{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073409,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073409,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3409","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verst\u00e4rkung der Wohneigentumsf\u00f6rderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Artikel\u00a02 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0c der Verordnung vom 3. Oktober 1994 \u00fcber die Wohneigentumsf\u00f6rderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) wie folgt zu \u00e4ndern:</p><p>Artikel\u00a02 Wohneigentum</p><p>1 ...</p><p>2 Zul\u00e4ssige Formen des Wohneigentums sind:</p><p>...</p><p>c. das Eigentum der versicherten Person zu gesamter Hand;</p><p>...</p>","ReasonText":"<p>Die Wohneigentumsf\u00f6rderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge hat die Wohneigentumsquote der Versicherten nicht wesentlich erh\u00f6ht. Die Motion will diese Schw\u00e4che beseitigen, indem die Einschr\u00e4nkung des Wohneigentums aufgehoben und der Zugang zu Wohneigentum erleichtert wird. Ein Hindernis ist die Beschr\u00e4nkung des Gesamthandeigentums auf Ehegatten. Diese Einschr\u00e4nkung ist unsachgem\u00e4ss und nicht zu vertreten. Einmal bestehen zahlreiche Wohngemeinschaften nicht als eheliche, sondern als sonstige Partnerschaft von Mann und Frau. Diese Gemeinschaften werden in der zweiten S\u00e4ule auch steuerrechtlich anerkannt. Die Beschr\u00e4nkung des Gesamthandeigentums auf Ehegatten im Rahmen der Wohneigentumsf\u00f6rderung der zweiten S\u00e4ule ist auch deshalb ungerechtfertigt, weil auch andere Strukturen des Gesamthandeigentums zweckm\u00e4ssig sind, so jene gesellschaftsrechtlicher Natur. Entscheidend ist stets, dass die versicherte Person Eigentum an dem von ihr benutzten Wohnobjekt aufweist. Es gilt somit, das Gesamthandeigentum der versicherten Person zuzulassen und damit die Wohneigentumsf\u00f6rderung zu verst\u00e4rken.</p><p>Die Einschr\u00e4nkung des Gesamthandeigentums der versicherten Person auf Ehegatten erweist sich \u00fcbrigens im Lichte der internationalen Verh\u00e4ltnisse als undurchf\u00fchrbar. So kann mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auch Wohneigentum der Versicherten im Ausland finanziert werden. Die mit dem Eigentum am Wohnobjekt verbundenen Formen richten sich aber nach dem Recht am Ort, an dem dieses Eigentum sich befindet. Dieses Recht kann das Gesamthandeigentum der Ehegatten nicht kennen, was eine Wohneigentumsf\u00f6rderung in diesen F\u00e4llen nicht zuliesse. Zudem w\u00fcrde sich in diesem Zusammenhang das Problem der rechtsgleichen Behandlung der versicherten Personen stellen, je nachdem ob das Wohnobjekt im In- oder im Ausland liegt. Auch die Tatsache, dass eine bloss mietrechtliche Nutzung des Wohnobjektes \u00fcber eine Genossenschaft f\u00fcr die Wohneigentumsf\u00f6rderung zul\u00e4ssig ist, belegt, dass eine Beschr\u00e4nkung der Formen eigentumsrechtlicher Beteiligung am Wohnobjekt unn\u00f6tig ist, um das Ziel der Wohneigentumsf\u00f6rderung der zweiten S\u00e4ule zu realisieren. </p><p>Diese \u00c4nderung der Verordnung \u00fcber die Wohneigentumsf\u00f6rderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sollte auf den 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden, da besondere Vorbereitungen seitens der Aufsichtsbeh\u00f6rden und der Vorsorgeeinrichtungen nicht notwendig sind.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Grunds\u00e4tzlich ist das Gesamteigentum von Massnahmen der Wohneigentumsf\u00f6rderung ausgeschlossen, da andernfalls auch nicht vorsorgebeg\u00fcnstigte Personen von der Teilhabe an dem mit Vorsorgemitteln finanzierten Gesamteigentum profitieren w\u00fcrden. Im Gegensatz zum Miteigentum gibt es beim Gesamteigentum keine Aufteilung in Bruchteile f\u00fcr jeden Gesamteigent\u00fcmer, sodass der Betrag des Vorbezuges nicht f\u00fcr jeden Einzelnen von ihnen individualisiert werden kann.</p><p>Seit dem 1. Januar 2007 ist das Gesamteigentum als zul\u00e4ssige Form von Wohneigentum f\u00fcr die Verwendung von Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht nur auf Ehegatten beschr\u00e4nkt, sondern ist auch zul\u00e4ssig bei eingetragener Partnerschaft, die nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen steht. Da der Einbezug des heterosexuellen Konkubinates bei der Schaffung der eingetragenen Partnerschaft abgelehnt wurde, besteht nach dem geltenden Recht f\u00fcr das Konkubinat keine spezifische Rechtsform. Deshalb ergibt sich daraus keine Rechtswirkung und eine f\u00fcr diesen Fall spezifische L\u00f6sung kommt folglich nicht in Betracht. Der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin z\u00e4hlen von Gesetzes wegen zu den vorsorgerechtlich Beg\u00fcnstigten (vgl. Art. 19 und 19a BVG). Konkubinatspartner haben wie andere versicherte Einzelpersonen die M\u00f6glichkeit, als Miteigent\u00fcmer Mittel der beruflichen Vorsorge f\u00fcr selbst bewohntes Wohneigentum zu beziehen oder zu verpf\u00e4nden, sei dies im In- oder im Ausland (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b WEFV).</p><p>F\u00fcr die Finanzierung von Gesamteigentum aus Mitteln der zweiten S\u00e4ule andere Gemeinschaften zuzulassen als Ehegatten oder eingetragene Partner w\u00fcrde bedeuten, s\u00e4mtliche auf Gesamteigentum basierende Gemeinschaften einzubeziehen, d. h. Gemeinderschaften, Erbgemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Dies liefe ganz offensichtlich dem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge zuwider.</p><p>Die Probleme im Zusammenhang mit dem ausl\u00e4ndischen Recht sind so unterschiedlicher Natur, dass eine Gesamtl\u00f6sung nicht m\u00f6glich ist. Deshalb muss beim Abschluss von Kaufvertr\u00e4gen eine L\u00f6sung gefunden werden, die mit dem Schweizer Recht vereinbar ist. Dieses Vorgehen ist schon heute g\u00e4ngige Praxis.</p><p>Der Bundesrat lehnt aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen die mit der Motion verlangte Verordnungs\u00e4nderung ab.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1190937600000)\/","SubmittedBy":"F\u00fcglistaller Lieni","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1244764800000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2846","Category":null,"Modified":"\/Date(1690545922533)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182384000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Raumplanung und Wohnungswesen"}}