{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073460,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073460,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3460","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Missachtung von Verkehrsregeln. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Seit einigen Jahren ist eine H\u00e4ufung von schweren Verkehrsunf\u00e4llen festzustellen, die Lenkern zuzuschreiben sind, die bei hoher Geschwindigkeit grosse Risiken verursachen und krass gegen Verkehrsregeln verstossen. Das Bundesgericht hat 2004 eine neue Rechtsprechung begr\u00fcndet, gem\u00e4ss welcher es \"Raser\" nach schweren Unf\u00e4llen wegen vors\u00e4tzlicher T\u00f6tung (Art. 111 StGB) zu vielj\u00e4hrigen Freiheitsstrafen verurteilt hat. Hierbei hat das Bundesgericht den Begriff des bedingten Vorsatzes (Eventualvorsatz) ausgeweitet. In einem geringf\u00fcgig anders gelagerten Fall verwarf das Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Januar 2007 den von der Vorinstanz bejahten Eventualvorsatz und damit den Tatbestand der vors\u00e4tzlichen T\u00f6tung. In diesem Fall hatte der Lenker - im Gegensatz zu dem im Leitentscheid von 2004 Verurteilten - nicht an einem halsbrecherischen Rennen teilgenommen, sondern ein \u00dcberholman\u00f6ver hartn\u00e4ckig verhindert, bis es zu einer Frontalkollision kam. Diese Beispiele illustrieren, dass die heutige Rechtslage unbefriedigend ist und es zu stossenden Urteilen kommen kann, da vergleichbare Sachverhalte sehr unterschiedlich bewertet werden. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wie beurteilt er die heutige Rechtslage im Allgemeinen und die Ausweitung des Begriffs des Eventualvorsatzes im Speziellen? </p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass im modernen Strafrecht die tats\u00e4chliche Gef\u00e4hrlichkeit eines sch\u00e4dlichen Verhaltens, die r\u00fccksichtslose Risikobereitschaft und die Missachtung elementarer Vorsichtspflichten (und weniger der tragische \"Erfolg\") f\u00fcr die Sanktion ins Gewicht fallen sollten? </p><p>3. Wie beurteilt er die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des Strafrechtes?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Das geltende Strafrecht unterscheidet zwischen Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit. Die Notwendigkeit dieser Unterscheidung ist seit Langem unbestritten, sie soll im Grundsatz beibehalten werden. </p><p>Zuzugeben ist allerdings, dass die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Vors\u00e4tzlich handelt n\u00e4mlich bereits, wer die Verwirklichung der Tat f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches; SR 311.0, StGB).</p><p>Diese Schwierigkeiten zeigen sich nicht zuletzt bei sogenannten Raser-F\u00e4llen: In BGE 130 IV 58 hat das Bundesgericht erstmals entschieden, auch bei einem t\u00f6dlich verlaufenen Raserunfall sei unter gewissen Voraussetzungen von eventualvors\u00e4tzlicher Tatbegehung auszugehen. Dieser Entscheid wurde sp\u00e4ter mehrfach best\u00e4tigt (vgl. z. B. BGE 133 IV 1).</p><p>Der Bundesrat sieht in diesen Entscheiden keine grunds\u00e4tzliche Ausweitung des Begriffs des Eventualvorsatzes. Vielmehr wurde eine bereits gefestigte Rechtsprechung erstmals auf Personen angewendet, die sich im Strassenverkehr deliktisch verhalten hatten. Ob dies im Einzelfall zu Recht geschehen ist, kann und will der Bundesrat nicht kommentieren. Er sieht aber keine triftigen Gr\u00fcnde, weshalb der allgemeine Begriff des Eventualvorsatzes grunds\u00e4tzlich nicht auch bei Delikten im Strassenverkehr Anwendung finden sollte.</p><p>2. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Vorsatz- und Fahrl\u00e4ssigkeitsdelikten, weil er die wissen- und willentliche Begehung (Vorsatz) in der Regel als schwerwiegender erachtet als die blosse Verletzung von Sorgfaltspflichten (Fahrl\u00e4ssigkeit). Daraus folgt etwa die unterschiedliche Strafdrohung bei Artikel\u00a0117 und Artikel\u00a0111 des Strafgesetzbuches. Eine andere Frage ist, ob die Differenz in der Strafdrohung bei T\u00f6tungsdelikten berechtigt ist (vgl. Antwort zu Frage 3). Bereits das heutige Recht kennt sogenannte Gef\u00e4hrdungsdelikte, bei denen bereits die Gef\u00e4hrdung - und nicht erst die Verletzung - eines bestimmten Rechtsgutes mit Strafe bedroht ist. Die Gef\u00e4hrlichkeit eines bestimmten Verhaltens bzw. die Risikobereitschaft des T\u00e4ters werden zudem bei der Strafzumessung im Rahmen der Verschuldenspr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).</p><p>3. Der Begriff des Eventualvorsatzes wurde im neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches erstmals kodifiziert (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Regelung ist erst seit Anfang dieses Jahres in Kraft. Sie war im Zuge des Gesetzgebungsprozesses unbestritten, und der Bundesrat sieht keine Veranlassung, das eben ge\u00e4nderte Gesetz aufgrund der j\u00fcngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits wieder anzupassen.</p><p>Es ist indessen geplant, die Revision des Strafgesetzbuches einer umfassenden Evaluation zu unterziehen. Sollten sich dabei M\u00e4ngel zeigen, wird der Bundesrat m\u00f6gliche Anpassungen pr\u00fcfen.</p><p>Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die parlamentarische Initiative Aeschbacher (06.431) eine Erh\u00f6hung der Maximalstrafe von Artikel\u00a0117 des Strafgesetzbuches (Fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung) auf f\u00fcnf Jahre verlangt. Diese Anpassung des Strafgesetzbuches w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass zwischen den Strafrahmen von Artikel\u00a0117 und Artikel\u00a0111 des Strafgesetzbuches (Vors\u00e4tzliche T\u00f6tung) ein l\u00fcckenloser \u00dcbergang entst\u00fcnde. Der Bundesrat wird pr\u00fcfen, ob sich dadurch das Problem der Zuordnung eines realen Verhaltens in die Kategorien Eventualvorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit im Hinblick auf die Konsequenzen f\u00fcr das Strafmass in sinnvoller Weise entsch\u00e4rfen liesse.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1188950400000)\/","SubmittedBy":"Gutzwiller Felix","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191542400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|48","Category":null,"Modified":"\/Date(1763110614657)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182384000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Verkehr"}}