{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073782,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073782,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3782","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder mit Schweizer Hochschulabschluss","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, die:</p><p>- Artikel\u00a027 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d des Bundesgesetzes \u00fcber die Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder (AuG) vom 16. Dezember 2005 aufhebt; </p><p>- eine neue Bestimmung vorsieht, wonach Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder, die in der Schweiz einen Master- oder einen Doktortitel erlangt haben, eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.</p>","ReasonText":"<p>Am 7. September 2007 haben die Rektoren und Pr\u00e4sidenten der Schweizer Universit\u00e4ten und ETH (Crus) die folgenden Artikel des AuG zur\u00fcckgewiesen: Artikel\u00a027 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d, der besagt, dass Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder aus Nicht-EU/Efta-Staaten f\u00fcr eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden k\u00f6nnen, wenn \"die Wiederausreise (nach Studienabschluss) gesichert erscheint\", sowie Artikel\u00a030 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0i, der Abweichungen von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorsieht f\u00fcr Personen mit einem Schweizer Hochschulabschluss, wenn ihre Erwerbst\u00e4tigkeit \"von hohem wissenschaftlichem Interesse ist\".</p><p>Diese Bestimmungen passen nicht in das Gesamtbild: Der Bundesrat m\u00f6chte die Einstellung von spezialisierten Arbeitskr\u00e4ften aus Nicht-EU/Efta-Staaten, die ihre Ausbildung bereits in ihrem Land abgeschlossen haben, beg\u00fcnstigen. Die betreffenden ausl\u00e4ndischen Studienabg\u00e4ngerinnen und -abg\u00e4nger entsprechen zudem den Kriterien des AuG, die eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen erlauben. Das Gesetz (Art. 23 Abs. 2 AuG) sieht Folgendes vor: \"Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen m\u00fcssen zus\u00e4tzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsf\u00e4higkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.\"</p><p>Der Kanton Genf wird demn\u00e4chst mittels einer von Grossrat Guillaume Barazzone angeregten Standesinitiative die Bundesversammlung beauftragen, f\u00fcr alle ausl\u00e4ndischen Studienabg\u00e4ngerinnen und -abg\u00e4nger, die in der Schweiz einen Master- oder einen Doktortitel erhalten haben, eine einj\u00e4hrige Aufenthaltsbewilligung einzuf\u00fchren. Diese Personen k\u00f6nnten dann eine Stelle suchen und eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcben oder an Forschungsprogrammen teilnehmen. </p><p>Das aktuelle Gesetz hat f\u00fcr Bund und Kantone beachtliche negative Folgen:</p><p>- Sie k\u00f6nnen nicht von der Fachkompetenz der Studierenden, die sie ausgebildet haben, profitieren. Diese k\u00f6nnen ihre Fachkenntnisse nicht zum Vorteil der schweizerischen Wirtschaft und Gesellschaft einsetzen. </p><p>- Sie erleiden grosse finanzielle Verluste, da die Ausbildung von hochqualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten mehrere Zehntausend Millionen Franken kostet, die sozusagen verloren sind, wenn die Spezialistinnen und Spezialisten die Schweiz nach Abschluss ihres Studiums verlassen.</p><p>Die Fachkompetenzen der ausl\u00e4ndischen Studienabg\u00e4ngerinnen und -abg\u00e4nger sind f\u00fcr die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Innovation \u00e4usserst stimulierend. Sie garantieren zudem auch die hohe Qualit\u00e4t des Bildungswesens und der universit\u00e4ren Forschung in der Schweiz. </p><p>Der Konkurrenzkampf um Wissen und Kreativit\u00e4t ist heutzutage weltweit im Gange. Davon zeugen die Schritte, welche die USA, England und Kanada unternehmen, um ausl\u00e4ndische Absolventinnen und Absolventen im Land zu behalten. Die Schweiz darf sich diesem weltweiten Trend nicht entgegenstellen.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Herr Nationalrat Barthassat m\u00f6chte mit seinem Vorstoss sinngem\u00e4ss allen ausl\u00e4ndischen Studienabsolventen mit einem in der Schweiz erworbenen Mastertitel oder Doktorat nach dem Studium automatisch einen Aufenthalt gew\u00e4hrleisten. Das neue Gesetz sei widerspr\u00fcchlich. Einerseits rekrutiere man Spezialisten. Andererseits trage die \u00d6ffentlichkeit Kosten, weil die in der Schweiz ausgebildeten Personen unser Land nach dem Studium wieder verlassen m\u00fcssten. Er beantragt dem Bundesrat deshalb eine \u00c4nderung des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.</p><p>Vorst\u00f6sse mit \u00e4hnlicher Stossrichtung wurden wiederholt eingereicht, vor allem w\u00e4hrend konjunkturstarken Phasen (Motion Neirynck 00.3039, Postulat Neirynck 02.3263, Motion Neirynck 03.3205, Interpellation Berberat 06.3652).</p><p>Bei der Beratung des neuen Ausl\u00e4ndergesetzes haben die vorberatenden Kommissionen und das Parlament diese Thematik ebenfalls aufgenommen und vertieft gepr\u00fcft. Sie sind zum Ergebnis gelangt, dass Studienabsolventen aus Drittstaaten beim Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt unter gewissen Bedingungen beg\u00fcnstigt werden sollten. Dieses Anliegen wurde aufgenommen.</p><p>Das Ausl\u00e4ndergesetz erm\u00f6glicht eine erleichterte Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Hochschulabsolventen aus Drittstaaten, wenn die Erwerbst\u00e4tigkeit von besonderem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (z. B. Grundlagenforschung oder Anwendung neuer Technologien; Artikel\u00a030 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0i in Verbindung mit g AuG). Der Gesetzgeber verzichtete jedoch auf die Einf\u00fchrung eines automatischen Aufenthaltsanspruchs f\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige nach dem Studienabschluss. Die in Artikel\u00a027 Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0d AuG geforderte Verpflichtung zur Wiederausreise nach beendigtem Studium zeitigt keine Wirkungen auf die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Hochschulabsolventen und Arbeitgeber bez\u00fcglich Einreichung und Beurteilung eines Gesuches um erleichterte Zulassung nach dem Studium.</p><p>Die Studienabsolventen werden beim Zugang zum Arbeitsmarkt massgeblich bevorzugt, da sie dem Vorrang der Inl\u00e4nder nicht mehr unterstehen. Die \u00fcbrigen Zulassungsvoraussetzungen (v. a. Sprachkenntnisse, Integrationsf\u00e4higkeit) werden nach ihrer Ausbildung in der Schweiz normalerweise erf\u00fcllt. Liegt das Gesuch eines Arbeitgebers vor, m\u00fcssen sie das Land nicht mehr verlassen und k\u00f6nnen ihr Wissen in den Dienst der schweizerischen Volkswirtschaft stellen; die Kantone geben in aller Regel eine Kontingentszustimmung. Dies gilt zurzeit namentlich f\u00fcr zahlreiche Maschinen-, Elektro- und Informatikingenieure, Physiker, Biologen, Chemiker, Wirtschaftspr\u00fcfer oder \u00d6konomen f\u00fcr das Banken- und Finanzwesen. Gem\u00e4ss Bundesamt f\u00fcr Statistik (BFS 2007) waren 67 Prozent  der zur Ausbildung in die Schweiz eingereisten Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder nach ihrer Promotion hier auch erwerbst\u00e4tig. Sie bilden ohne Zweifel einen wichtigen Teil des schweizerischen Wirtschafts- und Hochschulsystems.</p><p>Die erleichterte Zulassung bedeutet aber zugleich, dass ausl\u00e4ndische Hochschulabsolventen auch zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer konkurrenzieren. Im Jahre 2004 waren insgesamt 11 340 Hochschulabsolventen arbeitslos (7,4 Prozent aller Arbeitslosen), 2006 waren es 10 027 (7,6 Prozent) und im November 2007 immer noch 8537 (8,1 Prozent) - dies trotz guter Konjunkturentwicklung und einem markanten R\u00fcckgang der Arbeitslosigkeit. W\u00fcrden alle ausl\u00e4ndischen Studienabsolventen automatisch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, w\u00e4re mit erh\u00f6hter Arbeitslosigkeit zu rechnen. Die dadurch entstehenden Kosten w\u00e4ren bei der Pr\u00fcfung der vorliegenden Motion ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen.</p><p>Die Nachfrage des Arbeitsmarkts richtet sich nicht nach der Zahl der Hochschulabsolventen oder gar nach dem Ausbildungsangebot der Hochschulen und Universit\u00e4ten. Absolventen gewisser Studieng\u00e4nge tun sich bereits heute schwer beim Einstieg in den Arbeitsmarkt. Das BFS stellte 2006 fest, dass 42 Prozent der Absolventen in den Geistes- und Sozialwissenschaften ein Jahr nach Studienabschluss immer noch oder wieder auf Stellensuche waren oder aber eine unterqualifizierte Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbten, f\u00fcr die kein Hochschulabschluss verlangt wurde. Umgekehrt besteht insbesondere bei den Naturwissenschaften ein grosser Bedarf an gut qualifizierten Arbeitskr\u00e4ften, den die schweizerischen Hochschulen offensichtlich nicht abdecken k\u00f6nnen.</p><p>Der Bedarf an hochqualifizierten Arbeitskr\u00e4ften richtet sich nach arbeitsmarktlichen und wirtschaftlichen Kriterien; er kann sich schnell ver\u00e4ndern. Das neue Gesetz bietet hierzu ein kontrolliertes, nachfrageorientiertes Zulassungsinstrument. Es erm\u00f6glicht eine Optimierung zwischen Angebot und Nachfrage und kann auch dem konjunkturellen Wandel rasch und flexibel Rechnung tragen. Der Gesetzgeber hatte deshalb im neuen Ausl\u00e4ndergesetz einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige nach Studienabschluss abgelehnt. Mit der automatischen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung w\u00fcrde ihnen ein Recht zum Verbleib gegeben, auch wenn sie auf dem Arbeitsmarkt nicht nachgefragt und arbeitslos w\u00fcrden. Sie k\u00f6nnten in der Schweiz verbleiben, ohne dass sie sich der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt h\u00e4tten stellen m\u00fcssen. Dies liegt nicht im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft.</p><p>Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder aus EU- und Efta-Staaten, mit denen ein Freiz\u00fcgigkeitsabkommen besteht, haben nach dem Abschluss des Studiums in der Schweiz ein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht, wenn sie eine Arbeitsstelle finden oder \u00fcber gen\u00fcgend finanzielle Mittel verf\u00fcgen. Vorbehalten bleiben die mit einigen Vertragsstaaten noch bestehenden \u00dcbergangsfristen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1204070400000)\/","SubmittedBy":"Barthassat Luc","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1260489600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"36|2811","Category":null,"Modified":"\/Date(1690508804800)\/","SubmissionDate":"\/Date(1196899200000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4801,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wissenschaft und Forschung|Migration"}}