{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073575,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073575,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3575","BusinessType":9,"BusinessTypeName":"Dringliche Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"D.Ip.","Title":"Bundesanwaltschaft. Unverz\u00fcglich Transparenz schaffen und Lehren ziehen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes und insbesondere die Bundesanwaltschaft wurden 2006 vier Untersuchungen unterzogen. Die Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat im September 2007 die Thematik untersucht und dem Bundesrat u. a. empfohlen, sich aktiv und unverz\u00fcglich des Dossiers Bundesanwaltschaft anzunehmen. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die heutige Regelung der getrennten Aufsicht vor dem Hintergrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre?</p><p>2. Wie beurteilt er die Situation in der Bundesanwaltschaft, insbesondere hinsichtlich F\u00fchrung, Umgang mit Ressourcen, Anzahl erfolgter Anklagen?</p><p>3. Teilt er die Schlussfolgerungen der GPK-N in Bezug auf die Rolle der administrativen und fachlichen Aufsichtsbeh\u00f6rden?</p><p>4. Teilt er die Beurteilung der GPK-N, wonach die Aufsichtsbeh\u00f6rden die vom Gesetz vorgesehene Trennung zwischen administrativer und fachlicher Aufsicht umgangen und damit die Unabh\u00e4ngigkeit der Bundesanwaltschaft beeintr\u00e4chtigt haben?</p><p>5. Teilt er die Meinung der GPK-N, wonach allein der Gesamtbundesrat f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem Bundesanwalt zust\u00e4ndig ist?</p><p>6. Welche Massnahmen sind zu ergreifen, um die Unabh\u00e4ngigkeit der Bundesanwaltschaft in personeller und institutioneller Hinsicht zu gew\u00e4hrleisten und die Gefahr von Machtmissbrauch einzud\u00e4mmen?</p><p>7. Wie beurteilt er die Weigerung der Beschwerdekammer, der GPK-N volle Akteneinsicht zu gew\u00e4hren, vor dem Hintergrund der Rolle der GPK als oberster Aufsichtsbeh\u00f6rde?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die seit 2002 geltende Regelung betreffend die Aufsicht \u00fcber die Bundesanwaltschaft hat sich nicht bew\u00e4hrt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat bereits am 3. Dezember 2004 und erneut am 26. April 2006 beschlossen, dass die Bundesanwaltschaft unter die einheitliche Aufsicht der Exekutive zu stellen sei, so, wie dies seit der Schaffung der Bundesanwaltschaft im Jahre 1889 bis 2001 der Fall war. Ebenso bef\u00fcrwortet der Bundesrat im am 21. September 2007 in die Vernehmlassung geschickten Vorentwurf des Bundesgesetzes \u00fcber die Organisation der Strafbeh\u00f6rden des Bundes (StBOG) diese einheitliche Unterstellung. Die heute geltende Mehrfachunterstellung, welche mit schwierigen Kompetenzabgrenzungen und Unklarheiten zwischen den Aufsichtsorganen belastet ist, f\u00fchrt unweigerlich zu F\u00fchrungsproblemen. Erhebliche Differenzen bestanden im Weiteren \u00fcber die Kompetenzen der Bundesanwaltschaft bei der Regelung ihres Zusammenwirkens mit den Beh\u00f6rden von Drittstaaten. Weitere Probleme ergeben sich bei der Zusammenarbeit der Bundesanwaltschaft mit den an ihren Verfahren beteiligten bzw. mitwirkenden Bundes\u00e4mtern (Bundesamt f\u00fcr Polizei, Bundesamt f\u00fcr Justiz) des Departementes.</p><p>Bei festgestellten M\u00e4ngeln hat die Beschwerdekammer nach eigenem Bekunden kaum M\u00f6glichkeiten, unmittelbar organisatorische oder disziplinarische Massnahmen anzuordnen, da die administrative Aufsicht beim Bundesrat bzw. beim EJPD liegt. Das EJPD hat seinerseits nur beschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeiten, den Ressourcenbedarf der Bundesanwaltschaft in finanzieller, personeller und sachlicher Hinsicht anhand einer Einsichtnahme in die faktische Gesch\u00e4ftsabwicklung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Entsprechend ergaben sich aus dieser Konstellation auch Probleme bei aufsichtsrechtlichen Informationsbegehren der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungsdelegation, der Kommissionen f\u00fcr Rechtsfragen und der Aussenpolitischen Kommissionen. Die geltende Regelung stellt daher eine wirksame und koh\u00e4rente Aufsicht nicht sicher.</p><p>Entsprechend strebt der Bundesrat mit der am 21. September 2007 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage grunds\u00e4tzlich die Ansiedlung der Aufsicht bei ihm als Kollegium an. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, die Aufsicht \u00fcber die Bundesanwaltschaft beim Bundesrat anzusiedeln, wobei die Vernehmlassungsteilnehmer aufgefordert werden, sich auch zu einer allf\u00e4lligen Aufsicht der Bundesanwaltschaft durch das Bundesgericht oder zu weiteren Formen der Aufsicht (durch das Bundesstrafgericht, ein parlamentarisches Gremium oder die heutige Mehrfachunterstellung) zu \u00e4ussern. Der Bundesrat wird sich zur Frage der Aufsicht definitiv festlegen, wenn er zum Bericht der GPK-N Stellung genommen und von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen hat.</p><p>Von grunds\u00e4tzlicher Problematik ist weiter, dass die dauernde und direkte Aufsicht eines Gerichtes \u00fcber ein staatliches Organ, welchem vor eben diesem Gericht Parteistellung zukommt, die Unbefangenheit des Gerichtes gegen\u00fcber dieser Partei infrage stellen k\u00f6nnte.</p><p>2. Die vom EJPD im Februar 2006 in Auftrag gegebene Situationsanalyse (Bericht Uster) ist zum Schluss gekommen, dass die mit dem Projekt EffVor neu aufgebaute Strafverfolgung auf Bundesebene (Bundesanwaltschaft, Bundeskriminalpolizei, Untersuchungsrichteramt) funktioniert, dass es aber auch Handlungsbedarf zur Optimierung gibt. Am 15. Dezember 2006 (Stossrichtung) und am 4. Juli 2007 (Inhalt) beschloss der Bundesrat deshalb die Neuausrichtung der Strafverfolgung per 1. Januar 2008.</p><p>Die Bundesanwaltschaft steht heute in einer \u00dcbergangssituation. Wesentliches bez\u00fcglich der in dieser Interpellation angesprochenen Fragen ist bereits erreicht worden. Das Wesentliche ist zur Umsetzung beschlossen. Sobald die dazu notwendigen neuen Gesetzesgrundlagen definitiv vorliegen, ist die Grundlage f\u00fcr eine unabh\u00e4ngige, wirkungsvolle und mit den Kantonen abgestimmte Bundesanwaltschaft gegeben. Es sind dies die neue Schweizerische Strafprozessordnung, welche noch in dieser Session in die Schlussabstimmung gelangt, und das Beh\u00f6rdenorganisationsgesetz, welches sich bis 31. Dezember 2007 in Vernehmlassung befindet. Es ist vorgesehen, dass beide Gesetze am 1. Januar 2009 in Kraft treten.</p><p>Die F\u00fchrung der Strafverfolgung auf Bundesebene obliegt dem am 8. Juni 2007 vom Bundesrat gew\u00e4hlten neuen Bundesanwalt Dr. Erwin Beyeler, der seit dem 13. August 2007 im Amt ist. Die an der Strafverfolgung beteiligten Organisationen werden gestrafft, damit eine direkte, fachliche F\u00fchrung und Verantwortung m\u00f6glich wird. Die Neuausrichtung erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Ressourcen. Die Strafverfahren und die entsprechenden Ressourcen werden als  gesteuerte Projekte gef\u00fchrt und von einem Steuerungsausschuss des Bundesanwaltes regelm\u00e4ssig \u00fcberpr\u00fcft.</p><p>Im Jahr 2005 wurden 9 Anklagen beim Bundesstrafgericht eingereicht, 2006 19 Anklagen und im ersten Halbjahr 2007 7 Anklagen. Die Bundesanwaltschaft wartet auf die Erledigung von mehr als 50 Verfahren durch das Untersuchungsrichteramt, damit anschliessend Anklage erhoben werden kann. Mit der Inkraftsetzung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung und des StBOG wird das Eidgen\u00f6ssische Untersuchungsrichteramt aufgehoben, sodass sich die gesamte Verfahrensdauer wesentlich verk\u00fcrzen wird. Es ist davon auszugehen, dass die Komplexit\u00e4t und der Umfang der durch die Bundesanwaltschaft gef\u00fchrten Verfahren zunehmen werden. Es ist deshalb in Zukunft nicht mit einer steigenden Anzahl Anklagen pro Jahr zu rechnen.</p><p>3./4. Der Bundesrat wird sich in seiner bis zum 30. November 2007 zu verabschiedenden Stellungnahme zum GPK-Bericht mit den diesbez\u00fcglichen Feststellungen und Empfehlungen der GPK auseinandersetzen.</p><p>5. Eine Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses vonseiten der Eidgenossenschaft ist Sache des Gesamtbundesrates. Herr Roschacher hat aber am 5. Juli 2006 seine Demission von sich aus beim EJPD zuhanden des Gesamtbundesrates eingereicht. Der Vorsteher EJPD hat den Bundesrat am gleichen Tag informiert. Damit ist er seinen Verpflichtungen dem Kollegium gegen\u00fcber nachgekommen. Bei der K\u00fcndigung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das in rechtlicher Hinsicht einseitig ausge\u00fcbt wird. Herr Roschacher hat von diesem Recht Gebrauch gemacht. W\u00e4re es hingegen zu einer K\u00fcndigung auf Anstoss der Eidgenossenschaft gekommen, dann w\u00e4re der Gesamtbundesrat in der Tat zum Erlass der entsprechenden K\u00fcndigungsverf\u00fcgung gest\u00fctzt auf Artikel\u00a03 des Bundespersonalgesetzes (SR 172.220.1) in Verbindung mit Artikel\u00a02 Absatz\u00a01 der Bundespersonalverordnung (SR 172.220.111.3) zust\u00e4ndig gewesen.</p><p>Diese Haltung hat der Bundesrat bereits mehrmals bekr\u00e4ftigt:</p><p>- In seinem Schreiben vom 15. Dezember 2006 \u00e4usserte er sich gegen\u00fcber der Finanzdelegation der eidgen\u00f6ssischen R\u00e4te (FinDel) wie folgt: \"Einleitend weisen wir nochmals darauf hin, dass die K\u00fcndigung von Herrn Roschacher ausging und deshalb der Chef EJPD lediglich gehalten war, dies dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.\"</p><p>- In seinem Schreiben vom 14. Februar 2007 h\u00e4lt der Bundesrat gegen\u00fcber der FinDel fest: \"Das Kollegium hat sich an seiner Sitzung vom 14. Februar 2007 \u00fcber die Angelegenheit ausf\u00fchrlich informieren lassen und ist der Auffassung, dass keine Kompetenz\u00fcberschreitungen vorliegen.\"</p><p>- Abschliessend in dieser Sache hat der Bundesrat in seinem Schreiben vom 2. Mai 2007 an die FinDel seine Rechtsauffassung wie folgt dargelegt: \"Zun\u00e4chst halten wir nochmals fest, dass bei der Beendigung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse von Herrn Valentin Roschacher, Bundesanwalt, und Herrn F. S., Direktor S., die gesetzlich geregelten Zust\u00e4ndigkeiten vollumf\u00e4nglich eingehalten wurden.\"</p><p>6. Das StBOG enth\u00e4lt die erforderlichen Bestimmungen \u00fcber die Stellung und die Kompetenzen der Bundesanwaltschaft, aber auch solche \u00fcber ihre Unterstellung. Insbesondere geht es darum, klare Verantwortlichkeiten zu schaffen. Nur so l\u00e4sst sich die Unabh\u00e4ngigkeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden - und nicht nur jene der Bundesanwaltschaft - auf solide Grundlagen stellen und damit dauerhaft gew\u00e4hrleisten. Ziel und Zweck des laufenden Vernehmlassungsverfahrens ist, die Vorlage auf ihre sachliche Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz hin zu pr\u00fcfen und - je nach Ergebnis der Vernehmlassung - entsprechende Anpassungen vorzunehmen.</p><p>7. Es ist nicht Sache des Bundesrates, sich zum Verhalten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen\u00fcber der GPK zu \u00e4ussern.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1190937600000)\/","SubmittedBy":"FDP-Liberale Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191415296153)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|421","Category":null,"Modified":"\/Date(1690494070303)\/","SubmissionDate":"\/Date(1190160000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4718,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Parlament"}}