{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073831,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073831,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3831","BusinessType":8,"BusinessTypeName":"Interpellation","BusinessTypeAbbreviation":"Ip.","Title":"Swift, wirtschaftlicher Nachrichtendienst und Bankgeheimnis. Strafrechtliche Untersuchung?","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Kundinnen und Kunden der Schweizer Banken wurden k\u00fcrzlich in einem Schreiben dar\u00fcber informiert, dass im internationalen Zahlungsverkehr und bei Inlandzahlungen in Fremdw\u00e4hrungen bestimmte vertrauliche Angaben, darunter auch ihre Kontonummer, an ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden weitergegeben werden k\u00f6nnen. Dies erlaubt eine neue Regelung, die am 15. Dezember 2007 in Kraft getreten ist.</p><p>In Wirklichkeit sind Bankdaten jedoch bereits seit 2002 f\u00fcr die US-amerikanischen Beh\u00f6rden, namentlich Polizei- und Nachrichtendienste, zug\u00e4nglich - n\u00e4mlich \u00fcber die Swift-Datenbank. W\u00e4hrend \u00fcber vier Jahren wurden die Bankkundinnen und Bankkunden nicht dar\u00fcber informiert, dass vertrauliche Daten systematisch ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden weitergeleitet wurden. Sie erfuhren erst durch einen Artikel in einer amerikanischen Zeitung vom 23. Juni 2006 davon. Die Weitergabe dieser durch das schweizerische Bankgeheimnis gesch\u00fctzten Daten fand zwar ausserhalb der Schweiz statt, allerdings hatten die Vertreterinnen und Vertreter der Schweizer Banken im Verwaltungsrat der Swift, die Schweizerische Nationalbank, die Eidgen\u00f6ssische Bankenkommission und wahrscheinlich noch weitere Pers\u00f6nlichkeiten der \u00f6ffentlichen Verwaltung Kenntnis davon.</p><p>Diese Datenweitergabe erf\u00fcllt einerseits den objektiven Tatbestand einer Verletzung des Bankgeheimnisses und ist andererseits gleichzeitig auch eine Straftat im Sinne von Artikel\u00a0273 (\"Wirtschaftlicher Nachrichtendienst\") des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Diese beiden Straftaten k\u00f6nnen auch durch Unterlassung begangen werden, so also auch, wenn eine Person die Straftat pflichtwidrig nicht verhindert. Artikel\u00a04 StGB sieht ausdr\u00fccklich vor, dass eine Straftat im Sinne von Artikel\u00a0273 StGB auch strafbar ist, wenn sie im Ausland begangen wurde. Da es sich hier um ein politisches Vergehen handelt, entscheidet der Bundesrat \u00fcber die gerichtliche Verfolgung der Straftat durch die Bundesanwaltschaft (Art. 105 BStP).</p><p>Aus diesen Gr\u00fcnden stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesanwalt den Bundesrat um eine Bewilligung, eine strafrechtliche Verfolgung der obengenannten Geschehnisse einzuleiten, gebeten?</p><p>2. Falls ja, wann? Wie entschied der Bundesrat?</p><p>3. Falls der Bundesanwalt keinen entsprechenden Antrag gestellt hat: Findet der Bundesrat nicht auch, dass er - auch zum Schutz des Bankgeheimnisses - dem Bundesanwalt den Auftrag zur gerichtlichen Verfolgung der Straftat erteilen sollte?</p><p>4. Findet es der Bundesrat nicht auch st\u00f6rend, dass eine Regelung befolgt wird, die ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden den Zugang zu pers\u00f6nlichen Daten gew\u00e4hrt, zu denen die schweizerischen Beh\u00f6rden selbst keinen Zugang haben?</p><p>5. F\u00fcr die Strafverfolgung politischer Straftaten bedarf es der Bewilligung des Bundesrates. Hat nach Auffassung des Bundesrates das Parlament ausreichende M\u00f6glichkeiten, diese Praxis zu kontrollieren? W\u00e4re es nicht besser, eine Frist festzulegen, innerhalb deren der Bundesrat die Bewilligung f\u00fcr die strafrechtliche Verfolgung erteilen oder verweigern muss?</p><p>6. Findet der Bundesrat nicht, dass diese systematische Weitergabe von Daten einer ernstzunehmenden Verletzung und einer weiteren Aush\u00f6hlung des Bankgeheimnisses gleichkommt?</p>","ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>1. Die Bundesanwaltschaft hat dem Eidgen\u00f6ssischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 8. M\u00e4rz 2007 Antrag auf Erm\u00e4chtigung zur gerichtlichen Verfolgung gestellt. Die beabsichtigte Verfolgung richtete sich gegen unbekannt wegen Verdachts der Widerhandlung im Sinne von Artikel\u00a0273 Absatz\u00a02 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Zusammenhang mit der Weitergabe von Bankkundendaten aus der Schweiz durch Swift an US-Beh\u00f6rden.</p><p>2. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. Januar 2008 beschlossen, die Erm\u00e4chtigung zur Strafverfolgung zu verweigern. Zu diesem Schritt haben ihn u. a. rechtliche Gr\u00fcnde bewogen. Die Tatsache, dass von einer Strafverfolgung Abstand genommen wird, bedeutet aber nicht, dass auf politischer Ebene kein Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat steht in der Frage des Datentransfers von Swift - in \u00dcbereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfungskommission des Nationalrates - in Kontakt mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden und misst Fragen des Datenschutzes beim internationalen Datentransfer eine grosse Bedeutung zu.</p><p>3. Nach Auffassung des Bundesrates fehlen die wesentlichen Voraussetzungen, um den bisher bekannten Sachverhalt unter Artikel\u00a0273 StGB zu subsumieren. Vorab f\u00fcr den Verdacht einer Aktivhandlung im Sinne des Zug\u00e4nglichmachens von Geheimnissen fehlt jedes Indiz. Verbrechen und Vergehen k\u00f6nnen indessen ebenso durch pflichtwidriges Unt\u00e4tigbleiben begangen werden. Eine derart konstruierte strafrechtliche Zurechnung ist bei schlichten T\u00e4tigkeitsdelikten, wie Artikel\u00a0273 StGB eines darstellt, \u00e4usserst problematisch. Die Lehre hat sie bis anhin auf Erfolgsdelikte beschr\u00e4nkt. Geht man theoretisch dennoch von dieser M\u00f6glichkeit aus, m\u00fcssten verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Es bed\u00fcrfte namentlich einer Garantenstellung, d. h. einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht, die Gef\u00e4hrdung oder Verletzung eines strafrechtlich gesch\u00fctzten Rechtsgutes zu verhindern. Der Unterlassungst\u00e4ter ist zudem nur strafbar, wenn ihm nach den Umst\u00e4nden der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann wie bei der Aktivtat. Verlangt werden eine sogenannte Tatmacht und eine hypothetische Kausalit\u00e4t, d. h. das Unterbleiben einer Handlung, die machbar gewesen w\u00e4re und die Tat tats\u00e4chlich h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, durch welche Handlung vonseiten welcher Personen mit welcher Garantenstellung die Datenweitergabe im Ausland von der Schweiz aus tats\u00e4chlich h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen.</p><p>4. Die amerikanischen Beh\u00f6rden haben in den USA und gest\u00fctzt auf US-Recht auf Daten von Swift zugegriffen. Das sogenannte \"Terrorist Finance Tracking Program\" erm\u00f6glicht(e) es dem amerikanischen Finanzministerium, Informationen \u00fcber Finanztransaktionen von Terrorverd\u00e4chtigen im In- und Ausland zu erhalten. Die entsprechende Datenauswertung erlaubt es, terroristische Netzwerke und Zellen sowie deren finanzielle Gehilfen zu identifizieren, aufzusp\u00fcren und zu verfolgen. Die US-Regierung hat somit aufgrund verwaltungsrechtlicher Zwangsmittel Zugang zu Daten verlangt, die f\u00fcr die Terrorismusermittlung relevant sind. Im Rahmen der Terrorbek\u00e4mpfung k\u00f6nnen sich jedoch auch schweizerische Beh\u00f6rden im Inland Zugang zu entsprechenden Daten verschaffen, da das Bankgeheimnis unter dem Vorbehalt von Zeugnis- und Auskunftspflichten steht, die von eidgen\u00f6ssischen oder kantonalen Gesetzen vorgeschrieben werden.</p><p>5. \u00dcber die gerichtliche Verfolgung politischer Vergehen entscheidet gem\u00e4ss Artikel\u00a0105 des Bundesgesetzes \u00fcber die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) der Bundesrat. Die Entscheidkompetenz wird in Artikel\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Organisationsverordnung f\u00fcr das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (SR 172.213.1) an das EJPD delegiert. In F\u00e4llen, welche die Beziehungen zum Ausland betreffen, entscheidet das EJPD nach R\u00fccksprache mit dem Eidgen\u00f6ssischen Departement f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten; F\u00e4lle von besonderer Bedeutung kann es dem Bundesrat vorlegen. Diese Regelung garantiert in komplexeren F\u00e4llen eine \u00dcberpr\u00fcfung der Sachlage durch zwei oder mehrere Departemente. Ist die Angelegenheit von besonderer Bedeutung oder liegen aus den Departementen unterschiedliche Stellungnahmen vor, entscheidet der Gesamtbundesrat. In diesem Fall beansprucht das Verfahren aufgrund der verschiedenen Verfahrensschritte und involvierten Stellen eine gewisse Zeit; es unterscheidet sich insofern nicht von anderen Bundesratsgesch\u00e4ften. Dem Parlament steht die Kontrolle im Rahmen seiner Oberaufsicht gem\u00e4ss Artikel\u00a026 des Bundesgesetzes \u00fcber die Bundesversammlung (SR 171.10) zu. Der Bundesrat bef\u00fcrwortet diese Kontrolle, sieht aber keine Veranlassung, das bestehende System zu \u00e4ndern.</p><p>6. Dem Datenschutz kommt bei einem Informationssystem mit weltweiter Vernetzung wie Swift besondere Bedeutung zu. Dem Bundesrat liegt daran, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Dies soll einerseits durch eine schriftliche Best\u00e4tigung des US-Finanzministeriums, dass die der Europ\u00e4ischen Union am 28. Juni 2007 zugesicherten Garantien und Kontrollen auch im Verh\u00e4ltnis zur Schweiz gelten, erreicht werden. Der Bundesrat erm\u00e4chtigte deshalb am 23. Januar 2008 die Eidgen\u00f6ssische Finanzverwaltung, einen entsprechenden Schriftenverkehr mit dem US-Finanzministerium abzuschliessen. Andererseits m\u00fcssen die Bankinstitute, welche Personendaten der Bankkundschaft an das Swift-System weitergeben, ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Ein wichtiger Schritt erfolgte mit einer schriftlichen Information der Bankkundschaft im Sinne des Datenschutzgesetzes, die zusammen mit dem Eidgen\u00f6ssischen Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten erarbeitet wurde. Der Bundesrat ist im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtungen und M\u00f6glichkeiten daf\u00fcr besorgt, dass die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Swift-System und bei dessen Weiterentwicklungen beaufsichtigt wird und bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden.</p>  Antwort des Bundesrates.","FederalCouncilProposal":8,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1204070400000)\/","SubmittedBy":"Marty Dick","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1204502400000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12|24","Category":null,"Modified":"\/Date(1690540672353)\/","SubmissionDate":"\/Date(1198022400000)\/","SubmissionCouncil":2,"SubmissionCouncilName":"St\u00e4nderat","SubmissionCouncilAbbreviation":"SR","SubmissionSession":4801,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":2,"FirstCouncil1Name":"St\u00e4nderat","FirstCouncil1Abbreviation":"SR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein|Finanzwesen"}}