{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073728,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073728,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3728","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Unterregulierung der T\u00e4tigkeiten unabh\u00e4ngiger Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es im Schweizer Recht spezifische Bestimmungen, die die finanziellen T\u00e4tigkeiten der unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter sowie anderer Finanzberaterinnen und -berater regeln, oder st\u00fctzt man sich im Augenblick in diesem Bereich lediglich auf die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts?</p><p>2. Was will der Bundesrat unternehmen, um die offensichtliche L\u00fccke bez\u00fcglich dieser Branche zu schliessen?</p>","ReasonText":"<p>Ab Januar 2009 wird die Eidgen\u00f6ssische Finanzmarktaufsicht (Finma) ihre Arbeit aufnehmen und damit insbesondere die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission (EBK) abl\u00f6sen. Diese Modernisierung und Koordination der Kontrolle des Finanzplatzes Schweiz ist zu begr\u00fcssen. Doch schon jetzt h\u00f6rt man sagen, es gebe M\u00e4ngel, die die Wirksamkeit der Aufsichtsarbeit sowie den Ruf unseres Landes beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten: So sei die T\u00e4tigkeit der unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter weiterhin nur ungen\u00fcgend geregelt. Diese Feststellung ist durchaus berechtigt, denn die Erfahrung zeigt, dass dank dem guten Ruf der Schweiz Kundinnen und Kunden sehr leicht von teilweise unzuverl\u00e4ssigen bis sehr unzuverl\u00e4ssigen Unternehmen angelockt werden, die ihnen das Blaue vom Himmel versprechen und in Wirklichkeit nur etwas k\u00f6nnen: das ihnen anvertraute Kapital verschleudern. Momentan kann sich, abgesehen von im Allgemeinen sehr seri\u00f6sen (professionell organisierten) Berufsleuten, die im \u00dcbrigen von einer staatlichen Beaufsichtigung ihrer T\u00e4tigkeit nur profitieren, mehr oder weniger jede und jeder als Verm\u00f6gensverwalter oder Finanzberaterin ausgeben und wohlhabenden oder auch etwas bescheideneren Investorinnen und Investoren schweren Schaden zuf\u00fcgen. Es ist deshalb unverz\u00fcglich festzustellen, wie das Instrumentarium, das der Finma zur Verf\u00fcgung steht, erg\u00e4nzt werden kann, damit sie auch die Arbeit der unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter sowie anderer Finanzberaterinnen und -berater kontrollieren kann.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater, welche der Definition nach Artikel\u00a02 Abs\u00e4tze 2 und 3 des Geldw\u00e4schereigesetzes (SR 955.0) entsprechen, unterstehen der Aufsicht der Kontrollstelle f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei bzw. ab dem 1. Januar 2009 der Aufsicht der Finma.</p><p>Die T\u00e4tigkeit der unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter, welche kollektive Kapitalanlagen verwalten, untersteht dem Kollektivanlagengesetz (KAG; 951.31). Nach Artikel\u00a013 Absatz\u00a02 Buchstabe\u00a0f KAG m\u00fcssen die Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen bei der Aufsichtsbeh\u00f6rde, der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission, eine Bewilligung beantragen (bzw. bei der Finma, sobald diese ihre T\u00e4tigkeit aufgenommen hat).</p><p>Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter ausl\u00e4ndischer kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz k\u00f6nnen sich nach Artikel\u00a013 Absatz\u00a04 KAG dieser Aufsicht freiwillig unterstellen, sofern dies aufgrund der ausl\u00e4ndischen Gesetzgebung erforderlich ist und die von ihnen verwaltete ausl\u00e4ndische kollektive Kapitalanlage einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht untersteht.</p><p>Schliesslich unterstehen unabh\u00e4ngige Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter sowie die Finanzberaterinnen und -berater, welche die Merkmale des Effektenh\u00e4ndlers nach Artikel\u00a02 Buchstabe\u00a0d des B\u00f6rsengesetzes (SR 954.1) erf\u00fcllen, der Aufsicht der EBK bzw. der k\u00fcnftigen Finma.</p><p>2. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) ist die Kommission Zimmerli beauftragt worden, sich mit der Frage der Erweiterung der prudentiellen Aufsicht auf die unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter, Introducing Brokers und Devisenh\u00e4ndlerinnen und -h\u00e4ndler zu befassen. In ihrem dritten Teilbericht \"Erweiterung der prudentiellen Aufsicht\" ist die Expertenkommission zum Schluss gekommen, ein dringendes Handeln sei nur bei den Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwaltern von ausl\u00e4ndischen kollektiven Kapitalanlagen geboten. Da die Kommission Zimmerli zudem die Meinung vertreten hat, dass der Grundsatzentscheid \u00fcber die prudentielle Beaufsichtigung der \u00fcbrigen Finanzintermedi\u00e4rinnen und -intermedi\u00e4re vom Bundesrat getroffen werden m\u00fcsse, hat sie empfohlen, Schritt f\u00fcr Schritt vorzugehen und nicht ohne triftigen Grund zu handeln.</p><p>Der Bundesrat hat am 19. Oktober 2005 beschlossen, auf eine Erweiterung der prudentiellen Aufsicht auf die unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter zu verzichten. Da das KAG den Status der Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter ausl\u00e4ndischer kollektiver Kapitalanlagen - der einzigen Kategorie, f\u00fcr die rasch eine L\u00fccke geschlossen werden muss - ausreichend regelt, hat der Bundesrat die Notwendigkeit einer generellen Erweiterung der prudentiellen Aufsicht auf die \u00fcbrigen Kategorien unabh\u00e4ngiger Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater verneint.</p><p>Ohne die Wirksamkeit der Aufsicht zu erh\u00f6hen, w\u00fcrde die Erweiterung der prudentiellen Aufsicht lediglich zu einem Mehraufwand f\u00fcr die Aufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fchren und die Funktionsf\u00e4higkeit der Aufsichtsbeh\u00f6rde beeintr\u00e4chtigen. Ausserdem w\u00fcrde die Erweiterung der prudentiellen Aufsicht unausweichlich zu unvertretbar hohen Kosten f\u00fcr kleine Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter f\u00fchren; sie w\u00fcrden in der Folge vom Markt verschwinden.</p><p>Schliesslich sollte man sich vor Augen halten, dass die staatliche Aufsicht zwar eine gewisse Sicherheit bietet, jedoch die Anlegerinnen und Anleger nicht vollst\u00e4ndig vor der Inkompetenz einiger unabh\u00e4ngiger Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater sch\u00fctzen kann.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aus den genannten Gr\u00fcnden derzeit nicht f\u00fcr erforderlich, s\u00e4mtliche unabh\u00e4ngigen Verm\u00f6gensverwalterinnen und -verwalter sowie Finanzberaterinnen und -berater der prudentiellen Aufsicht zu unterstellen. Bei Bedarf wird er es allerdings nicht unterlassen, geeignete Massnahmen zu treffen. In der Zwischenzeit unterh\u00e4lt er mit den interessierten Kreisen regelm\u00e4ssige Kontakte und verfolgt aufmerksam die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich, namentlich auf internationaler Ebene.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1194998400000)\/","SubmittedBy":"Recordon Luc","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1198230594597)\/","ResponsibleDepartment":7,"ResponsibleDepartmentName":"Finanzdepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EFD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690503594523)\/","SubmissionDate":"\/Date(1191542400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4718,"SubmissionLegislativePeriod":47,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Finanzwesen"}}