{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073122,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073122,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3122","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Interessenkonflikte bei der Eidgen\u00f6ssischen Spielbankenkommission. Verheerende Folgen f\u00fcr die Kantone","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er das Verfahren, das die Eidgen\u00f6ssische Spielbankenkommission (ESBK) in Sachen elektronische Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo in der Romandie und gegen die geplante Einf\u00fchrung von Touchlot-Lotteriespielautomaten in der Deutschschweiz durchgef\u00fchrt hat?</p><p>2. H\u00e4lt er es f\u00fcr angebracht, dass die ESBK Entscheide mit schweren Konsequenzen f\u00fcr die Kantone trifft, ohne dass sie die am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Interkantonale Vereinbarung \u00fcber die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgef\u00fchrten Lotterien und Wetten ber\u00fccksichtigt?</p><p>3. Die Kantone wie auch kulturelle und soziale Einrichtungen und Sportveranstalter kamen bisher in den Genuss von Lotteriegeldern. Wie will der Bundesrat verhindern, dass sie wegen der ESBK Einbussen hinnehmen m\u00fcssen?</p><p>4. Ist er sich bewusst, dass die ESBK in ihrer gegenw\u00e4rtigen Zusammensetzung keine Gew\u00e4hr bietet f\u00fcr eine unvoreingenommene und objektive Behandlung der Problematik der elektronischen Lotterien?</p><p>5. Welche Massnahmen will er treffen, um Interessenkonflikte zwischen der ESBK und den Kantonen zu vermeiden?</p>","ReasonText":"<p>Die ESBK hat im Verfahren gegen die elektronischen Lotterien, insbesondere gegen die Lotteriespielautomaten des Typs Tactilo, von Anfang an parteiisch gehandelt. Sie hat absichtlich die Interessen der Kantone ignoriert und gehandelt, als g\u00e4be es den Entscheid des Bundesrates nicht, die Revision des Lotteriegesetzes zu sistieren und damit den Kantonen zu erm\u00f6glichen, die Gesetzgebung mit einer interkantonalen Vereinbarung zu vervollst\u00e4ndigen. Die ESBK hat danach diese am 1. Juli 2006 in Kraft getretene, von allen Kantonen angenommene Interkantonale Vereinbarung \u00fcber die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgef\u00fchrten Lotterien und Wetten nicht ber\u00fccksichtigt.</p><p>Die Art, wie die ESBK das Verfahren gegen die elektronischen Lotteriespielautomaten gef\u00fchrt hat, und ihre Entscheide geben Anlass, sich zu fragen, wie objektiv die ESBK ihre Aufgabe, die Lotteriespiele von den Kasinospielen zu unterscheiden, bew\u00e4ltigen kann.</p><p>Mit einer am 16. Dezember 2004 eingereichten Interpellation hat der Neuenburger St\u00e4nderat Jean Studer bereits seine Zweifel an der Funktionsweise und an der Unparteilichkeit der ESBK ge\u00e4ussert. Diese Zweifel bestehen weiter, wie man sieht, wenn man die j\u00fcngsten Entscheide betrachtet sowie die Tatsache, dass es in der Kommission zu Interessenkonflikten kommen kann.</p><p>Es ist darum \u00e4usserst w\u00fcnschenswert, dass der Bundesrat die Zusammensetzung und die Funktionsweise der ESBK sowie die Verpflichtungen ihrer Mitglieder \u00fcberpr\u00fcft, damit die Unparteilichkeit und die Unabh\u00e4ngigkeit der ESBK garantiert sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Nach Artikel\u00a0106 der Bundesverfassung ist die Gesetzgebung \u00fcber Gl\u00fccksspiele und Lotterien Sache des Bundes. Die Eidgen\u00f6ssische Spielbankenkommission (ESBK) ist eine von der Bundesverwaltung unabh\u00e4ngige Kommission. Ihre Mitglieder sind vom Bundesrat gew\u00e4hlt und m\u00fcssen unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndige sein. Mindestens ein Mitglied wird vom Bundesrat auf Vorschlag der Kantone hin gew\u00e4hlt. Neben der \u00dcberwachung der Spielbanken ist die ESBK beauftragt, die illegalen Gl\u00fccksspiele zu bek\u00e4mpfen und die Geldspielautomaten zu qualifizieren. Sie ist im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechtes mit grossen Kompetenzen ausgestattet, was ihr erlaubt, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob gewisse Aktivit\u00e4ten vom Gesetz erfasst werden. Ihre Kompetenz, ein Verfahren zur Unterstellung der Tactilo zu f\u00fchren, wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 anerkannt.</p><p>1. Die ESBK f\u00fchrt ihre Verfahren gem\u00e4ss den Vorschriften \u00fcber das Bundesverwaltungsverfahren und erl\u00e4sst ihre Verf\u00fcgungen auf der Basis der relevanten juristischen und technischen Elemente, \u00fcber die sie verf\u00fcgt. Die Endverf\u00fcgung der ESBK betreffend die Tactilo-Ger\u00e4te, die am 8. Januar 2007 verschickt worden ist, war Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es obliegt nun dieser Justizbeh\u00f6rde, sich zur formellen und materiellen G\u00fcltigkeit der umstrittenen Verf\u00fcgung zu \u00e4ussern. Nachdem der Bundesrat am 18. Mai 2004 entschieden hat, dass die Kl\u00e4rung der Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz in erster Linie den Gerichten \u00fcberlassen werden soll, erachtet er es nicht als angebracht, seine Meinung \u00fcber das laufende Justizverfahren kundzutun. Dennoch verfolgt auch der Bundesrat das Verfahren mit grossem Interesse.</p><p>2. Das Bundesgericht hat die Zust\u00e4ndigkeit der ESBK f\u00fcr die Abkl\u00e4rung best\u00e4tigt, ob Gl\u00fccksspiele der Spielbankengesetzgebung unterstehen, insoweit als deren Qualifikation unsicher ist. Die ESBK ist dem Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartement nur administrativ unterstellt, geh\u00f6rt also nicht zur Zentralverwaltung. Der Bundesrat kann der ESBK, die den Auftrag hat, die ihr zugewiesenen Bereiche selbstst\u00e4ndig zu beaufsichtigen, keine Einzelanweisungen erteilen.</p><p>3. Als unabh\u00e4ngige Beh\u00f6rde ist die ESBK gehalten, dar\u00fcber zu wachen, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes eingehalten werden. Sie hat diesen Auftrag zu erf\u00fcllen, auch wenn Stellen betroffen sind, die ihre Gewinne f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwenden. Es obliegt den mit dem Verfahren \u00fcber die Tactilo-Ger\u00e4te befassten Rekursinstanzen, sich mit der Frage der Zul\u00e4ssigkeit dieser Maschinen auseinanderzusetzen.</p><p>4. Wie erw\u00e4hnt werden die Mitglieder der ESBK durch den Bundesrat gew\u00e4hlt und m\u00fcssen unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndige sein. Sie d\u00fcrfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Spielbanken, Lotterieunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Gesellschaften sein. Diese Bedingungen sind heute erf\u00fcllt. Zurzeit sind dem Bundesrat keine Anhaltspunkte bekannt, welche die Unabh\u00e4ngigkeit der Mitglieder der ESBK infrage stellen w\u00fcrden.</p><p>5. In der aktuellen Situation besteht f\u00fcr den Bundesrat kein Anlass, Massnahmen zu ergreifen, die darauf hin gerichtet sind, Risiken von Interessenkonflikten zwischen der ESBK und den Kantonen zu vermeiden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1180483200000)\/","SubmittedBy":"Amgwerd Madeleine","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1181520000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690493947623)\/","SubmissionDate":"\/Date(1174435200000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4716,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}