{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073134,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073134,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3134","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Geschiedene Witwen in der Armutsfalle?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Mit der steigenden Scheidungsrate und dem neuen Scheidungsrecht, nach welchem ein Ehepartner/eine Ehepartnerin eine ungewollte Scheidung nicht mehr verhindern kann, nimmt die Zahl der Frauen zu, welche nach ihrer Scheidung einem finanziell ungesicherten Alter entgegensehen.</p><p>Frauen, die ihrer famili\u00e4ren Verpflichtungen wegen nicht erwerbst\u00e4tig waren - bzw. sein konnten -, tragen das Risiko, im Falle einer (ungewollten) Scheidung, im Alter zu wenig Rente aus der ersten und zweiten S\u00e4ule zu erhalten und auf Erg\u00e4nzungsleistungen angewiesen zu sein. </p><p>Insbesondere bei Ehen, in denen der Vorsorgefall schon vor der Scheidung eingetreten ist (AHV-Rentner, Invalidit\u00e4tsfall), wird die Situation f\u00fcr geschiedene Frauen schwierig, auch wenn sie lange verheiratet waren und ihren invaliden Partner jahrelang betreut hatten.</p><p>Definitiv in die Armutsfalle gelangen die Frauen, wenn ihr Exehemann stirbt. Je nach Pensionskasse, bei der ihr Mann versichert war, erhalten sie nur noch eine sehr verk\u00fcrzte Rente, mit der sie ihren Existenzbedarf bei Weitem nicht mehr decken k\u00f6nnen.</p><p>In diesem Zusammenhang fragen wir den Bundesrat an:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Situation?</p><p>2. Welche M\u00f6glichkeiten sieht er, die Situation zugunsten dieser Frauen im Sozialversicherungsrecht und/oder im Scheidungsrecht zu verbessern?</p><p>3. Wie kann die Existenz von geschiedenen Frauen im Rentenalter gesichert werden, insbesondere dann, wenn sie \u00fcber keine ausreichende zweite S\u00e4ule verf\u00fcgen, nach der Scheidung aber nicht mehr in der Lage waren, berufst\u00e4tig zu sein?</p><p>4. Welche M\u00f6glichkeiten haben diese Frauen, um nach dem Tod ihres Exehemannes nicht zu Erg\u00e4nzungsleistungsbez\u00fcgerinnen zu werden?</p><p>5. In welchem Ausmass ist die Pensionskasse des Exehemannes verpflichtet, der geschiedenen Witwe eine Rente zu zahlen? </p><p>6. Ist er bereit, die Betreuungs- und Erziehungsgutschriften so anzuheben, dass Frauen - im Falle einer sp\u00e4teren Scheidung - keine ehebedingten Nachteile haben und einem finanziell gesicherten Alter entgegensehen k\u00f6nnen?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1./2. Um einen Vorsorgeausgleich geschiedener Frauen in der AHV/IV zu erreichen, wurde mit der 10. AHV-Revision das Splitting eingef\u00fchrt. Indem jedem Ehepartner das w\u00e4hrend der Ehe erzielte Einkommen sowie die Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften des andern h\u00e4lftig angerechnet werden, wird das rentenbestimmende Einkommen des nichterwerbst\u00e4tigen oder desjenigen Ehepartners mit dem tieferen Einkommen erh\u00f6ht. Durch das Splitting findet der Vorsorgeausgleich in der ersten S\u00e4ule im vollen Umfang statt. Insofern sieht der Bundesrat in der ersten S\u00e4ule keinen zus\u00e4tzlichen Handlungsbedarf.</p><p>In der zweiten S\u00e4ule ist bei Eintritt eines Vorsorgefalles bereits vor der Scheidung und somit vor einer Teilung des Vorsorgeguthabens vom ausgleichspflichtigen Ehegatten eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten (Art. 124 ZGB). Diese Entsch\u00e4digung ist grunds\u00e4tzlich aus dem freien Verm\u00f6gen zu leisten und kann in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder in Rentenform erbracht werden. Stirbt der ausgleichspflichtige Ehegatte, so geht diese Forderung in die Erbmasse \u00fcber, sodass sein Tod die Vorsorgesituation nicht beeinflusst. Aufgrund einzelner L\u00fccken in der zweiten S\u00e4ule wurde eine Vernehmlassung bei Scheidungsanw\u00e4lten sowie Richtern durchgef\u00fchrt. Die Auswertung dieser Vernehmlassung sowie verschiedene parlamentarische Vorst\u00f6sse (04.405 pa.\u00a0iv. Thanei. Scheidungen. Vorsorgeausgleich; 04.409 pa.\u00a0iv. Sommarugo Carlo. Scheidung. Effektive Gleichbehandlung der Frau bei BVG-Austrittsleistungen; 00.3681 Po. Jutzet. Anwendung des neuen Scheidungsrechtes; 04.3331 Mo. Rechsteiner-Basel. Zweite S\u00e4ule. Urkundliche Ausscheidung von obligatorischen und \u00fcberobligatorischen Anspr\u00fcchen; 04.1028 Anfrage Rechsteiner-Basel. BVG-Vorsorgeverm\u00f6gen bei Scheidung. Aufteilung des obligatorischen und des \u00fcberobligatorischen Anspruchs) f\u00fchrten zur Einberufung einer Expertengruppe. Sie hat den Auftrag, den Vorsorgeausgleich in Einzelpunkten bis Ende 2007 zu \u00fcberarbeiten und Vorschl\u00e4ge auszuarbeiten, wie den Interessen beider Ehepartner in m\u00f6glichst vielen F\u00e4llen umfassend Rechnung getragen werden kann. F\u00fcr die Situation der Frauen, deren Ehe geschieden wird, nachdem ein Vorsorgefall eingetreten ist, wird die Expertengruppe pr\u00fcfen, wie in der Praxis der Ausgleich \u00fcber die angemessene Entsch\u00e4digung nach Artikel\u00a0124 ZGB verbessert werden k\u00f6nnte. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht m\u00f6glich, die Resultate der Expertengruppe vorwegzunehmen.</p><p>3./4. Auf die Erg\u00e4nzungsleistungen zur AHV/IV (EL) besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch. Sie helfen dort, wo die AHV- oder IV-Rente und die \u00fcbrigen Einnahmen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Der Anspruch auf EL h\u00e4ngt von der jeweiligen finanziellen Lage ab. Dank den EL m\u00fcssen auch Personen in einer ung\u00fcnstigen Vorsorgesituation nicht in Armut leben. Bei dieser Ausgangslage dr\u00e4ngen sich keine weiteren Massnahmen auf.</p><p>5. Im Rahmen des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines fr\u00fcheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung f\u00fcr eine lebensl\u00e4ngliche Rente zugesprochen wurde. Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch ihre Leistung um jenen Betrag k\u00fcrzen, um den sie zusammen mit den Leistungen der \u00fcbrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil \u00fcbersteigt (vgl. Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 BVV 2). F\u00fcr den \u00fcberobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, welche die Vorsorgeeinrichtungen zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an geschiedene Ehepartner verpflichten.</p><p>6. Die AHV entspricht mit dem Splittingsystem einer partnerschaftlichen Ehe. Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften werden wie das Einkommen geteilt und h\u00e4lftig angerechnet. Werden diese erh\u00f6ht, kommt diese Erh\u00f6hung beiden Ehepartnern zugute. Eine Erh\u00f6hung nur zugunsten des einen Ehegatten ist systemwidrig und steht folglich nicht zur Diskussion.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1181260800000)\/","SubmittedBy":"Hubmann Vreni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237507200000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690493387960)\/","SubmissionDate":"\/Date(1174435200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4716,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}