{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073576,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073576,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3576","BusinessType":9,"BusinessTypeName":"Dringliche Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"D.Ip.","Title":"GPK-Bericht \u00fcber die Funktion der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Ver\u00f6ffentlichung des Berichtes der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates (GPK-N) \u00fcber die Funktion der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes sowie die Ank\u00fcndigung neu aufgefundener Dokumente haben eine heftige \u00f6ffentliche Debatte ausgel\u00f6st. In deren Kreuzfeuer standen sowohl Mitglieder des Bundesrates wie auch die f\u00fcr den Bericht verantwortliche GPK-N, deren Glaubw\u00fcrdigkeit und Unabh\u00e4ngigkeit von verschiedenen Exponenten aus dem Parlament in diffamierender Art und Weise grunds\u00e4tzlich infrage gestellt worden ist. In den n\u00e4chsten Wochen muss die sachliche Auseinandersetzung \u00fcber die Feststellungen und Empfehlungen der GPK-N im Zentrum der Diskussion stehen. Zudem sind die im Zusammenhang mit neu aufgetauchten Dokumenten (Holenweger-Papiere) offenen Fragen rasch und umfassend zu kl\u00e4ren.</p><p>Vor allem aber stellen sich grunds\u00e4tzliche Fragen zur Unabh\u00e4ngigkeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes und zum Stellenwert, welchen der Bundesrat einer wirksamen Bek\u00e4mpfung der Wirtschaftskriminalit\u00e4t in der Schweiz beimisst.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass der Unabh\u00e4ngigkeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes, namentlich der Bundesanwaltschaft, in unserem Rechtsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt?</p><p>2. Erachtet er es aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht als geboten, k\u00fcnftig die Aufsicht \u00fcber die Bundesanwaltschaft integral einer von politischen Einflussnahmen unabh\u00e4ngigen Instanz (Bundesgericht oder neu zu schaffendes Aufsichtsgremium) zuzuweisen?</p><p>3. Wie stellt er sich zu einer Wahl des Bundesanwaltes durch die Bundesversammlung, damit dessen Unabh\u00e4ngigkeit gest\u00e4rkt werden kann?</p><p>4. Ist er gewillt, der Bek\u00e4mpfung der Wirtschaftskriminalit\u00e4t und des organisierten Verbrechens einen hohen Stellenwert einzur\u00e4umen und die hiezu erforderlichen Mittel bereitzustellen?</p><p>5. Ist er bereit, die Stellungnahme des externen Rechtsexperten zum GPK-Bericht zu ver\u00f6ffentlichen oder zumindest der GPK-N zur Verf\u00fcgung zu stellen, dies im Interesse der Versachlichung der Diskussion, aber auch im Interesse aller Mitglieder der Landesregierung?</p><p>6. Ist er bereit, der GPK-N unverz\u00fcglich den f\u00fcr die Beschaffung der neu aufgetauchten Dokumente (Holenweger-Papiere) erforderlichen Rechtsbeistand zu gew\u00e4hren und bei ausl\u00e4ndischen Amtsstellen die notwendigen Gesuche einzureichen?</p><p>7. Erachtet er es unter den gegebenen Umst\u00e4nden als sachgerecht, die administrative Aufsicht \u00fcber den Bundesanwalt bis zum Vorliegen der bundesr\u00e4tlichen Antwort auf den GPK-Bericht und bis zur Kl\u00e4rung der noch offenen Fragen weiterhin an das EJPD zu delegieren?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Eine unabh\u00e4ngige, mit gen\u00fcgend personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattete Justiz ist f\u00fcr einen Rechtsstaat unabdingbar. Als Strafverfolgungsbeh\u00f6rde, die die Grunds\u00e4tze der Gesetzm\u00e4ssigkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet, leistet die Bundesanwaltschaft einen wesentlichen Beitrag hierzu. Sie ist jedoch keine richterliche Beh\u00f6rde; verfahrensrechtlich kommt ihr lediglich Parteistellung zu. Damit ist sie nach dem Gewaltenteilungsmodell nicht der Judikative, sondern der Exekutive zuzuordnen. Um ihre Aufgabe wahrnehmen zu k\u00f6nnen, muss garantiert sein, dass das Aufsichtsorgan keine unzul\u00e4ssige Einflussnahme auf einzelne Verfahren der Bundesanwaltschaft aus\u00fcben kann. Darum ist eine geteilte Aufsicht \u00fcber die Bundesanwaltschaft eine schlechte L\u00f6sung, was dazu f\u00fchrte, dass der Bundesrat bereits am 3. Dezember 2004 und erneut am 26. April 2006 eine einheitliche Unterstellung unter die Exekutive beschlossen hat. Entsprechend strebt der Bundesrat mit der am 21. September 2007 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage grunds\u00e4tzlich die Ansiedlung der Aufsicht bei ihm als Kollegium an. Im Brief an die Vernehmlassungsadressaten wird aber ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass sich der Bundesrat zur Frage der Aufsicht definitiv festlegen wird, wenn er zum Bericht der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission (GPK) Stellung genommen und von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen hat. Auf diese Weise besteht Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass neben den Ergebnissen der Vernehmlassung unter anderem die Erkenntnisse aus dem Bericht GPK-N vom 5. September 2007 zum Thema \"\u00dcberpr\u00fcfung der Funktion der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden des Bundes\" in die Vorlage einfliessen werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Frage \u00fcber die Aufsicht \u00fcber die Bundesanwaltschaft.</p><p>2. Eine von politischen Einflussnahmen unabh\u00e4ngige Instanz ist nicht realistisch. Dies gilt sowohl f\u00fcr das Bundesgericht als auch f\u00fcr ein neu zu schaffendes Aufsichtsgremium, selbst wenn Letzteres ausschliesslich aus \"Fachleuten\" zusammengesetzt w\u00e4re. Gegen eine Aufsicht durch das Bundesgericht spricht, dass der Bundesanwaltschaft in den Verfahren vor diesem Gericht Parteistellung zukommt, wodurch die Unbefangenheit des Gerichtes beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte. Darum ist - wie in den umliegenden europ\u00e4ischen Nachbarstaaten - die Bundesanwaltschaft der Exekutive zuzuordnen; als Teil der Exekutivbeh\u00f6rden vertritt sie ihre Anklagen frei, d. h. weisungsunabh\u00e4ngig, vor einem unbefangenen Gericht.</p><p>3. Die Wahl des Bundesanwaltes oder der Bundesanw\u00e4ltin durch die   Bundesversammlung ist kaum geeignet, dessen oder deren Unabh\u00e4ngigkeit zu f\u00f6rdern. F\u00fcr die Sicherstellung der Unabh\u00e4ngigkeit der Bundesanwaltschaft ist nicht das Wahlorgan, sondern in erster Linie eine pr\u00e4zis umschriebene Ausgestaltung der Kompetenzen und der Aufsichtsbefugnisse entscheidend. Sollte die Bundesversammlung den Bundesanwalt w\u00e4hlen, aber die Verantwortung f\u00fcr die Aufsicht einem anderen Organ - z. B. dem Bundesrat - \u00fcbertragen werden, so ist die Verantwortung wieder geteilt: Zur ungeteilten Aufsicht geh\u00f6rt auch die richtige Auswahl einer Person als Bundesanwalt.</p><p>4. Ja. Der Bundesrat hat am 4. Juli 2007 beschlossen, die Strafverfolgung auf Bundesebene neu auszurichten und die Kr\u00e4fte auf komplexe und aufwendige F\u00e4lle zu konzentrieren. Dabei hat er sich auch f\u00fcr eine Priorisierung der zu bearbeitenden Delikte entschieden. Terrorismus, Finanzierung des Terrorismus, organisierte Kriminalit\u00e4t und Wirtschaftskriminalit\u00e4t stehen an erster Stelle. Im Bereich der Wirtschaftskriminalit\u00e4t soll mit der Behandlung von grossen Verfahren ein neuer Schwerpunkt gesetzt werden, obwohl in diesem Bereich nur eine fakultative Bundeskompetenz besteht.</p><p>Die Neuausrichtung erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Ressourcen. Die notwendige Schaffung eines Kompetenzzentrums f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfung bei der Bundesanwaltschaft wird durch Stellenverschiebungen realisiert. Durch die vorgesehene Aufhebung der Voruntersuchung (Strafprozessordnung) und die beschlossene Integration des Untersuchungsrichteramtes in die Bundesanwaltschaft (Strafbeh\u00f6rdenorganisationsgesetz) fallen Doppelspurigkeiten weg. Der daraus resultierende Effizienzgewinn wird f\u00fcr die neuen Schwerpunkte eingesetzt.</p><p>Die Neuausrichtung der Strafverfolgung auf Bundesebene ist damit realisierbar. Die Entwicklung der Kriminalit\u00e4tslage wird durch die Bundesanwaltschaft laufend gepr\u00fcft. Je nach Aktualit\u00e4t, Gef\u00e4hrdungsbild und gemachten Erfahrungen sind Anpassungen in der Mittelzuteilung nicht auszuschliessen.</p><p>5. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage zu gegebener Zeit zu pr\u00fcfen.</p><p>6. Der Bundesrat ist im Rahmen seiner gesetzlichen M\u00f6glichkeiten bereit, die GPK zu unterst\u00fctzen. Die rechtshilfeweise Zusammenarbeit bedingt allerdings das Vorliegen eines schweizerischen Strafverfahrens und beschr\u00e4nkt sich grunds\u00e4tzlich auf die gegenseitige Unterst\u00fctzung der Justizbeh\u00f6rden nach den einschl\u00e4gigen Rechtshilfebestimmungen (Rechtshilfegesetz in Strafsachen sowie allf\u00e4llige bi- und multilaterale Staatsvertragsbestimmungen).</p><p>7. Der Bundesrat sieht heute keinen Anlass, die geltende Zust\u00e4ndigkeit zur F\u00fchrung der administrativen Aufsicht \u00fcber die Bundesanwaltschaft zu \u00e4ndern.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1190937600000)\/","SubmittedBy":"Sozialdemokratische Fraktion","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1191415363843)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"4|421","Category":null,"Modified":"\/Date(1690550981423)\/","SubmissionDate":"\/Date(1190160000000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4718,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Staatspolitik|Parlament"}}