{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073808,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073808,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3808","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Keine Abgabe von Milit\u00e4rwaffen an Kinder, Jugendliche und weitere Zivilpersonen","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die leihweise Abgabe von Ordonnanzwaffen an Personen, die nicht Angeh\u00f6rige der Armee sind oder Aufgaben im Rahmen des ausserdienstlichen Schiesswesens erf\u00fcllen, zu unterbinden.</p>","ReasonText":"<p>Gem\u00e4ss Angaben der Kriseninterventionsgruppe des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen k\u00fcndigte ein 16-j\u00e4hriger Sch\u00fcler in seiner Schule einen Amoklauf an, wobei er keine Waffe besass. Die Drohung war so ernst, dass die Polizei eingriff und den Sch\u00fcler festnahm. Das Datum, auf das der Amoklauf angek\u00fcndigt war, fiel zusammen mit dem Tag, an dem sich der Sch\u00fcler in einen Jungsch\u00fctzenkurs eingeschrieben hatte. Nach aktueller Rechtslage h\u00e4tte die Armee bzw. der anerkannte Sch\u00fctzenverein dem Sch\u00fcler dort aller Wahrscheinlichkeit nach ein Sturmgewehr 90, d. h. eine hochwirksame Armeewaffe, zur Verf\u00fcgung gestellt. Dies h\u00e4tte m\u00f6glicherweise schreckliche Folgen haben k\u00f6nnen.</p><p>Solange am ausserdienstlichen Schiesswesen festgehalten wird, ist dieses im Interesse der \u00f6ffentlichen Sicherheit auf die unmittelbaren Erfordernisse der Armee und ihre Angeh\u00f6rigen einzuschr\u00e4nken. Es ist keine Aufgabe der Armee, Kindern ab zehn Jahren (!) und Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern Armeewaffen und Munition zur Verf\u00fcgung zu stellen, wie dies die Schiessverordnung in den Artikeln 5 und 8 vorsieht. Wollen Personen, die der Armee nicht angeh\u00f6ren und die auch keine Aufgaben im Rahmen des ausserdienstlichen Schiesswesens erf\u00fcllen, Schiesssport betreiben, so sollen sie dies mit Sportwaffen und nach den Vorschriften des Waffengesetzes auf privater Basis tun.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Die Abgabe von Ordonnanzwaffen als pers\u00f6nliche Leihwaffen an Personen, die nicht Angeh\u00f6rige der Armee sind oder Funktionen im Schiesswesen ausser Dienst aus\u00fcben, beschr\u00e4nkt sich auf Mitglieder anerkannter Schiessvereine und ehemalige Angeh\u00f6rige der Armee f\u00fcr die Dauer ihrer regelm\u00e4ssigen Teilnahme an den Bundes\u00fcbungen. Dabei ist mindestens alle drei Jahre die Berechtigung zur Belassung der Leihwaffe nachzuweisen (Art. 42ff. Schiessverordnung-VBS vom 11. Dezember 2003; SR 512.311).</p><p>Davon zu unterscheiden ist die Abgabe von Ordonnanzwaffen als unpers\u00f6nliche Leihwaffe (Art. 48ff. Schiessverordnung-VBS) an Schiessvereine, insbesondere f\u00fcr Jungsch\u00fctzenkurse, zu welchen Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zugelassen werden, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden (Art. 15 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003; SR 512.31). Die Verantwortung f\u00fcr die Wartung, Aufbewahrung und Verwendung der unpers\u00f6nlichen Leihwaffen obliegt den Vereinsvorst\u00e4nden. Dabei d\u00fcrfen die Leihwaffen an Personen, die das 18. Altersjahr nicht vollendet haben, nicht zur Aufbewahrung \u00fcberlassen werden.</p><p>Weiter kann der Bund auf Gesuch hin Jugendschiessen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung f\u00fcr Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 an die Organisatoren unterst\u00fctzen (Art. 8 Schiessverordnung und Art. 3 Schiessverordnung-VBS). Solche Jugendschiessen, als Beispiel sei das Z\u00fcrcher Knabenschiessen genannt, werden seit Jahrzehnten durchgef\u00fchrt und durch das VBS unterst\u00fctzt. Die Jugendlichen erhalten - im Gegensatz zu den Jungsch\u00fctzenkursen - keine eigentliche Waffenausbildung und ben\u00fctzen die Leihwaffen einzig f\u00fcr das Wettkampfschiessen.</p><p>Die Volksinitiative \"Schutz vor Waffengewalt\", mehrere Vorst\u00f6sse aus dem Parlament sowie einzelne kriminelle Ereignisse in der n\u00e4heren Vergangenheit machen es notwendig, den Umgang mit der Ordonnanzwaffe umfangreich zu analysieren. Der Chef VBS hat deshalb eine Arbeitsgruppe \"Ordonnanzwaffen\" eingesetzt, mit dem Auftrag, bis sp\u00e4testens Ende 2008 die milit\u00e4rischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die pers\u00f6nliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren. Dazu geh\u00f6rt auch die leihweise Abgabe von Ordonnanzwaffen im Schiesswesen ausser Dienst. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt sich nicht auf einzelne Massnahmen - wie vom Motion\u00e4r gefordert - festlegen. Er wird Entscheide f\u00e4llen, sobald der Bericht der Arbeitsgruppe \"Ordonnanzwaffen\" vorliegt.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1204070400000)\/","SubmittedBy":"Rielle Jean-Charles","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1237229139177)\/","ResponsibleDepartment":6,"ResponsibleDepartmentName":"Departement f\u00fcr Verteidigung, Bev\u00f6lkerungsschutz und Sport","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"VBS","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"9","Category":null,"Modified":"\/Date(1690534617687)\/","SubmissionDate":"\/Date(1198022400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4801,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Sicherheitspolitik"}}