{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073467,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073467,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3467","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Mobilfunkantennen. Herabsetzung der Grenzwerte f\u00fcr nichtionisierende Strahlung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Das Umweltschutzgesetz ist dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Immissionsgrenzwerte f\u00fcr nichtionisierende Strahlung, vordringlich f\u00fcr Mobilfunkantennen, so festgelegt werden, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensr\u00e4ume nicht gef\u00e4hrdet werden und die Bev\u00f6lkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gest\u00f6rt wird.</p>","ReasonText":"<p>Die im Dezember 1999 vom Bundesrat in der Verordnung \u00fcber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Grenzwerte f\u00fcr Mobilfunkantennen von 5 V/m f\u00fcr Daueraufenthalt und 50 V/m f\u00fcr Kurzzeitaufenthalte haben sich als viel zu hoch erwiesen. So leiden zahlreiche Menschen unter Schlaf- und Hormonst\u00f6rungen, die Krebsh\u00e4ufigkeit nimmt zu, und die Reaktionsf\u00e4higkeit wird reduziert. Beobachtet wird zudem eine h\u00f6here Rate von Miss- und Fehlgeburten, Nervenzellen geben falsche Signale ab, und bei Entfernungen bis zu 800 Meter zum n\u00e4chsten Mobilfunksender muss, infolge Mobilfunkstrahlung, mit irritierenden Ohrenger\u00e4uschen verbunden mit Kopfdruck und Kopfschmerzen gerechnet werden.</p><p>Die NISV ist am 1. Februar 2000 in Kraft getreten und basiert auf wissenschaftlichen Kenntnissen \u00fcber nichtionisierende Strahlen, die weitaus \u00e4lteren Datums sind. Das Europ\u00e4ische Parlament empfiehlt aktuell einen Grenzwert von 1 V/m. Verschiedene Studien, namentlich aus den Niederlanden und Spanien, empfehlen sogar einen noch geringeren Wert. Somit sind die heutigen Grenzwerte in der NISV \u00fcberholt und bed\u00fcrfen dringend einer Herabsetzung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das Umweltschutzgesetz (USG) schreibt in den Artikeln 13ff. vor, dass Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte insbesondere Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensr\u00e4ume nicht gef\u00e4hrden und die Bev\u00f6lkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich st\u00f6ren. Der Bundesrat ist beauftragt, entsprechende Immissionsgrenzwerte durch Verordnung festzulegen. Zu ber\u00fccksichtigen hat er dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erh\u00f6hter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.</p><p>Diesen Auftr\u00e4gen des USG ist der Bundesrat nachgekommen, indem er beim Erlass der Verordnung \u00fcber den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) Immissionsgrenzwerte festgelegt hat, die mit ausreichender Sicherheit vor den wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Gesundheitsgef\u00e4hrdungen sch\u00fctzen - namentlich vor der W\u00e4rmewirkung starker hochfrequenter Strahlung und vor dem ungewollten Ausl\u00f6sen von Nervenreizungen und Muskelzuckungen durch starke niederfrequente Felder. Die Immissionsgrenzwerte im Bereich der verschiedenen Mobilfunkfrequenzen betragen zwischen 41 und 61 V/m.</p><p>Beim Erlass der NISV im Dezember 1999 hat das Eidgen\u00f6ssische Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation in einer Pressemitteilung festgehalten, dass der Bundesrat neuen Erkenntnissen Rechnung tragen und die Verordnung bei Bedarf anpassen wird. Als Umweltbeh\u00f6rde des Bundes ist das Bundesamt f\u00fcr Umwelt (Bafu) beauftragt, die wissenschaftlichen Erkenntnisse \u00fcber gesundheitliche Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung zu verfolgen und dem Bundesrat bei Bedarf Antrag auf eine Anpassung der Immissionsgrenzwerte der NISV zu stellen. </p><p>In Erf\u00fcllung dieses Auftrages hat das Bafu bereits verschiedene Berichte \u00fcber den aktuellen Wissensstand zu den Auswirkungen von hochfrequenter Strahlung auf den Menschen ver\u00f6ffentlicht. Der neueste Bericht datiert vom Juni 2007 und fasst die Ergebnisse von rund 350 wissenschaftlichen Studien zusammen, die zwischen dem Inkrafttreten der NISV am 1. Februar 2000 und Ende September 2006 publiziert worden sind. Gem\u00e4ss diesem Bericht sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Einfluss von hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit nach wie vor l\u00fcckenhaft - insbesondere auch die Kenntnisse \u00fcber allf\u00e4llige Langzeitwirkungen. Es liegen bis heute keine neuen wissenschaftlich gesicherten Effekte im Bereich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV vor. Diese gen\u00fcgen den Kriterien des USG deshalb nach wie vor.</p><p>Im Bewusstsein, dass die Kenntnisse \u00fcber Gesundheitsgef\u00e4hrdungen und insbesondere \u00fcber allf\u00e4llige langfristige Sch\u00e4den immer auch l\u00fcckenhaft sind, verlangt der Gesetzgeber in Artikel\u00a01 Absatz\u00a02 USG, dass Einwirkungen, die sch\u00e4dlich oder l\u00e4stig werden k\u00f6nnten, im Sinne der Vorsorge fr\u00fchzeitig zu begrenzen sind. Das USG schreibt deshalb vor, solche Umweltbelastungen seien mit Massnahmen an der Quelle zu begrenzen, und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich m\u00f6glich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). In Anwendung dieser Vorgaben hat der Bundesrat f\u00fcr Mobilfunkanlagen strenge Anlagegrenzwerte erlassen, die je nach Frequenzbereich zwischen 4 und 6 V/m betragen. Die Anlagegrenzwerte beschr\u00e4nken die Strahlung einer einzelnen Anlage und m\u00fcssen dort eingehalten werden, wo sich Menschen w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit aufhalten (wie in Wohnungen, Schulen, Spit\u00e4lern, an st\u00e4ndigen Arbeitspl\u00e4tzen oder auf Kinderspielpl\u00e4tzen). Damit soll an diesen Orten die Langzeitbelastung niedrig gehalten und so auch das Risiko f\u00fcr allf\u00e4llige, heute noch nicht klar erkennbare Gesundheitsfolgen minimiert werden.</p><p>In seinen Entscheiden hat das Bundesgericht bis heute immer wieder festgehalten, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gesetzes- und verfassungskonform sind und den Bundesbeh\u00f6rden nicht eine Vernachl\u00e4ssigung ihres Auftrages oder ein Missbrauch ihres Ermessens vorgeworfen werden kann.</p><p>Es trifft im \u00dcbrigen nicht zu, dass das Europ\u00e4ische Parlament eine Empfehlung f\u00fcr einen Grenzwert von 1 V/m abgegeben hat. In der EU gelten f\u00fcr Mobilfunkstrahlung seit 1999 Grenzwerte zwischen 41 und 61 V/m (unabh\u00e4ngig von der Aufenthaltsdauer).</p><p>Aufgrund der obigen Ausf\u00fchrungen erachtet der Bundesrat die Forderung der Motion schon heute als erf\u00fcllt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1188345600000)\/","SubmittedBy":"Hess Bernhard","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1196899200000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690534095430)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182384000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation|Gesundheit"}}