{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073818,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073818,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3818","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Internes Kontrollsystem","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Im Zusammenhang mit der Revision von Artikel\u00a0728a OR hat der Gesetzgeber festgehalten, dass die Revisionsstelle u. a. pr\u00fcft, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) vorhanden ist. </p><p>Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, zweckm\u00e4ssige Massnahmen zu ergreifen, damit:</p><p>- wie vom Gesetzgeber urspr\u00fcnglich vorgesehen, ausschliesslich eine formale Pr\u00fcfung des IKS durch die Revisionsstelle erfolgt;</p><p>- sichergestellt wird, dass nicht \u00fcber 7000 KMU-Betriebe durch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene materielle Pr\u00fcfung des IKS mit unzumutbaren Administrativkosten belastet werden.</p>","ReasonText":"<p>Der Gesetzgeber hat das IKS im neuen Revisionsrecht erstmals erw\u00e4hnt. Speziell in Artikel\u00a0728a OR wird dazu klar festgehalten: \"Die Revisionsstelle pr\u00fcft, ob: ... 3. ein internes Kontrollsystem existiert.\" </p><p>Die Botschaft h\u00e4lt bez\u00fcglich der Rolle der Revisionsstelle beim IKS explizit fest (23. Juni 2004, S. 4023): \"Die Pr\u00fcfung des IKS stellt an sich keine neue Pr\u00fcfungsaufgabe der Revisionsstelle dar; der Entwurf erw\u00e4hnt diesen Pr\u00fcfaspekt allerdings im Gegensatz zum geltenden Recht ausdr\u00fccklich.\" </p><p>Durch die neue gesetzliche Regelung ergibt sich folgende Aufgabenteilung zwischen Verwaltungsrat (VR) und Revision: </p><p>1. Ausgestaltung und Umsetzung des IKS (inkl. Beurteilung der Angemessenheit) liegen in der alleinigen Verantwortung des VR.</p><p>2. Die Existenzbest\u00e4tigung durch die Revision erfolgt mittels \u00dcberpr\u00fcfung der Dokumentation des IKS: Aus dieser muss hervorgehen, dass das Unternehmen ein IKS festgelegt und umgesetzt hat. Eine weiter gehende Pr\u00fcfung der Umsetzung hat die Revision nicht vorzunehmen. Ebenso wenig pr\u00fcft sie die Angemessenheit und die Wirksamkeit des IKS, und sie macht auch keine Vorgaben zum IKS. </p><p>Die Existenzpr\u00fcfung ist somit eine formale \u00dcberpr\u00fcfung und bezieht sich nur auf die Rechnungslegung. Es werden keine inhaltlichen Vorgaben gemacht. Die im urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf vorgesehene materielle Pr\u00fcfung der Funktionsf\u00e4higkeit des IKS wurde in der parlamentarischen Beratung explizit abgelehnt. </p><p>Weiter gehende Pflichtpr\u00fcfungen durch die Revisionsstelle, wie die Pr\u00fcfung der Umsetzung von Schl\u00fcsselkontrollen, sind vom Gesetzwortlaut her nicht verlangt. Denn aufgrund des bisherigen Artikels 716a Ziffer 3 OR hat der VR die un\u00fcbertragbare und unentziehbare Aufgabe, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung auszugestalten. Damit hat der Verwaltungsrat explizit die Aufgabe, das IKS selbst zu definieren.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Das neue Revisionsrecht ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es sieht in Artikel\u00a0728a Absatz\u00a01 Ziffer 3 OR vor, dass die Revisionsstelle im Rahmen der Pr\u00fcfung der Jahresrechnung u. a. best\u00e4tigt, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) existiert. Die praktische Umsetzung dieser Vorgabe wird prim\u00e4r durch den Berufsstand bestimmt. Dieser ist jedoch in seiner Selbstregulierung und insbesondere beim Erlass sogenannter Pr\u00fcfungsstandards an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. </p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen war unbestritten, dass die Ausgestaltung und die Umsetzung des IKS in der Verantwortung des Verwaltungsrats liegen. Ebenso unbestritten blieb die Absicht des Gesetzgebers, den Pr\u00fcfauftrag mit Blick auf die Erfahrungen in den USA nicht allzu sehr zu erweitern und insbesondere von der Revisionsstelle keine Best\u00e4tigung der Angemessenheit oder der Wirksamkeit des IKS zu verlangen. </p><p>Der Bundesrat teilt das Verst\u00e4ndnis des Motion\u00e4rs, dass die Existenzpr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich durch die \u00dcberpr\u00fcfung der Dokumentation des IKS erfolgt. Dar\u00fcber hinaus muss aber auch gepr\u00fcft werden, ob das dokumentierte IKS auch tats\u00e4chlich umgesetzt wird. Demnach ist ein IKS, das nur dokumentiert, aber den Mitarbeitenden nicht bekannt ist oder von diesen nicht umgesetzt wird, kein IKS im Sinne der neuen Bestimmung. Folglich kann die Revisionsstelle in einem solchen Fall auch nicht best\u00e4tigen, dass ein IKS existiert. </p><p>Der Motion\u00e4r fordert den Bundesrat auf, zweckm\u00e4ssige Massnahmen zu ergreifen, um die Vorgaben des Gesetzgebers sicherzustellen. Aus Gr\u00fcnden des Schutzes der Investorinnen und Investoren am Kapitalmarkt ist die Eidgen\u00f6ssische Revisionsaufsichtsbeh\u00f6rde (RAB) zwar befugt, die Pr\u00fcfungsstandards des Berufsstandes formell anzuerkennen und f\u00fcr verbindlich zu erkl\u00e4ren (Art. 28 der Revisionsaufsichtsverordnung). Diese Kompetenz beschr\u00e4nkt sich aber nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Pr\u00fcfung von Publikumsgesellschaften. Aus diesem Blickwinkel ist der Pr\u00fcfungsstandard IKS in der nach den Vorgaben der RAB aktualisierten Fassung sinnvoll und wird von der RAB demn\u00e4chst anerkannt.</p><p>Der Pr\u00fcfungsstandard IKS wird auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Unternehmen gelten, die keine Publikumsgesellschaften sind, aber dennoch ordentlich revidiert werden. Der Entwurf ber\u00fccksichtigt dies und schreibt vor, dass die Pr\u00fcfungshandlungen der Gr\u00f6sse, der Komplexit\u00e4t und der Risikosituation des zu pr\u00fcfenden Unternehmens anzupassen sind. Zudem wird der sogenannte integrierte Pr\u00fcfansatz vorgeschrieben. Pr\u00fcfungshandlungen in Bezug auf das IKS, die im Rahmen der klassischen Revision durchgef\u00fchrt wurden (vgl. Art. 728a Abs. 2 OR), sind demnach bei der Existenzpr\u00fcfung des IKS zu ber\u00fccksichtigen und umgekehrt. </p><p>Da die RAB aufgrund ihrer gesetzlichen Kompetenzen keine M\u00f6glichkeit hat, die Selbstregulierung unter dem Blickwinkel der KMU-Vertr\u00e4glichkeit zu w\u00fcrdigen, sind die M\u00f6glichkeiten einer staatlichen Intervention auf der Stufe der Rechtsanwendung beschr\u00e4nkt. Demgegen\u00fcber besteht die M\u00f6glichkeit, auf Gesetzesstufe einzugreifen. Infrage k\u00e4me die Anpassung oder Streichung von Artikel\u00a0728a Absatz\u00a01 Ziffer 3 OR oder ein allgemeing\u00fcltiges Genehmigungsverfahren f\u00fcr Akte der Selbstregulierung. Mit Blick auf die Pr\u00fcfungsstandards ist allerdings zu beachten, dass der Schweizer Berufsstand meist nur die international anerkannten Standards nachvollzieht. Zudem ist die Bestimmung zur Pr\u00fcfung des IKS eben erst in Kraft getreten. Solange keine praktischen Erfahrungen vorliegen, erscheint daher eine Gesetzes\u00e4nderung verfr\u00fcht. </p><p>Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und beh\u00e4lt sich vor, die Sachlage zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt neu zu beurteilen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1204848000000)\/","SubmittedBy":"Schneider-Ammann Johann N.","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1260489600000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"15","Category":null,"Modified":"\/Date(1690540382117)\/","SubmissionDate":"\/Date(1198022400000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4801,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Wirtschaft"}}