{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073438,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073438,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3438","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Zahlungsmoral der Invalidenversicherung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie steht es mit der Zahlungsmoral der Invalidenversicherung?</p><p>2. Genauer gefragt:  Welchen Schwankungen waren die Zahlungsfristen dieser Versicherung, aufgeschl\u00fcsselt nach Leistungskategorien, im Zeitraum der letzten zehn Jahre unterworfen?</p><p>3. Mit welchen Massnahmen gedenkt der Bundesrat diese Situation zu verbessern?</p>","ReasonText":"<p>Die Inkasso-Gesellschaften informieren die \u00d6ffentlichkeit regelm\u00e4ssig \u00fcber die Entwicklung der Zahlungsmoral der Schuldner und Schuldnerinnen in der Schweiz. Unter Zahlungsmoral versteht man die durchschnittliche Frist zwischen der F\u00e4lligkeit einer Forderung und dem Zeitpunkt ihrer Erf\u00fcllung. Offensichtlich schwankt die Zahlungsmoral je nach wirtschaftlicher Konjunktur ziemlich, auch wenn im Lauf der Jahre gesamthaft eine zunehmende Nachl\u00e4ssigkeit beobachtet werden konnte. Demgegen\u00fcber gibt es einen Bereich, in dem gem\u00e4ss zahlreicher Kommentare die Zahlungsmoral konstant ungen\u00fcgend zu sein scheint, und zwar bei der Invalidenversicherung. Hat die Sozialversicherung einmal einen Entscheid gef\u00e4llt - was im Allgemeinen schon lange dauert -,  so vergeht immer noch ziemlich viel Zeit bis zur Auszahlung einer Rente an die Berechtigte oder den Berechtigten. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um ein Organisationsproblem; zumindest wagt man zu hoffen, dass keine Absicht dahintersteckt. Da diese Renten oft die haupts\u00e4chlichste, wenn nicht einzige Existenzgrundlage der betroffenen Versicherten bilden, kann dies zu schwierigen oder sogar dramatischen Situationen f\u00fchren. Im \u00dcbrigen ist es schwer verst\u00e4ndlich, dass die AHV ihre Leistungen p\u00fcnktlich auszahlt, die Invalidenversicherung aber nicht.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das heute geltende Verfahren bei der Auszahlung von Geldleistungen in der Invalidenversicherung (IV) sieht vor, dass die f\u00fcr die Berechnung und Auszahlung der Leistungen zust\u00e4ndigen Ausgleichskassen bereits unmittelbar nach der Anmeldung f\u00fcr den Leistungsbezug von den IV-Stellen mit Informationen bedient werden, die f\u00fcr die sp\u00e4tere Berechnung der IV-Leistungen von Relevanz sind. Dies ist insbesondere der Fall bei geschiedenen Personen bez\u00fcglich des Splittingverfahrens. Nachdem die IV-Stelle den Anspruch auf eine Geldleistung bejaht hat, stellt sie den Ausgleichskassen alle weiteren f\u00fcr die Berechnung und Auszahlung relevanten Angaben und Unterlagen zu. Ab diesem Zeitpunkt l\u00e4uft das Verfahren in der IV und in der AHV nach dem gleichen System ab, sodass die Zeitspanne zwischen dem Entscheid der IV-Stelle bzw. der Anmeldung einer AHV-Leistung bis zur Auszahlung der Leistung in beiden Versicherungssystemen grunds\u00e4tzlich gleich ist. In Einzelf\u00e4llen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Auszahlung der Leistung mit Versp\u00e4tung erfolgt, dies beispielsweise dann, wenn Abkl\u00e4rungen im Zusammenhang mit Nachzahlungen an bevorschussende Dritte vorgenommen werden m\u00fcssen.</p><p>Die konkreten Fragen lassen sich wie folgt beantworten:</p><p>1. Aufgrund des identischen Verfahrens f\u00fcr die Berechnung und Auszahlung von Leistungen in der IV und der AHV kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsmoral der IV nicht anders oder schlechter ist als jene der AHV.</p><p>2. \u00dcber die Zeitspanne zwischen dem Entscheid der IV-Stelle und der Auszahlung durch die Ausgleichskassen wird keine Statistik gef\u00fchrt. Es kann aber festgestellt werden, dass diese Auszahlung in der Regel innerhalb von zwei Monaten erfolgt.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass keine zus\u00e4tzlichen Massnahmen notwendig sind, da das Verfahren grunds\u00e4tzlich eine rasche Berechnung und Auszahlung der IV-Leistungen garantiert. Zudem ist in jenen F\u00e4llen, bei denen es zu Auszahlungsverz\u00f6gerungen kommen kann, in der Regel garantiert, dass es zu keinen finanziellen Engp\u00e4ssen bei den Versicherten kommt, indem noch der Lohn weiterbezahlt wird oder indem KV- oder UV-Taggelder oder andere Sozialleistungen fliessen. Zudem verpflichtet Artikel\u00a026 Absatz\u00a02 des Bundesgesetzes \u00fcber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Versicherung, auf Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, fr\u00fchestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen zu zahlen. Versicherte haben ausserdem die M\u00f6glichkeit, bei Verz\u00f6gerungen Vorschusszahlungen zu verlangen (Art. 19 Abs. 4 ATSG). Dies ist in der Praxis dann der Fall, wenn das Verfahren f\u00fcr die Rentenfestsetzung nach Beschluss der IV-Stelle l\u00e4nger als 30 Tage dauert. Von dieser M\u00f6glichkeit wird in der IV allerdings nur selten Gebrauch gemacht.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1190332800000)\/","SubmittedBy":"Recordon Luc","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191542400000)\/","ResponsibleDepartment":4,"ResponsibleDepartmentName":"Departement des Innern","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EDI","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"28","Category":null,"Modified":"\/Date(1690546852273)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182384000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Soziale Fragen"}}