{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073310,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073310,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3310","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Legal Quote. Unstimmigkeiten zwischen BVG und Versicherungsrecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>1. Ist es richtig, dass nach Abzug der Legal Quote durch die Versicherer die f\u00fcr die Versicherten verbleibenden \u00dcbersch\u00fcsse einem \u00dcberschussfonds zugewiesen werden, der nur zu zwei Dritteln ausgesch\u00fcttet werden kann, der Versicherung als Solvenzkapital zur Verf\u00fcgung steht und nicht vorsorgekonform verzinst wird?</p><p>2. Unterliegt der \u00dcberschussanteil der Versicherungsgesellschaften gem\u00e4ss Legal Quote denselben Restriktionen?</p><p>3. Wird Artikel\u00a039 VAG in dieser Form nicht viel zu einschr\u00e4nkend angewendet, wonach Versicherungen zumindest die gesetzlichen Mindestleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge erbringen m\u00fcssen, sofern ihnen das Eigentum an den Verm\u00f6genswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abh\u00e4ngigen Vorsorgeeinrichtungen \u00fcbertragen worden ist?</p><p>4. Wird damit den Versicherten im Quervergleich das Anrecht auf einen der Alters- und Hinterlassenenvorsorge der zweiten S\u00e4ule angemessenen Kapitalertrag bzw. eine angemessene Freiz\u00fcgigkeitsleistung gew\u00e4hrt?</p>","ReasonText":"<p>Die zweite S\u00e4ule bildet im Rahmen des verfassungsm\u00e4ssigen Drei-S\u00e4ulen-Konzeptes insbesondere f\u00fcr den Mittelstand eine zentrale Rolle. Gerade unter den heutigen arbeitsmarktlichen Bedingungen, die von h\u00e4ufigeren Stellenwechseln gepr\u00e4gt sind, ist es zentral, dass es zu keinen Unstimmigkeiten und grossen Unterschieden zwischen den verschiedenen Formen der beruflichen Vorsorge kommt. Es ist \u00fcberdies davon auszugehen, dass die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Garantien im Rahmen der Tarife und der Betriebsrechnung abgegolten worden sind. In den Medien wird berichtet, dass die rund 900 Millionen Franken im \u00dcberschussfonds befindlichen Mittel, zum Teil fix gebunden, risikotragend und unverzinslich sind.</p><p>Dies wirft die Frage auf, ob die 1. BVG-Revision im neuen Versicherungsrecht vorsorgekonform umgesetzt wird. Die Mindestquote regelt die Verteilung der Gewinne zwischen Privatassekurranz und beruflicher Vorsorge. Dazu gibt es zwei Methoden (ertragsorientiert/ergebnisorientiert) und sieben Schritte. Dabei kommen die Zweidrittelsregel und die Nichtverzinsung zum Tragen. Inwiefern dabei der Beratung \u00fcber die 1. BVG-Revision Rechnung getragen wird, ist fraglich. Dar\u00fcber Klarheit zu schaffen ist wichtig.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Aufgrund der Komplexit\u00e4t der Materie und im Sinne eines besseren Verst\u00e4ndnisses f\u00fcr die komplexen Zusammenh\u00e4nge f\u00e4llt die Beantwortung dieser Interpellation etwas ausf\u00fchrlicher aus.</p><p>1.1 Es ist nicht richtig, dass nach Abzug der Legal Quote durch die Versicherer die f\u00fcr die Versicherten verbleibenden \u00dcbersch\u00fcsse einem \u00dcberschussfonds zugewiesen werden, da die Mechanik anders funktioniert, als die Frage impliziert.</p><p>1.2 Es stimmt, dass der \u00dcberschussfonds nur zu zwei Dritteln ausgesch\u00fcttet werden kann. Der Grund f\u00fcr die Einf\u00fchrung der Zweidrittelsregelung liegt in den Geschehnissen der Vergangenheit. In den Jahren 2001 und 2002 erlitten die Kapitalanlageertr\u00e4ge infolge der B\u00f6rsenbaisse einen Einbruch. Die Lebensversicherer k\u00fcrzten jedoch die \u00dcberschussbeteiligung nicht sofort im entsprechenden Ausmass zur\u00fcck, sodass die \u00dcberschussfonds innert zwei Jahren praktisch geleert wurden. Der Neuaufbau in den Folgejahren erfolgte nur m\u00fchsam und in kleinen Schritten. Um in Zukunft solche Situationen besser zu meistern, wurde die Zweidrittelsregel eingef\u00fchrt.</p><p>1.3 Es stimmt, dass der \u00dcberschussfonds dem Versicherer als Solvenzkapital zur Verf\u00fcgung steht, dies mit der Einschr\u00e4nkung, dass das Versicherungsunternehmen zuvor nicht mehr ben\u00f6tigte R\u00fcckstellungen aufl\u00f6sen und die Aussch\u00fcttungsquote auf 100 Prozent erh\u00f6hen muss. Die Verwendung des \u00dcberschussfonds als risikotragendes Kapital entspricht g\u00e4ngiger internationaler Praxis. Allerdings darf nur derjenige Teil des \u00dcberschussfonds zur Risikotragung herangezogen werden, der nicht im Folgejahr zur Aussch\u00fcttung gelangt.</p><p>1.4 Es stimmt nicht, dass der \u00dcberschussfonds nicht vorsorgekonform verzinst wird. Es gilt dabei vorab festzustellen, dass der \u00dcberschussfonds eine Passivposition ist. Dieser Passivposition stehen ertragbringende Kapitalanlagen gegen\u00fcber, deren Ertrag in die Betriebsrechnung zu verbuchen ist. Damit ist sichergestellt, dass dem \u00dcberschussfonds auf der Aktivseite ertragbringende Aktiven gegen\u00fcberstehen, deren Ertrag ordnungsgem\u00e4ss in die Betriebsrechnung einfliesst. Eine Verzinsung des \u00dcberschussfonds w\u00e4re im Aufwand des Sparprozesses zu verbuchen. In einer Mehrzahl m\u00f6glicher Szenarien br\u00e4chte deshalb die Verzinsung des \u00dcberschussfonds dem Versichertenkollektiv infolge des ertragsbasierten Mechanismus f\u00fcr die Mindestquote keinen Zugewinn. Es k\u00f6nnte aber der Fall eintreten, dass ein Versicherungsunternehmen die Aussch\u00fcttungsquote auf das gesetzliche Minimum von 90 Prozent beschr\u00e4nkt und auch keine Mehraussch\u00fcttung in Folgejahren gew\u00e4hrt. Dadurch w\u00fcrde das Versicherungsunternehmen sowohl bei der Zuweisung der Gelder in den \u00dcberschussfonds als auch noch einmal an den Ertr\u00e4gen des \u00dcberschussfonds mit 10 Prozent beteiligt. Das BPV pr\u00fcft deshalb, mit welchen Massnahmen, z. B. durch eine Erg\u00e4nzung der Verbuchungsvorschriften in der Betriebsrechnung, dieser f\u00fcr das Versichertenkollektiv nachteilige Mechanismus aufgehoben werden kann.</p><p>2. Nein, denn die Lebensversicherer erhalten keinen \u00dcberschussanteil. Sie d\u00fcrfen den Teil des Gesamtertrages, welcher die Aussch\u00fcttungsquote \u00fcbersteigt, der Betriebsrechnung f\u00fcr die berufliche Vorsorge entnehmen. Diese Entnahme dient in erster Linie dem Aufbau von aufsichtsrechtlich vorgeschriebenem risikotragendem Kapital.</p><p>3. Nein, denn alle Lebensversicherer, die Volldeckungen anbieten, erbringen im Obligatorium die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen, so wie es Artikel\u00a039 VAG vorschreibt.</p><p>4. Ja, denn durch die getrennte F\u00fchrung der Betriebsrechnung der beruflichen Vorsorge und die Einf\u00fchrung der Mindestquote ist daf\u00fcr gesorgt, dass der erwirtschaftete Kapitalertrag vollumf\u00e4nglich in der Betriebsrechnung erfasst und im Umfang der Mindestquote den versicherten Vorsorgeeinrichtungen zugutekommt.</p><p>Hintergrund Frage 1: Ein Versicherungsunternehmen geht bei der Zuweisung der \u00dcberschussbeteiligung an den \u00dcberschussfonds nach folgenden sieben Schritten vor:</p><p>1. Erstellung der Betriebsrechnung</p><p>2. Vornahme der technischen Zerlegung in Spar-, Risiko- und Kostenprozess anhand der Erfolgsrechnung</p><p>3. Der Ertrag der drei Prozesse wird zum Gesamtertrag kumuliert, der Aufwand der drei Prozesse wird zum Gesamtaufwand kumuliert.</p><p>4. Der Versicherer legt die Aussch\u00fcttungsquote fest. Diese muss mindestens 90 Prozent (Mindestquote) des Gesamtertrages (ertragsbasierte Methode, Regelfall) oder - bei sehr guten Bedingungen - des Ergebnisses (ergebnisbasierte Methode) betragen.</p><p>5. Ist im ertragsbasierten Fall der Gesamtaufwand kleiner als die Aussch\u00fcttungsquote, so sind, falls erforderlich, die technischen R\u00fcckstellungen zu verst\u00e4rken. Nicht mehr ben\u00f6tigte technische R\u00fcckstellungen sind aufzul\u00f6sen. Die verbleibende Differenz ist als \u00dcberschussbeteiligung dem \u00dcberschussfonds zuzuweisen. Im ergebnisbasierten Fall steht die gesamte Aussch\u00fcttungsquote zur Disposition.</p><p>6. Die j\u00e4hrlich den Kollektivversicherungsvertr\u00e4gen individuell zugeteilten \u00dcberschussanteile sind dem \u00dcberschussfonds zu entnehmen und auszusch\u00fctten.</p><p>7. Dabei sind vier Aussch\u00fcttungsregeln zu beachten:</p><p>7.1 Dem \u00dcberschussfonds zugewiesene Betr\u00e4ge sind innert f\u00fcnf Jahren auszusch\u00fctten.</p><p>7.2 Pro Jahr d\u00fcrfen nur zwei Drittel des gesamten \u00dcberschussfonds nach Zuweisung ausgesch\u00fcttet werden, um schlechte Jahre \u00fcberbr\u00fccken zu k\u00f6nnen.</p><p>7.3 Bei negativem Gesamtsaldo (= Aussch\u00fcttungsquote - Gesamtaufwand) d\u00fcrfen f\u00fcr das betreffende Jahr keine \u00dcberschussanteile ausgesch\u00fcttet werden.</p><p>7.4 Erreicht die Aussch\u00fcttungsquote 100 Prozent des Gesamtertrages und deckt den Gesamtaufwand trotzdem nicht (Fehlbetrag in der Betriebsrechnung), so darf der restliche Fehlbetrag h\u00f6chstens im Umfang des vorhandenen \u00dcberschussfonds vorgetragen und im Folgejahr mit dem \u00dcberschussfonds verrechnet werden.</p><p>Hintergrund Frage 2: Dabei ist zu beachten, dass das risikotragende Kapital ausserhalb der Betriebsrechnung zum Ausgleich eines Defizits in der Betriebsrechnung der beruflichen Vorsorge herangezogen wird, wenn der \u00dcberschussfonds aufgebraucht worden ist. Dies geschah insbesondere im Jahre 2002, als ein kumuliertes Betriebsdefizit der beaufsichtigten Lebensversicherer von 2,4 Milliarden Franken zu decken war. Zur Defizitdeckung standen damals in den \u00dcberschussfonds der beaufsichtigten Lebensversicherer nur noch 178 Millionen Franken zur Verf\u00fcgung.</p><p>Hintergrund Frage 3: Versichert die Vorsorgeeinrichtung beim Lebensversicherer nur Teildeckung - beispielsweise gegen Todesfall und Invalidit\u00e4t oder die Verrentung bei Pensionierung - und beh\u00e4lt dabei das Altersguthaben der Aktiven bei sich (Teilautonomie), so werden die vom Lebensversicherer zu erbringenden Leistungen vertraglich geregelt. Diese Leistungen des Lebensversicherers sind in der Betriebsrechnung darzustellen und nach Massgabe von Artikel\u00a0146 AVO der Mindestquote anzurechnen.</p><p>Hintergrund Frage 4: Bei den Freiz\u00fcgigkeitsleistungen ist zu unterscheiden, ob:</p><p>a. ein einzelner Versicherter aus dem Vertragskollektiv ausscheidet; oder</p><p>b. das gesamte Vertragskollektiv den Versicherer wechselt.</p><p>Im Fall a. sind die Regelungen des Freiz\u00fcgigkeitsgesetzes und der Freiz\u00fcgigkeitsverordnung massgebend. Zur Auszahlung gelangen die reglementarisch festgelegten Abfindungswerte. Im Fall b. ist das Dreht\u00fcrprinzip gem\u00e4ss den Artikeln 16a und 16b BVV2 anzuwenden, wonach das geschuldete Deckungskapital bei Vertragsaufl\u00f6sung dem Betrag entsprechen muss, den der Lebensversicherer beim Abschluss eines neuen Vertrages im gleichen Zeitpunkt f\u00fcr den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen w\u00fcrde.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1189555200000)\/","SubmittedBy":"Heberlein Trix","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1190804722520)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690491968003)\/","SubmissionDate":"\/Date(1181088000000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}