{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20073847,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20073847,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"07.3847","BusinessType":5,"BusinessTypeName":"Motion","BusinessTypeAbbreviation":"Mo.","Title":"Maximale Altersobergrenze f\u00fcr erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht","Description":null,"InitialSituation":null,"Proceedings":null,"DraftText":null,"SubmittedText":"<p>Die Obergrenze des Massnahmealters gem\u00e4ss Artikel\u00a019 Absatz\u00a02 im Jugendstrafrecht ist in bestimmten F\u00e4llen von bisher 22 auf 25 Jahre anzuheben.</p>","ReasonText":"<p>Die spezialpr\u00e4ventive Wirkung des Strafrechts bei Jugendlichen wird allgemein als hoch eingestuft. Man geht davon aus, dass mit gezielten erzieherisch ausgerichteten Sanktionen viel erreicht werden kann. Es gilt also zweckm\u00e4ssigerweise, den Anlass einer Straftat zu nutzen, um ung\u00fcnstige Entwicklungen korrigieren zu k\u00f6nnen. In dieser Hinsicht ist der finanzielle Aufwand f\u00fcr eine strafrechtliche Massnahme eine sinnvolle Investition in die Zukunft. Neben Geld braucht es aber auch die notwendige Zeit, damit die Interventionen greifen k\u00f6nnen. Die mit dem Jugendstrafrecht (JStG) eingef\u00fchrte Senkung der maximalen Altersobergrenze f\u00fcr erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen von bisher 25 Jahren (bei bestimmten F\u00e4llen) auf nunmehr 22 Jahre kann sich ung\u00fcnstig auswirken, da jugendliche Straft\u00e4ter unter Umst\u00e4nden aufgrund dieser Altersgrenze nicht die optimale Therapie erhalten und damit die R\u00fcckfallgefahr gr\u00f6sser ist.</p>","DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":"<p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 7. Dezember 2007 auf die Anfrage Gallad\u00e9 07.1110, \"\u00c4nderungsbedarf betreffend die maximale Altersobergrenze f\u00fcr erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht\", ausf\u00fchrte, teilt er die Auffassung, dass gerade im Jugendstrafrecht mit gezielten erzieherischen Sanktionen viel erreicht werden kann und deshalb f\u00fcr geeignete Interventionen zur Resozialisierung gen\u00fcgend Zeit zur Verf\u00fcgung stehen muss.</p><p>Vor diesem Hintergrund mag die mit dem neuen Jugendstrafgesetz (JStG) verbundene Senkung der maximalen Altersobergrenze f\u00fcr die Unterbringung besonders gef\u00e4hrlicher oder schwererziehbarer jugendlicher Straft\u00e4ter in einer Erziehungseinrichtung von bisher 25 Jahren auf 22 Jahre prima vista erstaunen. Indessen lag diese Altersobergrenze f\u00fcr alle andern erzieherischen Massnahmen schon nach altem Jugendstrafrecht bei 20 oder 22 Jahren. Die \u00c4nderung erkl\u00e4rt sich ferner insbesondere durch den mit der Inkraftsetzung des JStG verbundenen Systemwechsel: Das alte Jugendstrafrecht folgte dem sogenannten Monismus. Das Gericht konnte also nur eine Strafe oder eine Massnahme verh\u00e4ngen. Das geltende Recht beruht demgegen\u00fcber auf dem dualistisch-vikariierenden System. Bei gegebenen Voraussetzungen hat das Gericht also eine Strafe und eine Massnahme auszuf\u00e4llen. Gerade bei besonders gef\u00e4hrlichen oder schwererziehbaren Jugendlichen d\u00fcrfte das Gericht deshalb neben der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Art. 15 JStG) h\u00e4ufig auch die Strafe des  Freiheitsentzuges bis maximal 4 Jahre (Art. 25 JStG) anordnen. Muss eine Massnahme abgebrochen werden, bevor sie ihren Zweck erreicht hat, weil der Jugendliche das 22. Altersjahr vollendet hat, so entscheidet die urteilende Beh\u00f6rde, ob und inwieweit die ausgesprochene Strafe noch zu vollziehen ist (Art. 32 JStG). Es besteht damit neu die M\u00f6glichkeit, den Vollzug eines ausgesprochenen Freiheitsentzuges anzuordnen und die begonnenen erzieherischen Bem\u00fchungen in diesem Rahmen fortzusetzen (vgl. Art. 27 JStG).   </p><p>Im \u00dcbrigen ist die Vollzugsbeh\u00f6rde verpflichtet, rechtzeitig geeignete vormundschaftliche Massnahmen zu beantragen, sofern der Wegfall der Schutzmassnahme f\u00fcr den Betroffenen selber oder f\u00fcr die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist (Art. 19 Abs. 3 JStG). Auch in jenen F\u00e4llen, in denen im Anschluss an die Massnahme kein Freiheitsentzug zu vollziehen bleibt, ist also eine angemessene Betreuung des Jugendlichen gew\u00e4hrleistet.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung zu einer Anpassung des erst am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen JStG. Es ist aber geplant, die Frage im Rahmen einer Evaluation des neuen JStG eingehend zu pr\u00fcfen. Sollten dabei M\u00e4ngel festgestellt werden, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen treffen.</p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposal":21,"FederalCouncilProposalText":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.","FederalCouncilProposalDate":"\/Date(1203465600000)\/","SubmittedBy":"Gallad\u00e9 Chantal","BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1465776000000)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"12","Category":null,"Modified":"\/Date(1750811734903)\/","SubmissionDate":"\/Date(1198108800000)\/","SubmissionCouncil":1,"SubmissionCouncilName":"Nationalrat","SubmissionCouncilAbbreviation":"NR","SubmissionSession":4801,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Recht Allgemein"}}