{"d":{"__metadata":{"id":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')","uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')","type":"itsystems.Pd.DataServices.DataModel.Business"},"BusinessResponsibilities":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/BusinessResponsibilities"}},"RelatedBusinesses":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/RelatedBusinesses"}},"BusinessRoles":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/BusinessRoles"}},"Publications":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/Publications"}},"LegislativePeriods":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/LegislativePeriods"}},"Sessions":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/Sessions"}},"Preconsultations":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/Preconsultations"}},"Bills":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/Bills"}},"Councils":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/Councils"}},"BusinessTypes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/BusinessTypes"}},"Votes":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/Votes"}},"SubjectsBusiness":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/SubjectsBusiness"}},"BusinessStates":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/BusinessStates"}},"Council":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/Council"}},"Transcripts":{"__deferred":{"uri":"https://ws.parlament.ch/OData.svc/Business(ID=20080034,Language='DE')/Transcripts"}},"ID":20080034,"Language":"DE","BusinessShortNumber":"08.034","BusinessType":1,"BusinessTypeName":"Gesch\u00e4ft des Bundesrates","BusinessTypeAbbreviation":"BRG","Title":"Internationaler Strafgerichtshof. Umsetzung des R\u00f6mer Statuts","Description":"Botschaft vom 23. April 2008 \u00fcber die \u00c4nderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des R\u00f6mer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs","InitialSituation":"<p>Die Umsetzung des R\u00f6mer Statuts gew\u00e4hrleistet eine transparente und l\u00fcckenlose gesetzliche Regelung und Strafverfolgung von V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Kriegsverbrechen in der Schweiz. Die Anpassungen beinhalten in erster Linie die Schaffung eines neuen Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die detaillierte Definition von Kriegsverbrechen im Strafgesetzbuch sowie im Milit\u00e4rstrafgesetz. Im Weiteren werden die Zust\u00e4ndigkeiten von Zivil- und Milit\u00e4rjustiz zur Durchf\u00fchrung von Strafverfahren wegen V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen neu festgelegt.  </p><p>Am 17. Juli 1998 wurde die v\u00f6lkerrechtliche Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), das sog. \"R\u00f6mer Statut\", von der UNO-Konferenz zur Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs verabschiedet. Am 1. Juli 2002 trat es in Kraft. 105 Staaten sind dem Statut bisher als Vertragspartei beigetreten, darunter die Schweiz am 12. Oktober 2001.</p><p>Nach der Verabschiedung des R\u00f6mer Statuts war es vorrangiges Ziel des Bundesrates, ein entsprechendes Zeichen zu setzen und m\u00f6glichst fr\u00fch Vertragsstaat des IStGH zu werden. Deshalb konzentrierte der Bundesrat seine Botschaft \u00fcber die Ratifikation des R\u00f6mer Statuts auf jene Gesetzes\u00e4nderungen, welche f\u00fcr dessen Ratifikation unmittelbar notwendig waren. Dies betraf den Erlass eines spezifischen Gesetzes f\u00fcr die Zusammenarbeit mit dem IStGH sowie eine Anpassung des Strafrechts im Bereich der Delikte gegen die Rechtspflege. Weitere Gesetzes\u00e4nderungen wurden zugunsten einer schnellen Ratifikation zur\u00fcckgestellt und auf eine zweite Etappe verschoben.</p><p>Nun sollen jene Gesetzes\u00e4nderungen vorgenommen werden, die in der Schweiz eine effiziente, transparente und l\u00fcckenlose Strafverfolgung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie der Kriegsverbrechen gew\u00e4hrleisten. Die Revision betrifft in erster Linie die Schaffung eines neuen Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie die detaillierte Definition der Kriegsverbrechen. W\u00e4hrend Verbrechen gegen die Menschlichkeit im schweizerischen Strafrecht noch nicht kodifiziert und damit spezifisch strafbar sind, werden Kriegsverbrechen gegenw\u00e4rtig im Milit\u00e4rstrafrecht durch einen Pauschalverweis auf das anwendbare V\u00f6lkerrecht unter Strafe gestellt, was den heutigen Anforderungen an das strafrechtliche Legalit\u00e4tsprinzip nicht mehr zu gen\u00fcgen vermag. Im Weiteren werden mit der Vorlage die Zust\u00e4ndigkeiten von Zivil- und Milit\u00e4rjustiz zur Durchf\u00fchrung von Strafverfahren wegen V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen neu festgelegt. Kleinere Anpassungen erfolgen bei der Bundesstrafrechtspflege, beim Rechtshilfegesetz, beim Bundesgesetz betreffend die \u00dcberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und beim Bundesgesetz \u00fcber die verdeckte Ermittlung (Erg\u00e4nzung der Deliktskataloge).</p><p>Mit der M\u00f6glichkeit, selbst ein Strafverfahren gegen Verbrecher gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrecher durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, stellt die Schweiz sicher, auch weiterhin nicht als \"sicherer Hafen\" f\u00fcr solche Personen in Frage zu kommen. Des Weiteren kann die Schweiz durch eine explizite Gesetzgebung im Bereich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen verhindern, dass der IStGH ein Verfahren an sich zieht, wenn das Delikt auf Schweizer Hoheitsgebiet oder von einem Schweizer begangen wurde. (Quelle: Botschaft des Bundesrates)  </p>","Proceedings":"<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> beantragte eine Minderheit Freysinger (V, VS) Nichteintreten. Dieser Antrag wurde von der SVP-Fraktion mit der Begr\u00fcndung unterst\u00fctzt, dass die schweizerische Strafgesetzgebung bereits \u00fcber ausreichende Bestimmungen verf\u00fcge und die Gefahr einer Verfahrens\u00fcbernahme durch den Internationalen Strafgerichtshof im Falle der Schweiz nicht bestehe. Der Nationalrat sprach sich schliesslich mit 122 zu 53 Stimmen f\u00fcr Eintreten aus.</p><p>Im Grossen und Ganzen folgte der Nationalrat dem Entwurf des Bundesrats. Eine Abweichung ergab sich bei den Artikeln 264 StGB und 108 MStG. Eine Mehrheit wollte die Mindestdauer der Freiheitsstrafe bei V\u00f6lkermord von f\u00fcnf auf zehn Jahre erh\u00f6hen. Dem widersetzte sich eine Minderheit Schmid-Federer (CEg, ZH), die beantragte, dem Bundesrat zu folgen, da ein Mindeststrafmass von zehn Jahren f\u00fcr alle Tatbestandsvarianten f\u00fcr die Rechtssprechung keine differenziertere Strafzumessungen erlaube. Mit 95 zu 67 Stimmen folgte der Nationalrat dem Antrag der Mehrheit.</p><p>Eine Minderheit Freysinger (V, VS) verlangte, den ersten Absatz des Artikels 264m StGB und Artikel\u00a010 MStG dahingehend zu \u00e4ndern, dass auch ein T\u00e4ter strafbar ist, wenn er sich in der Schweiz befindet und einen engen Bezug zur Schweiz hat. Dem entgegnete Daniel Jositsch (S, ZH) als Vertreter der Kommission, dass mit dem Terminus \"enger Bezug zur Schweiz\" neue Rechtsunsicherheit geschaffen werde und ein Auslegebedarf entstehe. Zudem k\u00f6nnten solche Beschr\u00e4nkungen gerade dazu f\u00fchren, dass wegen solcher Delikte Verfolgte in die Schweiz fl\u00fcchten w\u00fcrden. Mit 112 zu 54 Stimmen wurde der Antrag der Mehrheit angenommen. In der Gesamtabstimmung stimmte der Rat dem Entwurf mit 123 zu 39 Stimmen zu.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> beschloss Eintreten ohne Gegenstimmen. In der Detailberatung nahm er verschiedene Modifikationen sowie redaktionelle \u00c4nderungen an der Vorlage vor. Diese betrafen laut dem Berichterstatter der Kommission, Claude Janiak (S, BL), vor allem vier Hauptpunkte: die R\u00fcckwirkung der neuen Bestimmungen; die Regel der Unverj\u00e4hrbarkeit; die \u00f6ffentliche Aufforderung zum V\u00f6lkermord sowie die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit in F\u00e4llen von geringerer Schwere. </p><p>Als wichtigste \u00c4nderung beantragte die Mehrheit in Artikel\u00a02 StGB und Artikel\u00a02 MStG einen neuen Absatz\u00a03 einzuf\u00fchren. Dieser sieht vor, die neuen Bestimmungen des Gesetzes auch r\u00fcckwirkend bei Handlungen oder Unterlassungen, die vor Inkrafttreten, aber nach dem 31. Dezember 1990 begangen worden sind, anzuwenden. Eine Minderheit Inderkum (CEg, UR) beantragte, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und bei Absatz\u00a03 beim geltenden Recht zu verbleiben. Hansheiri Inderkum verwies darauf, dass eine fehlende R\u00fcckwirkung nicht Straflosigkeit f\u00fcr vergangene Delikte bedeute, da bereits bestehende Tatbest\u00e4nde anwendbar seien. Claude Janiak (S, BL) stellte zudem den Einzelantrag, den Absatz\u00a03 dahingehend zu \u00e4ndern, dass das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Juli 2002 festgesetzt werden solle. Dies, da zu diesem Zeitpunkt das R\u00f6mer Statut f\u00fcr die Schweiz in Kraft getreten sei und es eine Kompromissvariante darstelle. In einer ersten Abstimmung setzte sich der Antrag Janiak mit 15 zu 13 Stimmen gegen\u00fcber der Mehrheit durch. Er unterlag jedoch in einer zweiten Abstimmung dem Minderheitsantrag Inderkum mit 22 zu 14 Stimmen.</p><p>Eine weitere \u00c4nderung betraf Artikel\u00a0264 Absatz\u00a01 StGB. Dabei folgte der St\u00e4nderat dem Beschluss des Nationalrates und sprach sich bei den Buchstaben a und b ebenfalls f\u00fcr eine Mindeststrafe von zehn Jahren aus. Abweichend vom Nationalrat beschloss er jedoch f\u00fcr die Tatvarianten der Buchstaben c und d einen neuen Absatz\u00a02 festzulegen. Dieser sieht vor, bei weniger schweren F\u00e4llen den unteren Strafrahmen auf f\u00fcnf Jahre festzulegen. Der Entwurf wurde in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimmen angenommen.</p><p>In der Differenzbereinigung hielt der <b>Nationalrat</b> bei Artikel\u00a0101, Absatz\u00a03 diskussionslos an seinem Beschluss fest. Es ging dabei um die Unverj\u00e4hrbarkeit, wo der Rat gem\u00e4ss Antrag des Bundesrates die Geltung der Unverj\u00e4hrbarkeit mit dem Datum des Inkrafttretens der Strafbestimmungen zusammenlegen wollte. Gem\u00e4ss Beschluss des St\u00e4nderates waren die neu einzuf\u00fchrenden Straftatbest\u00e4nde nicht erst ab Inkrafttreten unverj\u00e4hrbar, sondern bereits ab 1983. Bei Artikel\u00a0259, Absatz\u00a01bis, welcher die \u00f6ffentliche Aufforderung zum V\u00f6lkermord betrifft, beantragte die Mehrheit der Kommission gem\u00e4ss Bundesrat am Beschluss festzuhalten, die Minderheit Daniel Vischer (G, ZH) beantragte dem St\u00e4nderat zu folgen. Mehrheit und Bundesrat wollten f\u00fcr diesen Straftatbestand eine Verbindung zur Schweiz, der St\u00e4nderat hat dies aufgehoben. Mit 98 zu 48 Stimmen folgte der Rat der Mehrheit und dem Bundesrat. Bei Artikel\u00a0260bis, Absatz\u00a01, Buchstabe\u00a0i und j beantragte die Kommissionsmehrheit an ihrem Entschluss festzuhalten, wonach nur Vorbereitungshandlungen f\u00fcr die schwersten F\u00e4lle bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe gestellt werden. Eine Kommissionsminderheit Thanei (S, ZH) wollte dem St\u00e4nderat folgen, welcher beschlossen hatte, dass s\u00e4mtliche Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt werden sollen. Mit 102 zu 43 Stimmen folgte der Rat dem Antrag der Kommissionsmehrheit und hielt an seinem Beschluss fest. </p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> hielt bei Artikel\u00a0101, Absatz\u00a03 mit 17 zu 0 Stimmen an seinem Beschluss fest, die R\u00fcckwirkung der Unverj\u00e4hrbarkeit auf das Jahr 1983 vorzusehen. Bei Artikel\u00a0259, Absatz\u00a01bis folgte der Rat dem Beschluss des Nationalrates, womit f\u00fcr die Bestrafung einer \u00f6ffentlichen Aufforderung zum V\u00f6lkermord eine Verbindung zur Schweiz hergestellt werden muss. Bei Artikel\u00a0260bis, Absatz\u00a01, Buchstabe\u00a0i und j, der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen, hielt der Rat daran fest, alle Handlungen unter Strafe zu stellen. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss diskussionslos bei Artikel\u00a0101, Absatz\u00a03, der Frage der Unverj\u00e4hrbarkeit, an seinem Beschluss festzuhalten. Bei den \u00fcbrigen Bestimmungen folgte er den Beschl\u00fcssen des St\u00e4nderates.</p><p>Der <b>St\u00e4nderat</b> stimmte schliesslich bei der letzten Differenz in Artikel\u00a0101, Absatz\u00a03 dem Nationalrat zu.</p><p></p><p><b>In der Schlussabstimmung wurde das Bundesgesetz vom Nationalrat mit 135 zu 54 und vom St\u00e4nderat mit 42 zu 0 Stimmen angenommen.</b></p>","DraftText":null,"SubmittedText":null,"ReasonText":null,"DocumentationText":null,"MotionText":null,"FederalCouncilResponseText":null,"FederalCouncilProposal":null,"FederalCouncilProposalText":null,"FederalCouncilProposalDate":null,"SubmittedBy":null,"BusinessStatus":229,"BusinessStatusText":"Erledigt","BusinessStatusDate":"\/Date(1276853571563)\/","ResponsibleDepartment":5,"ResponsibleDepartmentName":"Justiz- und Polizeidepartement","ResponsibleDepartmentAbbreviation":"EJPD","IsLeadingDepartment":true,"Tags":"8|12","Category":"IIIa","Modified":"\/Date(1770754687340)\/","SubmissionDate":"\/Date(1208908800000)\/","SubmissionCouncil":null,"SubmissionCouncilName":null,"SubmissionCouncilAbbreviation":null,"SubmissionSession":4803,"SubmissionLegislativePeriod":48,"FirstCouncil1":1,"FirstCouncil1Name":"Nationalrat","FirstCouncil1Abbreviation":"NR","FirstCouncil2":null,"FirstCouncil2Name":null,"FirstCouncil2Abbreviation":null,"TagNames":"Internationale Politik|Recht Allgemein"}}