{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073626,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073626,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3626","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Aufsicht \u00fcber die Sterbehilfeorganisationen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine einheitliche gesetzliche Regelung auszuarbeiten, die die Aufsicht der Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz regelt und den Sterbetourismus einschr\u00e4nkt.</p>","ReasonText":"<p>Vor allem eine der Sterbehilfeorganisationen reizt im Moment die Rechtslage der Kantone zu sehr aus und strapaziert die \u00d6ffentlichkeit mit dem Umgang in Bezug auf den Sterbetourismus. Es kann nicht sein, dass auf der einen Seite f\u00fcr die Sterbewilligen ein Spiessrutenlaufen besteht, damit sie in W\u00fcrde, wenn dies dann noch m\u00f6glich ist, sterben k\u00f6nnen, auf der anderen Seite Wohnquartiere, Hotels und nun noch Gewerbegeb\u00e4ude genutzt werden, um dies umsetzen zu k\u00f6nnen. </p><p>Suizidhilfe ist zugelassen in der Schweiz, wenn sie ohne selbsts\u00fcchtige Beweggr\u00fcnde erfolgt. Allerdings besteht der Eindruck, dass diese Suizidhilfe bei einzelnen Sterbehilfeorganisationen im Moment nur noch gesch\u00e4ftliche und wirtschaftliche Komponenten aufweist und so zu einem unw\u00fcrdigen Business ausgeartet ist. Der Bund darf sich nicht aus der Verantwortung stehlen, sondern wird aufgefordert, Rahmenbedingungen zu schaffen, um der Suizidhilfe die n\u00f6tige W\u00fcrde zuzugestehen und die von verschiedenen Seiten geforderte Gesetzesvorlage endlich zu schaffen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Schweiz kennt im Vergleich zum umliegenden Ausland eine liberale Regelung der Suizidhilfe. Die uneigenn\u00fctzige Suizidhilfe ist in der Schweiz nicht strafbar. Diese besondere Regelung, die seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuches, das heisst seit 1942, gilt, hat massgeblich zur Entstehung der Suizidhilfeorganisationen und des sogenannten Sterbetourismus in der Schweiz beigetragen. Namentlich im Zusammenhang mit dem Sterbetourismus stand in den vergangenen Jahren immer wieder die Frage nach m\u00f6glichen Missbr\u00e4uchen im Raum, was den Ruf nach einer speziellen Gesetzgebung in diesem Bereich ausl\u00f6ste.</p><p>Der Bundesrat hat sich am 31. Mai 2006 auf der Basis des EJPD-Berichts \"Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf f\u00fcr den Bund?\" vom 24. April 2006 eingehend mit diesen Fragen auseinandergesetzt und beschlossen, dem Parlament im Hinblick auf die Motion RK-S 03.3180, \"Sterbehilfe und Palliativmedizin\", die Empfehlung abzugeben, auf eine umfassende Bundesgesetzgebung \u00fcber die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen und den Sterbetourismus zu verzichten. Ein wesentlicher Grund f\u00fcr diesen Beschluss war, dass es auf kantonaler und kommunaler Ebene zur Aufdeckung und Verhinderung von Missbr\u00e4uchen klare Kontroll- und Interventionsverpflichtungen gibt, welche in der Vergangenheit jedoch nicht in jedem Kanton voll ausgesch\u00f6pft wurden.</p><p>Suizidhilfeorganisationen, ihre Repr\u00e4sentanten sowie die \u00c4rzte, die mit ihnen zusammenarbeiten, unterstehen einer Vielzahl von Rechtsregeln. Diese reichen auf Bundesebene von der Bundesverfassung \u00fcber das Straf- und Gesundheitsrecht bis hin zum Zivilrecht. Besonders zu erw\u00e4hnen sind hier die Strafbestimmungen zum Schutz des Lebens des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; Artikel\u00a0111ff.) und die Vorschriften des Bet\u00e4ubungsmittel- und Heilmittelrechts zur Verschreibung und Abgabe des t\u00f6dlich wirkenden und in der Praxis der begleiteten Suizidhilfe verwendeten Bet\u00e4ubungsmittels Natrium-Pentobarbital (NAP). Hinzu kommen Normen auf kantonaler und kommunaler Ebene sowie das medizinische Standesrecht.</p><p>Der Bundesrat hat sich am 29. August 2007 erneut mit der Frage der Verhinderung von Missbr\u00e4uchen bei der Suizidhilfe befasst, und zwar konkret mit Blick auf eine m\u00f6gliche Revision des Bet\u00e4ubungsmittelrechts. Aufgrund des Erg\u00e4nzungsberichts des EJPD vom Juli 2007, der sowohl die geltende Rechtslage als auch Handlungsoptionen auf Bundesebene umfassend darstellt, hat der Bundesrat auch hier festgestellt, dass kein Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers besteht.</p><p>Die Suizidhilfe stellt sowohl f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit als auch f\u00fcr das pers\u00f6nliche Umfeld einer suizidwilligen Person eine grosse Belastung dar. Die Reaktionen auf das derzeitige \"Spiessrutenlaufen\" in F\u00e4llen von Sterbetourismus zeigt dies mit besonderer Deutlichkeit. Es ist gleichzeitig aber auch festzustellen, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in neuester Zeit wesentlich aktiver sind als zuvor, was den Sterbetourismus erschwert. Wie der EJPD-Bericht vom 24. April 2006 gezeigt hat, sind die meisten bei der Durchf\u00fchrung von Suizidhilfe denkbaren Missbr\u00e4uche aber Verst\u00f6sse gegen straf- und gesundheitsrechtliche Vorschriften, was insbesondere auch die Strafverfolgungs- und Gesundheitsbeh\u00f6rden zum Handeln bewegen sollte. Dies gilt namentlich f\u00fcr die Abkl\u00e4rung des Vorwurfs, einzelne Suizidhilfeorganisationen seien aus wirtschaftlichen Interessen t\u00e4tig.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage nach einer allf\u00e4lligen Aufsichtsgesetzgebung zu beurteilen. Nach Meinung des Bundesrates k\u00f6nnen die von einer Aufsichtsgesetzgebung zu verfolgenden Ziele, n\u00e4mlich die Verhinderung und Aufdeckung von Missbr\u00e4uchen, bereits durch die konsequente Nutzung der bestehenden gesetzlichen Kontroll- und Interventionsm\u00f6glichkeiten erreicht werden. Der Bundesrat r\u00e4t zudem auch deshalb von einer Bewilligungs- und Aufsichtsregelung ab, weil den Suizidhilfeorganisationen dadurch eine Art staatliches G\u00fctesiegel ausgestellt w\u00fcrde, was - entgegen der Annahme der Motion\u00e4rin - die Praxis der Suizidhilfe und damit auch den Sterbetourismus erst recht f\u00f6rdern w\u00fcrde. Der Bundesrat nimmt indessen zur Kenntnis, dass nun nichtsdestotrotz im Kanton Z\u00fcrich gesetzgeberische Schritte in diese Richtung unternommen werden sollen.</p><p>Der Bundesrat ist hingegen bestrebt, zum Schutz der W\u00fcrde schwer leidender und sterbender Menschen die Entwicklung der Palliativmedizin zu unterst\u00fctzen und zu verbessern, weil diese auf die Bed\u00fcrfnisse der betroffenen Patienten und ihrer Angeh\u00f6rigen eingeht und zu einem R\u00fcckgang des Suizidwunsches f\u00fchrt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1196208000000)\/","SubmittedBy":"Glanzmann-Hunkeler Ida","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1253862654617)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"2841","Category":null,"Modified":"\/Date(1690549093083)\/","SubmissionDate":"\/Date(1191369600000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4718,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Gesundheit"}}