolgende Beispiel soll einen derartigen H\u00e4rtefall aufzeigen:</p><p>Eine Ehefrau hat vor rund sechs Monaten ihren Mann verloren, der als Treuh\u00e4nder t\u00e4tig war. Sie war ihm bei dieser T\u00e4tigkeit, in seinem B\u00fcro, mit einem Pensum zu 50 Prozent, behilflich. Ein BVG besteht aufgrund der Einzelfirma nicht, und beide lebten im G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung. Nach dem Ableben des Gatten wurden seitens der Vormundschaftsbeh\u00f6rde die vorhandenen Verm\u00f6genswerte eingefroren. Ein Zugriff ist bis zur Erledigung des Erbrechtsvorganges nicht m\u00f6glich. Die Gemeinde schickte diese Frau zur RAV, welche die 62,5-j\u00e4hrige Frau aufforderte, sich sofort auf offene Stellen zu bewerben. Die Praxis in der Wirtschaft zeigt jedoch, dass derartige Menschen, ein knappes Jahr vor der offiziellen Pensionierung, nicht mehr vermittelt werden k\u00f6nnen und Schulungsbem\u00fchungen nur noch unn\u00f6tige Kosten ohne Aussicht auf Erfolg verursachen werden.</p><p>Die Durchf\u00fchrungsorgane der Arbeitslosenversicherung in den Kantonen werden jedoch zu derartigen Massnahmen gezwungen, ansonsten bei einer Revision durch die Bundesstellen die ausbezahlten Taggelder, ohne Bem\u00fchungen um Arbeitssuche, den Kantonen auferlegt werden und durch diese selbst zu tragen sind. Eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Entrichtung einer Leistung der Arbeitslosenversicherung bei besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen existiert bis heute nicht, obwohl mit Kreisschreiben in der Vergangenheit bestimmte Zahlungen geduldet wurden. Eine L\u00f6sung f\u00fcr derartige F\u00e4lle w\u00e4re w\u00fcnschenswert, und unn\u00f6tige Kosten, mangels Erfolgsaussicht, k\u00f6nnten eingespart werden. Dabei sollte auch eine diskontierte Einmalzahlung gepr\u00fcft werden.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a0114 der Bundesverfassung gew\u00e4hrt die Arbeitslosenversicherung (ALV) angemessenen Erwerbsersatz und unterst\u00fctzt Massnahmen zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung der Arbeitslosigkeit. Diesen verfassungsrechtlichen Zweck konkretisiert das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig), indem es in Artikel\u00a01a Absatz\u00a01 die Ursachen festlegt, die zu einem entsch\u00e4digungsberechtigten Erwerbsausfall f\u00fchren k\u00f6nnen (Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtes Wetter und Zahlungsunf\u00e4higkeit der/des Arbeitgebenden), und daf\u00fcr einen angemessenen Ersatz garantiert. Zudem will es gem\u00e4ss Absatz\u00a02 drohende Arbeitslosigkeit verh\u00fcten, bestehende Arbeitslosigkeit bek\u00e4mpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung von Versicherten in den Arbeitsmarkt f\u00f6rdern.</p><p>Das Avig versichert folglich das Risiko Arbeitslosigkeit, nicht aber Risiken wie Alter, Krankheit oder Invalidit\u00e4t, welche von anderen Bereichen der Sozialversicherung erfasst werden. So f\u00fchrt das Erreichen des AHV-Rentenalters oder der vorzeitige Bezug einer Altersrente beispielsweise zum Erl\u00f6schen des Anspruches auf Leistungen der ALV.</p><p>Die ALV ist vom Gleichbehandlungsgrundsatz getragen. Zentrales Element der Anspruchsberechtigung bildet die Vermittlungsf\u00e4higkeit (Art. 15 Avig). Sie besteht aus den drei Elementen Arbeitsf\u00e4higkeit/Verf\u00fcgbarkeit, Arbeitsberechtigung und Vermittlungsbereitschaft. Bei Vermittlungsunf\u00e4higkeit richtet die Versicherung grunds\u00e4tzlich keine Leistungen aus. Die Kernpflicht aller Versicherten besteht in der Schadensminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 Avig).</p><p>Trotz Gleichbehandlungsgrundsatz wurden in Ber\u00fccksichtigung der besonderen Situation von \u00e4lteren Versicherten bereits spezielle gesetzliche Regelungen getroffen, so beispielsweise bez\u00fcglich der Zuweisung von zumutbarer Arbeit (Art. 16 Abs. 2 Bst. c Avig) oder im Zusammenhang mit vorzeitigen, reglementarisch vorgeschriebenen Pensionierungen. Die verl\u00e4ngerte Rahmenfrist mit Erh\u00f6hung der Leistungsbezugsdauer f\u00fcr Arbeitslose kurz vor dem AHV-Rentenalter (Art. 27 Abs. 3 Avig, Art. 41b AVIV) nimmt die Koordination f\u00fcr die Zeitspanne kurz vor Erreichen des AHV-Rentenalters wahr. Weiter k\u00f6nnen an \u00e4ltere Versicherte, welche in einem Betrieb eingearbeitet werden, Einarbeitungszusch\u00fcsse w\u00e4hrend l\u00e4ngstens zw\u00f6lf statt nur sechs Monaten gew\u00e4hrt werden (Art. 66 Abs. 2 Avig). W\u00e4hrend der letzten sechs Monate vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters wird sodann auf den Nachweis von Arbeitsbem\u00fchungen verzichtet (Kreisschreiben ALE B320).</p><p>Der ALV-Gesetzgeber hat dem Risiko Alter geb\u00fchrend Rechnung getragen. Dar\u00fcber hinausgehende, durch Alter oder Krankheit begr\u00fcndete Risiken sind allenfalls durch andere Sozialversicherungszweige abgedeckt. Die vom Postulanten anbegehrten H\u00e4rtefallzahlungen w\u00fcrden dem ALV-Zweck der dauerhaften Wiedereingliederung der Versicherten in das Erwerbsleben widersprechen. Aus diesem Grund ist die geforderte Gesetzesanpassung abzulehnen. Eine finanzielle Unterst\u00fctzung kann allenfalls - bedarfsbezogen nach Gesetz - durch die kantonale Sozialhilfe ausgerichtet werden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposal":20,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1180483200000)\/","SubmittedBy":"Kuprecht Alex","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1190201526270)\/","ResponsibleDepartment":8,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Wirtschaft, Bildung und Forschung","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"WBF","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1779237316230)\/","SubmissionDate":"\/Date(1174435200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4716,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}