{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073537,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073537,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3537","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Vereinheitlichung des Verfahrens f\u00fcr die vertrauens\u00e4rztliche Kontrolluntersuchung","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, eine bundesrechtliche Regelung f\u00fcr eine Vereinheitlichung des Verfahrens f\u00fcr die vertrauens\u00e4rztliche Kontrolluntersuchung gem\u00e4ss Artikel\u00a027a VZV zu erlassen.</p>","ReasonText":"<p>Die aktuelle Situation ist heute so, dass \u00fcber 70-j\u00e4hrige Fahrausweisinhaberinnen und -inhaber sich alle zwei Jahre einer vertrauens\u00e4rztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen haben. Das Gesetz sagt, welche Punkte in dieser Untersuchung zu pr\u00fcfen sind, ohne aber festzulegen, wer diese Untersuchung durchzuf\u00fchren hat. Die Kantone k\u00f6nnen bezeichnen, wer die Untersuchung durchzuf\u00fchren hat. Es kann dies ein Arzt, der Hausarzt, ein Bezirks-/Amtsarzt, ein Spitalarzt oder sonst eine Spezialuntersuchungsstelle sein. Den Kantonen ist es freigestellt, Bestimmungen \u00fcber das Durchf\u00fchrungsverfahren zu erlassen, Bundesrechtlich geregelt ist lediglich, dass die Kantone (die Strassenverkehrs\u00e4mter) dar\u00fcber zu wachen haben, dass die Untersuchung durchgef\u00fchrt wird und dass daraus die notwendigen Schlussfolgerungen gezogen werden. </p><p>In letzter Zeit waren der Presse mehrfach Meldungen von Verkehrsunf\u00e4llen, verursacht durch \u00fcber 70-j\u00e4hrige Fahrzeuglenker, zu entnehmen. In den nachfolgenden Kommentaren und Diskussionen hat sich immer wieder gezeigt, dass dort, wo vertrauens\u00e4rztliche Kontrolluntersuchungen durch den Hausarzt des Betroffenen erfolgen, der Arzt in einen Loyalit\u00e4tskonflikt ger\u00e4t. Es ist bekannt, dass die Vertrauensstellung des Arztes nicht selten zur Ausstellung von Gef\u00e4lligkeitszeugnissen f\u00fchrt. Zum einen kann dies nicht im Interesse der Verkehrssicherheit liegen, und zum andern darf dem Hausarzt der Spagat zwischen Vertrauensstellung und der verkehrsrechtlichen Kontrolluntersuchung nicht zugemutet werden. Angesichts der Bedeutung, die die Mobilit\u00e4t mit dem eigenen Fahrzeug f\u00fcr \u00e4ltere Menschen hat, ist das Spannungsverh\u00e4ltnis f\u00fcr den Arzt fast nicht zu umgehen. Abhilfe k\u00f6nnte hier eine Untersuchung durch einen Amts-/Bezirksarzt schaffen. Amts-/Bezirks\u00e4rzte geraten nicht - wie ein Hausarzt - in einen Interessenkonflikt. Im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Sicherung einer objektiven Untersuchung m\u00fcsste diese untersuchende amts\u00e4rztliche Stelle bundesrechtlich bezeichnet werden. Damit best\u00fcnde auch Gew\u00e4hr, dass die standardisierten Untersuchungen (gem\u00e4ss Formular Anhang 2 der VZV) nach einheitlicheren Kriterien als heute erfolgen w\u00fcrden, da immer dieselben \u00c4rzte eines Bezirkes die Untersuchungen vornehmen w\u00fcrden. Bereits heute kennt der Kanton Graub\u00fcnden diese Regelung.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Fahreignung ist eine entscheidende Voraussetzung f\u00fcr die sichere Teilnahme am Verkehrsgeschehen, die nicht nur anl\u00e4sslich der Erteilung des F\u00fchrerausweises, sondern dauerhaft gegeben sein muss. Um dies sicherzustellen, m\u00fcssen sich Autofahrerinnen und Autofahrer ab dem 70. Altersjahr alle zwei Jahre einer vertrauens\u00e4rztlichen Untersuchung unterziehen, da ab diesem Alter vermehrt Krankheiten und Gebrechen auftreten, die sich negativ auf die Fahreignung und damit auf die Verkehrssicherheit auswirken k\u00f6nnen. Die Vollzugsbeh\u00f6rden sind heute frei, diese Untersuchungen an Vertrauens\u00e4rzte (Amts\u00e4rzte) oder an die behandelnden \u00c4rzte (Haus\u00e4rzte) zu \u00fcbertragen (Art. 27 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 \u00fcber die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr - Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Da beide Systeme Vor- und Nachteile haben, sieht der Bundesrat keine Veranlassung, nur noch eines der Modelle zuzulassen.</p><p>Der Hausarzt kennt die Krankengeschichte des Probanden in der Regel sehr gut und \u00fcber eine lange Zeitspanne und kann daher eine breit abgest\u00fctzte Beurteilung der Fahreignung vornehmen. Gleichzeitig steht er mit dem Probanden in einem Vertrags- und oftmals sogar in einem Vertrauensverh\u00e4ltnis. Das kann eine Hemmschwelle bedeuten, einem Patienten die fehlende Fahreignung zu er\u00f6ffnen. Doch m\u00fcssen \u00c4rzte mitunter auch andere den Patienten belastende Befunde mitteilen. Andererseits kann gerade das Vertrauensverh\u00e4ltnis eine h\u00f6here Akzeptanz der \u00e4rztlichen Beurteilung, oft sogar die freiwillige Abgabe des F\u00fchrerausweises bewirken. Unabh\u00e4ngige Vertrauens- oder Amts\u00e4rzte sind mit den Untersuchten nicht so intensiv vertraut wie ein Hausarzt. Da sie den f\u00fcr sie unbekannten Probanden nur kurz untersuchen k\u00f6nnen, muss diese Momentaufnahme f\u00fcr die Beurteilung gen\u00fcgen. Dies wiederum erh\u00f6ht das Risiko, dass gewisse Beschwerden und Gebrechen nicht erkannt oder gar vom Probanden bewusst verheimlicht werden.</p><p>Der Bundesrat geht mit dem Motion\u00e4r insoweit einig, dass die Untersuchungsverfahren standardisiert und die Kriterien einheitlich sein m\u00fcssen. Handlungsbedarf sieht er jedoch nicht bei der Frage, wer die Untersuchung und Beurteilung durchzuf\u00fchren hat, sondern vielmehr bei der Normierung der Fahreignungskriterien (erforderliche kognitive und charakterliche Voraussetzungen) und vor allem bei der Qualit\u00e4tssicherung der Fahreignungsabkl\u00e4rung (Aus- und Weiterbildung der Fachpersonen). Entsprechende Vorschl\u00e4ge befinden sich bereits im Handlungsprogramm des Bundes f\u00fcr mehr Sicherheit im Strassenverkehr (Via sicura; http://www.astra.admin.ch/themen/verkehrssicherheit/00236/index.html?lang=de - insb. Massnahmen 509 und 514), mit dessen Weiterbearbeitung der Bundesrat das UVEK beauftragt hat. Um die Haus\u00e4rzte von ihrem Interessenkonflikt zu entlasten, sollen spezialisierte Zweituntersuchungsstellen geschaffen werden, wohin Zweifelsf\u00e4lle \u00fcberwiesen werden k\u00f6nnten. K\u00f6nnen die Zweifel auch dort nicht restlos ausger\u00e4umt werden, soll eine Kontrollfahrt angeordnet werden.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1189555200000)\/","SubmittedBy":"M\u00fcller Geri","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1244764800000)\/","ResponsibleDepartment":9,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"UVEK","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"48|2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690546164207)\/","SubmissionDate":"\/Date(1182470400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4717,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Verkehr|Gesundheit"}}