{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073281,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073281,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3281","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch t\u00e4tigen Angestellten. Gleichstellung mit freiberuflichen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Bundesrecht ist so zu \u00e4ndern, dass Personen, welche als Angestellte einer Unternehmung f\u00fcr diese rechtsberatend oder forensisch t\u00e4tig sind, hinsichtlich der Pflichten und Rechte den freiberuflichen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten weitgehend gleichgestellt sind.</p>","ReasonText":"<p>In mehreren Staaten k\u00f6nnen sich Juristen, welche rechtsberatend in einem Unternehmen t\u00e4tig sind, auf ein spezielles Berufsgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht berufen mit der Folge, dass sie namentlich in Zivilprozessen die Herausgabe von Unterlagen verweigern k\u00f6nnen, die im Zusammenhang mit ihrer rechtsberatenden T\u00e4tigkeit in der Unternehmung entstanden sind. Es besteht nun die Gefahr, dass in der Schweiz domizilierte Unternehmungen, welche in einen im Ausland gef\u00fchrten Zivilprozess verwickelt werden, Unterlagen ihres Rechtsdienstes herausgeben m\u00fcssen, weil sich ihre Juristen nicht auf ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen k\u00f6nnen. Diese Situation ist in doppelter Hinsicht unbefriedigend: erstens im Vergleich mit den ausl\u00e4ndischen Unternehmungen, deren Juristen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht; zweitens verglichen mit den freiberuflichen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten: W\u00fcrde die schweizerische Unternehmung die Aufgaben ihres Rechtsdienstes n\u00e4mlich einem freiberuflichen Anwalt \u00fcbertragen, so m\u00fcsste dieser die Unterlagen betreffend die rechtsberatende T\u00e4tigkeit zugunsten der Unternehmung nicht herausgeben, weil sie vom Anwaltsgeheimnis erfasst und gesch\u00fctzt sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Gem\u00e4ss Artikel\u00a0321 Absatz\u00a01 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sind Rechtsanw\u00e4lte auf Antrag strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Aus\u00fcbung wahrgenommen haben. In Zusammenhang mit entsprechenden prozessualen Vorschriften k\u00f6nnen sich Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte vor Gericht auf ein Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht berufen, soweit die Preisgabe von Informationen verlangt wird, von welchen sie in Aus\u00fcbung des Anwaltsberufes Kenntnis erlangt haben. Nicht erfasst sind Informationen, von denen sie im Rahmen von Dienstleistungen Kenntnis erhalten haben, welche \u00fcber die berufsspezifische anwaltliche T\u00e4tigkeit hinausgehen (vgl. Entscheid der I. \u00f6ffentlich-rechtlichen Abteilung vom 11. Juli 2005, 1P.32/2005, E.3.2). Artikel\u00a0321 StGB erfasst nach dem Grossteil der Lehre und tendenziell wohl auch gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Praxis einzig freiberuflich t\u00e4tige Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte, welche im Anwaltsregister eingetragen sind. Das Bundesgesetz \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte (SR 935.61) enth\u00e4lt in Artikel\u00a013 ebenfalls ein Berufsgeheimnis, welches sich allerdings nur auf Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft Anvertrautes erstreckt. Dessen pers\u00f6nlicher Geltungsbereich ist ebenfalls auf Personen beschr\u00e4nkt, die im Anwaltsregister eingetragen sind. Angestellte einer Unternehmung, welche f\u00fcr diese rechtsberatend oder forensisch t\u00e4tig sind, k\u00f6nnen sich deshalb nicht auf diese Berufsgeheimnisse st\u00fctzen. Die eingetragenen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte unterstehen daf\u00fcr spezifischen Berufsregeln und einer Disziplinaraufsicht. Das Berufsgeheimnis stellt einen Teil einer umfassenden Berufsregelung dar.</p><p>W\u00e4hrenddem dies weitgehend der Rechtslage in Europa entspricht, haben Angestellte von US-Unternehmungen, welche f\u00fcr diese rechtsberatend oder forensisch t\u00e4tig sind, unter bestimmten Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit, sich anl\u00e4sslich von Gerichtsverfahren zur Mitwirkungsverweigerung auf ein Berufsgeheimnis zu st\u00fctzen. Dieses sogenannte \"attorney-client privilege\" steht ihnen jedoch nur zu, sofern sie Rechtsanw\u00e4ltin oder Rechtsanwalt sind. Es ist vor allem im Rahmen des sogenannten Discovery-Verfahrens im US-Zivilrecht von Bedeutung. W\u00e4hrend dieser Phase eines bereits h\u00e4ngigen Zivilprozesses kann jede Partei von der Gegenseite Auskunft \u00fcber und Einblick in gewisse Beweismittel verlangen. Weigert sich diese, kann das Gericht sie dazu zwingen und allenfalls Sanktionen in Gestalt von Rechtsverlusten anordnen. Angestellte von Schweizer Unternehmungen k\u00f6nnen sich nicht auf das \"attorney-client privilege\" berufen.</p><p>In gewissen Situationen k\u00f6nnen deshalb schweizerische Unternehmungen in einem US-Zivilprozess zur Herausgabe von Akten verpflichtet sein, welche ihre US-Gegenparteien nicht herausgeben m\u00fcssen. Diese Ungleichbehandlung k\u00f6nnte mit der Einf\u00fchrung eines geeigneten Berufsgeheimnisses f\u00fcr rechtsberatend oder forensisch t\u00e4tige Angestellte einer schweizerischen Unternehmung unter Umst\u00e4nden beseitigt werden. Daf\u00fcr kommen unterschiedliche gesetzliche L\u00f6sungen infrage.</p><p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion. Die Vor- und Nachteile eines Berufsgeheimnisses f\u00fcr rechtsberatend oder forensisch t\u00e4tige Angestellte einer Unternehmung variieren je nach getroffener gesetzlicher Regelung. Es gilt insbesondere zu verhindern, dass die Strafverfolgung oder die Feststellung des rechtswesentlichen Sachverhaltes in einem Zivilprozess \u00fcberm\u00e4ssig erschwert werden. Der Bundesrat wird deshalb vertieft pr\u00fcfen, welche L\u00f6sung sich zur weitgehenden Gleichstellung mit freiberuflichen Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lten am besten eignet.</p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposal":19,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1180483200000)\/","SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1466035200000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1750811285397)\/","SubmissionDate":"\/Date(1178841600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}