{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073510,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073510,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3510","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Strafrechtliche Schritte gegen Cyberkriminalit\u00e4t","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament 2008 eine Gesetzesvorlage zur Netzwerkkriminalit\u00e4t zu unterbreiten, welche die bestehenden strafrechtlichen L\u00fccken schliesst.</p>","ReasonText":"<p>Der Nutzen des Internets ist unbestritten, selbst wenn es immer wieder zu Missbr\u00e4uchen kommt. In Europa und den USA gibt es klare Regelungen, welche die Verantwortung der Anbieter f\u00fcr Missbrauchsf\u00e4lle regeln. In der Schweiz besteht demgegen\u00fcber Rechtsunsicherheit, dies obwohl das Bundesamt f\u00fcr Justiz bereits 2001 den Auftrag hatte, eine Vorlage zu erstellen. Eine Expertenkommission war am Werk, und im Dezember 2004 wurde eine Vernehmlassung lanciert! Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss endlich gehandelt werden. </p><p>Die Netzwerkkriminalit\u00e4t stellt auch die Strafverfolgung vor neue Herausforderungen. Die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ist bereits seit 2001 bekannt; seit Mai 2005 liegt das Dossier aber im Bundesamt f\u00fcr Justiz. Wie lange soll noch gewartet werden? Was hat die Vernehmlassung ergeben? Und wann endlich wird die Botschaft dem Parlament \u00fcbergeben? </p><p>Was ist bisher geschehen? </p><p>Vor dem Hintergrund der Motion Pfisterer setzt das EJPD am 22. November 2001 eine Expertenkommission \"Netzwerkkriminalit\u00e4t\" ein. Diese erarbeitet L\u00f6sungen in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Internet-Provider f\u00fcr illegale Inhalte. Vor dem Hintergrund der Aktion \"Genesis\" beauftragt das EJPD im Herbst 2002 das Bundesamt f\u00fcr Polizei, zusammen mit Vertretern der Polizei, der Justiz- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen auszuarbeiten. </p><p>Am 10. Dezember 2004 schickte das EJPD zwei Gesetzentw\u00fcrfe in die Vernehmlassung. Danach - also seit mehr als zwei Jahren - ist nichts mehr geschehen. Das EJPD verschl\u00e4ft eine zentrale Herausforderung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Es trifft zu, dass das geltende Recht betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider keine besonderen Regelungen enth\u00e4lt und die sogenannte Netzwerkkriminalit\u00e4t die Strafverfolgung vor neue Herausforderungen stellt. Wie der Motion\u00e4r zutreffend ausf\u00fchrt, schickte der Bundesrat deshalb im Dezember 2004 zwei Vorentw\u00fcrfe zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. des Milit\u00e4rstrafgesetzes (MStG) in die Vernehmlassung. Der Vorentwurf A enthielt Regelungen \u00fcber die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider. Diese entsprachen den Vorschl\u00e4gen der im Jahre 2001 als Reaktion auf die Motion Pfisterer 00.3714 eingesetzten Expertenkommission \"Netzwerkkriminalit\u00e4t\". Der Vorentwurf B sah die neue Kompetenz der Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei vor, erste dringend notwendige Ermittlungen durchzuf\u00fchren bei Verdacht auf eine mittels elektronischer Kommunikationsnetze begangene, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende Straftat, wenn der f\u00fcr die Strafverfolgung zust\u00e4ndige Kanton noch nicht feststeht. Dieser Vorentwurf beruhte auf Vorschl\u00e4gen der aufgrund der parlamentarischen Initiative Aeppli Wartmann im Jahre 2002 vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe \"Genesis\". Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis April 2005. </p><p>Die Auswertung der zahlreichen Stellungnahmen war zeitaufwendig, und es wurden erg\u00e4nzende Abkl\u00e4rungen notwendig. Es ging dabei insbesondere um die Frage, wie die f\u00fcr die neue Ermittlungskompetenz des Bundes ben\u00f6tigten zus\u00e4tzlichen Stellen zu finanzieren seien, sowie um das Verh\u00e4ltnis der im Vorentwurf B vorgesehenen Regelung zu der in Artikel\u00a027 Absatz\u00a02 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorgeschlagenen Kompetenz. Der Bundesrat hat aus den Vernehmlassungsergebnissen im Wesentlichen folgende Schl\u00fcsse gezogen, die im Bericht des Bundesrates \"Netzwerkkriminalit\u00e4t/Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider und Kompetenz des Bundes bei der Verfolgung von Netzwerkdelikten\" vom Februar 2008 (http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/ themen/kriminalitaet/ gesetzgebung/netzwerkkriminalitaet.html) festgehalten und n\u00e4her erl\u00e4utert sind:</p><p>Zwar begr\u00fcsste die Mehrheit der Vernehmlasser grunds\u00e4tzlich eine ausdr\u00fcckliche Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider. Gleichzeitig wurde aber die mit dem Vorentwurf A vorgeschlagene Revision des StGB bzw. MStG im Einzelnen sehr kontrovers beurteilt. Die weiteren Arbeiten seit Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens haben ergeben, dass ein auf dieser Grundlage beruhender ge\u00e4nderter Entwurf neue Auslegungsfragen aufwerfen und damit die im Rahmen der Motion Pfisterer 00.3714 vor Jahren bef\u00fcrchtete Rechtsunsicherheit mit den vorgeschlagenen \u00c4nderungen nicht behoben w\u00fcrde. Im Gegenteil: Es w\u00fcrden bloss neue Unsicherheiten geschaffen. Ferner ist mit Blick auf die Rechtsprechung seit 2001 darauf hinzuweisen, dass sich die damals ge\u00e4usserten Bef\u00fcrchtungen nicht bewahrheitet haben: Weder haben sich die f\u00fcr schweizerische Unternehmen vermuteten Wettbewerbs- und Standortnachteile eingestellt, noch ist die Bek\u00e4mpfung von Internetkriminalit\u00e4t durch Fehlen einer expliziten Regelung der Verantwortlichkeit in diesem Bereich infrage gestellt worden. Auch die Angst, dass die Rechtssicherheit durch widerspr\u00fcchliche Urteile beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte, hat sich nicht best\u00e4tigt. Solche Rechtsunsicherheiten sollten zudem generell durch h\u00f6chstinstanzlichen Richterspruch, also durch das Bundesgericht, gel\u00f6st werden. Da unter dem geltenden Recht negative Folgen f\u00fcr die Providerbranche und die Strafverfolgung auch nach Jahren nicht eingetreten sind, ist ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf aus heutiger Sicht zu verneinen. Der Bundesrat hat deshalb auf eine besondere Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Provider verzichtet. Auch wenn das geltende Recht betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider keine besonderen Bestimmungen enth\u00e4lt, sind doch auf der Grundlage des Medienstrafrechts (Art. 28ff. StGB/Art. 27ff. MStG) und der allgemeinen Grunds\u00e4tze \u00fcber T\u00e4terschaft und Teilnahme (Art. 24ff. StGB/Art. 23ff. MStG) sachgerechte L\u00f6sungen m\u00f6glich. Eine technischere Regelung w\u00fcrde zudem von der raschen Entwicklung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze innert kurzer Zeit \u00fcberholt werden. Das Festhalten an den bekannten allgemeinen Regelungen erweist sich deshalb als richtig. In diesem Sinne verf\u00fcgt die Schweiz \u00fcber eine mit zahlreichen europ\u00e4ischen Staaten (Norwegen, Schweden, Frankreich, Niederlande) vergleichbare Rechtslage, indem von der Einf\u00fchrung spezifischer Strafrechtsbestimmungen f\u00fcr die Verantwortlichkeit von Internet-Service-Providern abgesehen wird. </p><p>Der Vorentwurf B stiess im Gegensatz zum Vorentwurf A in der Vernehmlassung fast nur auf Zustimmung. Der Bundesrat war sich aber von Anfang an bewusst, dass die vorgeschlagene Ermittlungskompetenz des Bundes bei der Verfolgung von Netzwerkdelikten gesetzgeberisch richtigerweise in der StPO zu regeln w\u00e4re. Inzwischen ist die StPO verabschiedet und soll Anfang 2010 in Kraft treten (Referendumsvorlage BBl 2007 6977). Artikel\u00a027 Absatz\u00a02 StPO enth\u00e4lt eine Ermittlungskompetenz des Bundes bei allen Straftaten, die ganz oder teilweise in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen worden sind und bei denen die Zust\u00e4ndigkeit des Bundes oder eines Kantons noch nicht feststeht. Diese Ermittlungskompetenz gilt bei allen Delikten, weshalb der Vorentwurf B nicht mehr weiterzuverfolgen ist.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1204070400000)\/","SubmittedBy":"B\u00fcchler Jakob","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1244026807033)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|34","Category":null,"Modified":"\/Date(1763108171827)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182470400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Medien und Kommunikation"}}