{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073163,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073163,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3163","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Aufsicht \u00fcber die Sterbehilfeorganisationen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Aufsicht \u00fcber die Sterbehilfeorganisationen zu schaffen.</p>","ReasonText":"<p>Die Suizidhilfe ist in der Schweiz zugelassen, wenn sie ohne selbsts\u00fcchtige Beweggr\u00fcnde erfolgt. Diese Regelung hat dazu gef\u00fchrt, dass Sterbehilfeorganisationen und ein eigentlicher Sterbetourismus vom Ausland in die Schweiz entstanden sind. Dieser Sterbetourismus geh\u00f6rt zur Hauptt\u00e4tigkeit einzelner Sterbehilfeorganisationen. Auch die Finanzen und die mangelnde Transparenz gewisser Organisationen geben immer wieder zu Diskussionen Anlass.</p><p>Es besteht nun eine Schutzpflicht des Staates gegen\u00fcber den in der Regel schwerkranken und daher besonders verletzlichen Menschen mit Suizidw\u00fcnschen, welche Sterbehilfeorganisationen angehen. Missbr\u00e4uchen ist mit den heutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beizukommen. Es besteht eine Aufsichtspflicht des Bundes \u00fcber Sterbehilfeorganisationen. Es geht nicht darum, Sterbehilfeorganisationen ein staatliches G\u00fctesiegel zu verpassen; vielmehr sollen minimale, aber unabdingbare Standards daf\u00fcr sorgen, dass Menschen in einer Notlage vor Missbr\u00e4uchen gesch\u00fctzt werden. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich sehen auch die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften und die Nationale Ethikkommission f\u00fcr Humanmedizin.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Der Bundesrat hat am 31. Mai 2006 auf der Basis des EJPD-Berichtes vom 24. April 2006 \"Sterbehilfe und Palliativmedizin. Handlungsbedarf f\u00fcr den Bund?\" u. a. Fragen auch diejenige der Aufsicht \u00fcber Suizidhilfeorganisationen gepr\u00fcft und beschlossen, dem Parlament die Empfehlung abzugeben, auf eine umfassende Gesetzgebung \u00fcber die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen auf Bundesebene zu verzichten. Ein wesentlicher Grund f\u00fcr diesen Beschluss war, dass es auf kantonaler und kommunaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Missbr\u00e4uchen gen\u00fcgend Kontroll- und Interventionsm\u00f6glichkeiten gibt, welche jedoch in der Vergangenheit nicht immer voll ausgesch\u00f6pft wurden.</p><p>Es gibt klare rechtliche Schranken wie namentlich das absolute T\u00f6tungsverbot (Art. 111ff., 114 StGB) und auch die Strafbarkeit der Suizidhilfe bei Vorliegen von selbsts\u00fcchtigen Beweggr\u00fcnden, d. h. insbesondere finanziellen Motiven (Art. 115 StGB). Die Finanzfl\u00fcsse von Suizidhilfeorganisationen und ihrer verantwortlichen Personen k\u00f6nnen demnach durchaus im Rahmen von solchen Strafuntersuchungen einer genaueren Pr\u00fcfung unterzogen werden. Auch Missbr\u00e4uche anderer Art wie die Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflichten bei der Untersuchung sterbewilliger Patienten und bei der \u00e4rztlichen Verschreibung einer t\u00f6dlichen Dosis des Bet\u00e4ubungsmittels Natrium-Pentobarbital k\u00f6nnen von den Beh\u00f6rden aufgedeckt und sanktioniert werden. Dies kann namentlich dazu f\u00fchren, dass den betreffenden \u00c4rzten von den sie beaufsichtigenden Beh\u00f6rden die Praxisbewilligung entzogen wird.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die konsequente Nutzung dieser gesetzlichen M\u00f6glichkeiten durch die Gesundheits- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden beispielsweise mit dazu gef\u00fchrt hat, dass die im Bereich Sterbetourismus vorwiegend t\u00e4tige Suizidhilfeorganisation Dignitas im Kanton Aargau nur kurze Zeit eine Sterbewohnung betrieben und sich dann wieder in den Kanton Z\u00fcrich zur\u00fcckgezogen hat. Der Bundesrat hat zudem mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass die bestehenden Handlungsm\u00f6glichkeiten der Beh\u00f6rden seit Mitte des Jahres 2006 namentlich auch im Kanton Z\u00fcrich vermehrt genutzt werden. Auf Einzelheiten hat der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 8. Dezember 2006 auf die Interpellation Aeschbacher 06.3606, \"Kein Handlungsbedarf des Bundes beim Sterbehilfetourismus?\", hingewiesen. Im Januar 2007 wurde nun noch die Suizidhilfeorganisation Dignitas von Amtes wegen als Verein mit Sitz in Maur/ZH in das Handelsregister eingetragen (Art. 57 HRegV; SR 221.411), womit sie neu buchf\u00fchrungspflichtig ist (Art. 957 OR; SR 220). Das Bundesgericht hat im \u00dcbrigen in BGE 133 I 58 festgehalten, dass die \u00e4rztliche Rezeptpflicht generell dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Bev\u00f6lkerung und - speziell im Zusammenhang mit der Sterbehilfe - der Verhinderung von Straftaten bzw. der Bek\u00e4mpfung damit verbundener Missbrauchsgefahren diene sowie geeignet sei zu gew\u00e4hrleisten, dass der Entscheid des Sterbewilligen tats\u00e4chlich seinem freien und wohlerwogenen Willen entspreche (a.a.O., E. 6.3.2).</p><p>Nach Meinung des Bundesrates k\u00f6nnen die im Vorstoss genannten Ziele einer Aufsichtsgesetzgebung bereits durch die konsequente Nutzung der bestehenden gesetzlichen Kontroll- und Interventionsm\u00f6glichkeiten erreicht werden. Eine dar\u00fcber hinausgehende, spezielle Aufsichtsgesetzgebung f\u00fcr Suizidhilfeorganisationen h\u00e4tte hingegen unweigerlich eine Mitverantwortung des Staates f\u00fcr diese Organisationen zur Folge, dies, obwohl der Bundesrat deren T\u00e4tigkeit aus prinzipiellen Gr\u00fcnden nicht unterst\u00fctzen m\u00f6chte. In diesem Sinne m\u00f6chte der Bundesrat denselben denn auch kein staatliches G\u00fctesiegel ausstellen. Weiter w\u00e4re mit einer speziellen Aufsicht eine B\u00fcrokratisierung der Suizidhilfe verbunden, die keinen zus\u00e4tzlichen Nutzen bringen, hingegen zu einer Verlagerung der Aufmerksamkeit von der effektiven Missbrauchsgefahr auf die blosse Einhaltung von Verfahrensvorschriften f\u00fchren w\u00fcrde. Eine solche Gesetzgebung w\u00e4re unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und untauglich. F\u00fcr den Bundesrat besteht demnach kein Anlass, auf seinen Beschluss vom 31. Mai 2006 zur\u00fcckzukommen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1180483200000)\/","SubmittedBy":"Stadler Hansruedi","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1348617600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|2841","Category":"IIIb","Modified":"\/Date(1690557619080)\/","SubmissionDate":"\/Date(1174521600000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4716,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Gesundheit"}}