{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073484,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073484,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3484","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Verschl\u00fcsselung von Set-Top-Boxen im digitalen Kabelnetz","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, von seinen gesetzlichen M\u00f6glichkeiten gem\u00e4ss RTVG Gebrauch zu machen und die propriet\u00e4re Verschl\u00fcsselung von freien Fernsehkan\u00e4len im Grundangebot bei der digitalen Verbreitung in Kabelnetzen zu verbieten oder, wenn eine Verschl\u00fcsselung angewandt wird, einen offenen Standard des Betriebssystems f\u00fcr alle Hardware-Anbieter einzuf\u00fchren.</p>","ReasonText":"<p>Die propriet\u00e4re Verschl\u00fcsselung von freien, unentgeltlichen und \u00f6ffentlichen Fernsehkan\u00e4len, wie sie die Cablecom betreibt, ist wettbewerblich skandal\u00f6s und medienpolitisch unerw\u00fcnscht; dies aus folgenden Gr\u00fcnden:</p><p>1. Die Cablecom bezieht die freien Fernsehkan\u00e4le aus dem In- und Ausland per Satellitensch\u00fcssel unentgeltlich. Sie verschl\u00fcsselt diese und bringt sie codiert in die Haushalte, damit sie ausschliesslich ihre Set-Top-Boxen verkaufen oder vermieten und den Kunden an sich binden kann.</p><p>2. Mit der Verschl\u00fcsselung ihrer Ger\u00e4te hindert die Cablecom alle anderen Anbieter von Set-Top-Boxen und von Recorderger\u00e4ten am Marktzugang. Wer z. B. ein digitales Fernseh-Recorder-Ger\u00e4t eines andern Herstellers erwirbt, muss zu diesem stets auch noch das Decoderger\u00e4t von Cablecom beziehen.</p><p>3. Auch wenn die Cablecom die Verkaufs- und Mietpreise ihrer Set-Top-Boxen auf Druck des Preis\u00fcberwachers massiv gesenkt hat, bleibt die wettbewerbspolitisch stossende Situation bestehen, dass keine anderen Set-Top-Boxen als jene von Cablecom anwendbar sind.</p><p>4. Eine Verschl\u00fcsselung ist technologisch nicht n\u00f6tig. Dies beweisen gut funktionierende Kabelnetze wie z. B. jene von Del\u00e9mont, Grenchen, Schlosswil, Wil oder Hittnau, welche das digitale Grundangebot unverschl\u00fcsselt \u00fcbertragen.</p><p>5. Stossend an der propriet\u00e4ren Verschl\u00fcsselung der freien TV-Kan\u00e4le ist auch die Marketing-Strategie der Cablecom. Sie bindet die Kunden mit ihrer eigenen Set-Top-Box, um weitere Angebote mit Bezahlsendern (z. B. Sport-, Motorsport-, Sex-Kan\u00e4le) in die Haushalte zu dr\u00fccken. Gegen eine selektive propriet\u00e4re Verschl\u00fcsselung solcher Pay-TV-Angebote und von Video-on-Demand ist nichts einzuwenden.</p><p>Der Bundesrat hat verschiedene M\u00f6glichkeiten, um die wettbewerblich unstatthafte Kundenbindung aufzuheben: Er kann ein generelles Verbot der Verschl\u00fcsselung erlassen, oder er kann - wenn eine Verschl\u00fcsselung angewandt wird - verordnen, dass der Code f\u00fcr andere Ger\u00e4teanbieter zug\u00e4nglich gemacht werden muss (Open Standard des Betriebssystems). Der Bundesrat hat es auch in der Hand, die Wettbewerbskommission mit einer Untersuchung der Wettbewerbssituation zu beauftragen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Einleitung</p><p>Die Motion\u00e4rin verlangt in erster Linie die Gew\u00e4hrleistung der freien Wahl der Set-Top-Box, um eine unerw\u00fcnschte Kundenbindung vor allem an die Cablecom zu verhindern. Als Massnahmen gegen diese Bindung schl\u00e4gt sie entweder ein generelles Verbot der Verschl\u00fcsselung frei empfangbarer Fernsehprogramme oder mindestens die Anordnung vor, dass die Entschl\u00fcsselung auch mit anderen als von der Kabelnetzbetreiberin bezogenen Ger\u00e4ten m\u00f6glich ist (offener Standard des Betriebssystems).</p><p>Der Bundesrat hat beide Massnahmen bei der Ausarbeitung der Radio- und Fernsehverordnung gepr\u00fcft und schliesslich wegen deren unerw\u00fcnschter Auswirkungen verworfen.</p><p>2. Grundverschl\u00fcsselung</p><p>Grundverschl\u00fcsselung bedeutet, dass alle digital verbreiteten Programme verschl\u00fcsselt \u00fcbermittelt werden. Die Entschl\u00fcsselung erfolgt \u00fcber die Set-Top-Box.</p><p>Es gibt legitime Interessen f\u00fcr eine Grundverschl\u00fcsselung: Sie erm\u00f6glicht es zun\u00e4chst den Kabelnetzbetreibern, das Problem der Schwarzh\u00f6rerinnen und Schwarzseher wirksamer zu bek\u00e4mpfen als mit den bisher \u00fcblichen und faktisch leicht umgehbaren Plombierungssystemen. Verschl\u00fcsselte Programme werden erst freigeschaltet, wenn der Empf\u00e4nger auch wirklich Abonnent ist. Ferner macht es diese Adressierungsm\u00f6glichkeit im Vergleich zur bisherigen Technik wesentlich einfacher, die gesetzlichen Vorgaben betreffend Versorgungsgebiete f\u00fcr regionale Fernsehprogramme mit Geb\u00fchrensplitting einzuhalten. Diese d\u00fcrfen gem\u00e4ss Artikel\u00a038 Absatz\u00a05 RTVG nur in ihrem Versorgungsgebiet verbreitet werden.</p><p>Als denkbare Massnahme gegen die Bindung an eine bestimmte Set-Top-Box k\u00f6nnten Kabelnetzbetreiber verpflichtet werden, Entschl\u00fcsselungsmodule abzugeben, welche in markt\u00fcbliche Set-Top-Boxen gesteckt werden k\u00f6nnten. Solche Boxen m\u00fcssten aber eine entsprechende Schnittstelle aufweisen und w\u00fcrden - zusammen mit dem Modul - wesentlich teurer als z. B. die 150 Franken f\u00fcr die Box der Cablecom, welche schon ein Entschl\u00fcsselungssystem enth\u00e4lt.</p><p>Angesichts dieser Sachlage hat der Bundesrat auf entsprechende Massnahmen verzichtet. Ausschlaggebend daf\u00fcr war dar\u00fcber hinaus die nachstehend dargelegte \u00dcberzeugung, dass selbst bei einem Verbot der Grundverschl\u00fcsselung oder bei Abgabe von Entschl\u00fcsselungsmodulen eine echte Wahlfreiheit noch nicht verwirklicht werden k\u00f6nnte.</p><p>3. Das Betriebssystem</p><p>Die Frage nach der freien Wahl von Set-Top-Boxen kann nicht nur unter dem Gesichtswinkel der Verschl\u00fcsselung beantwortet werden. Set-Top-Boxen enthalten - \u00e4hnlich wie ein Personal Computer - eine Art Betriebssystem, welches die Kommunikation zwischen dem Kabelnetz und der Set-Top-Box sicherstellt. Ohne ein solches Betriebssystem k\u00f6nnten die durch Kabelnetzbetreiber verbreiteten Zusatzdienste nicht empfangen werden.</p><p>Zu diesen Zusatzdiensten, deren Verbreitung gr\u00f6sstenteils rechtlich vorgeschrieben ist, geh\u00f6ren die zuschaltbare Aufbereitung von Sendungen mit Geb\u00e4rdensprache f\u00fcr h\u00f6rbehinderte Zuschauer und Zuschauerinnen, elektronische Programmf\u00fchrer, welche dem Publikum in der Un\u00fcbersichtlichkeit der vielen Programme Orientierung bieten, ausgebaute Teletextdienste, M\u00f6glichkeiten zum Empfang von Mehrkanalton oder Funktionalit\u00e4ten zur Programmierung eines Festplattenvideorecorders. </p><p>Die Betriebssysteme sind heute nicht standardisiert und sehen je nach Set-Top-Box ganz unterschiedlich aus. Kaufen die Konsumenten und Konsumentinnen eine beliebige Set-Top-Box auf dem freien Markt (sogenannte Zapping-Box), funktionieren diese Zusatzdienste nicht mehr, da die entsprechende Softwarebasis fehlt. Dies h\u00e4tte einerseits Komforteinbussen f\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten zur Folge (z. B. weil der Festplattenvideorecorder nicht mehr automatisch programmiert werden kann). Andererseits k\u00f6nnten die Kabelnetzbetreiber dem Publikum die verbreitungspflichtigen Zusatzdienste nicht mehr zuf\u00fchren.</p><p>Mit einem Verbot der Grundverschl\u00fcsselung allein l\u00e4sst sich also keine wirkliche Wahlfreiheit der Konsumenten und Konsumentinnen realisieren. Zus\u00e4tzlich m\u00fcssten technische Standards f\u00fcr das Betriebssystem definiert werden. Dazu ist es aber heute zu fr\u00fch, denn international hat sich noch kein Standard durchgesetzt. Eine Insell\u00f6sung Schweiz h\u00e4tte zun\u00e4chst zur Folge, dass die Produktionskosten f\u00fcr nur in der Schweiz verkaufbare Set-Top-Boxen viel zu hoch w\u00e4ren und sich damit f\u00fcr die Konsumentinnen und Konsumenten nachteilig auswirken w\u00fcrden. Die Cablecom als Teil der gr\u00f6ssten europ\u00e4ischen Kabelnetzbetreiberin setzt z. B. die gleichen Set-Top-Boxen ein wie ihre Muttergesellschaft in ganz Europa. Mit einer voreiligen Regulierung w\u00e4re ferner das Risiko verbunden, dass der gew\u00e4hlte Standard rasch durch die technologische Innovation \u00fcberholt w\u00fcrde und den Konsumentinnen und Konsumenten sowie den Kabelnetzbetreibern die entsprechenden Entwicklungen verschlossen blieben.</p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet es der Bundesrat gegenw\u00e4rtig nicht als sinnvoll, Standards f\u00fcr das Betriebssystem f\u00fcr Set-Top-Boxen zu definieren. Gem\u00e4ss Artikel\u00a056 RTVV kann das UVEK aber darauf zur\u00fcckkommen, sobald international anerkannte Standards vorliegen und die Meinungsvielfalt gef\u00e4hrdet ist.</p><p>4. Systemwettbewerb im Interesse der Konsumenten und Konsumentinnen</p><p>Schon bei den Kabelnetzbetreibern w\u00e4re die Vorgabe von Standards f\u00fcr das Betriebssystem oder die Entschl\u00fcsselung also mit grossen Nachteilen verbunden. F\u00fcr auf dem Internetprotokoll basierende Angebote wie \"Bluewin TV\" w\u00e4ren solche Vorgaben aber aus rechtlichen und technischen Gr\u00fcnden kaum m\u00f6glich und w\u00fcrden damit die Einf\u00fchrung dieses Angebotes ernsthaft gef\u00e4hrden. Dadurch k\u00e4me der entstehende Wettbewerb zwischen den verschiedenen technischen Systemen nicht zustande, der mittelfristig f\u00fcr das Publikum echte Wahlm\u00f6glichkeiten schaffen wird. W\u00fcrde aber \"Bluewin TV\" nicht in die Regelung einbezogen, entst\u00fcnde eine nicht zu rechtfertigende Wettbewerbsverzerrung zulasten der Kabelnetzbetreiber.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1189555200000)\/","SubmittedBy":"Sommaruga Simonetta","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1339632000000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"34","Category":null,"Modified":"\/Date(1750810462917)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182470400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Medien und Kommunikation"}}